Ergänzungshilfen-Richtlinien treten zum 1. März 2023 in Kraft – Kurzfristiger Handlungsbedarf für Pflegeeinrichtungen

Zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize mit Zulassung als Pflegeeinrichtung) erhalten gemäß § 154 SGB XI die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Dieser Anspruch auf Ergänzungshilfe besteht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024.


Anspruch auf Ergänzungshilfe für Pflegeeinrichtungen

Dieser Anspruch auf Ergänzungshilfe besteht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024. Die Ergänzungshilfe besteht dabei jeweils einrichtungsindividuell aus der Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung.

Für Einrichtungen, die nach dem 31. März 2022 zugelassen wurden, bei denen die Energiekosten Bestandteil einer monatlichen Bruttomiete sind oder die einen Wechsel des Energieversorgers vorgenommen haben, enthält die Richtlinie gesonderte Regelungen.

Auf der Grundlage des in den Richtlinien festgelegten Antragsverfahrens zahlen die Pflegekassen die Ergänzungshilfen an die Pflegeeinrichtungen innerhalb von vier Wochen nach Beantragung aus.

Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sind öffentliche Zuschüsse und andere Unterstützungsmaßnahmen mit der Zielsetzung einer Entlastung der Pflegeeinrichtungen von gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreisen von der Pflegeeinrichtung anzugeben und bei der Berechnung der Ergänzungshilfe zu berücksichtigen. Dazu zählt auch die im Dezember 2022 erfolgte Entlastung durch den Erlass der Abschlagszahlung für Gas und Wärme. Deshalb besteht für Dezember 2022 nur ein Anspruch auf Ergänzungshilfe für leitungsgebundenen Strom.

Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Internetseite neben den Ergänzungshilfen-Richtlinien das Antragsformular und weitere Unterlagen veröffentlicht:

  • Excel-Antragsformular zur Geltendmachung der Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen (Anlage zu den Ergänzungshilfen-Richtlinien)
  • Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Ergänzungshilfen
     

Ergänzungshilfen - Welche Fristen gilt es zu beachten?

Für alle Einrichtungen besteht kurzfristig Handlungsbedarf, da die erstmalige Beantragung spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten der Richtlinien mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen ist.

Die erstmalige Beantragung gilt für die zurückliegenden Monate seit 1. Oktober 2022 und kann kumuliert beantragt werden.

Anträge, die später als 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinien eingehen, können nicht rückwirkend für die Monate seit 1. Oktober 2022 berücksichtigt werden, so dass der Anspruch auf Ergänzungshilfe für diese Monate dann entfällt.

Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15. Mai 2024 für den Monat April 2024 zu beantragen.


Welche Angaben sind für die Beantragung der Ergänzungshilfen notwendig?

Folgende Angaben werden für die Beantragung der Ergänzungshilfe benötigt:

  1. Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung,
  2. Versorgungsform (teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung, stationäres Hospiz),
  3. Name und Anschrift des Trägers der Pflegeeinrichtung,
  4. Höhe der beantragten Ergänzungshilfe,
  5. Angabe des Monats bzw. der Monate, für den oder die die Ergänzungshilfe beantragt wird.

Jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom sind zudem die Brutto-Vorauszahlungen für den genannten Referenzmonat und die beantragten Monate anzugeben und weitere Angaben zu den bestehenden Verträgen sowie zu ggf. erhaltenen Zuschüssen zu machen.

Sollte ein Antrag unvollständig sein, informiert die zuständige Pflegekasse die Pflegeeinrichtung über die noch einzureichenden Unterlagen.

Sofern die Pflegeeinrichtung mit dem jeweiligen Energieversorger monatliche abschlägige Vorauszahlungen vereinbart hat, ist die Jahresabrechnung unverzüglich nach Erhalt unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars der Pflegekasse vorzulegen. Die Pflegekasse ermittelt die durchschnittlichen Kosten des Abrechnungszeitraums. Höhere tatsächliche Kosten werden den Einrichtungen erstattet, niedrigere tatsächliche Kosten sind an die Pflegekasse zurückzuzahlen.

Wichtig ist, dass die oben genannten Fristen für die rückwirkende Beantragung und für die laufende weitere Beantragung beachtet werden.

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Teamleitung, Leitung KompetenzTeam Altenhilfe
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