Können Entgelterhöhungen im Pflegeheim mittels Zustimmungsfiktion durchgesetzt werden?

Die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Entgelterhöhungen mit dem Heimbetreiber wirksam vereinbart worden sind, gewinnt in jüngster Zeit wieder an Brisanz: Die Anzahl der diesbezüglichen Klageverfahren zwischen Heimbetreibern und Bewohnern steigt stetig an.

 

Anzahl der Klageverfahren steigt an

Bereits in seinem Grundsatzurteil vom 12. Mai 2016 – III ZR 279/15 – hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob Entgelterhöhungen im Pflegeheim einseitig durch den Pflegeheimbetreiber durchgesetzt werden können. Bislang hat dieses Urteil zwar keine Änderung erfahren, doch die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Entgelterhöhungen mit dem Heimbetreiber wirksam vereinbart worden sind, gewinnt in jüngster Zeit wieder an Brisanz: Die Anzahl der diesbezüglichen Klageverfahren zwischen Heimbetreibern und Bewohnern steigt stetig an. Gegenstand der anhängigen Verfahren ist insbesondere die Frage, ob eine wirksame Zustimmung zur Kostenerhöhung erteilt wurde und damit die vom Heimträger mittels Lastschriftermächtigung eingezogenen Entgelte zulässig sind.

In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Entgelterhöhungen durch einseitige Erklärung des Pflegeheimbetreibers nicht möglich sind, sondern es hierzu einer Zustimmungserklärung des Bewohners bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewohner Selbstzahler oder Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse ist. Eine Änderung oder Begründung eines Vertragsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung beider Vertragsparteien. Eine Entgelterhöhung stellt eine Änderung des bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrags dar und unterliegt somit der Zustimmung des Bewohners. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung auch die sogenannte stillschweigende Zustimmungserklärung als zulässig erachtet. Soweit der Bewohner über die Entgelterhöhung nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) informiert worden ist und die Entgelterhöhung durch Zahlung bewirkt, lässt der dritte Senat dies als Zustimmungsfiktion gelten. Ob diese Zustimmungsfiktion auch greift, wenn der Bewohner eine Lastschriftermächtigung erteilt hat und den Einzug der Entgelterhöhung widerspruchslos hinnimmt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine konkludente Zustimmungserklärung möglich ist. Als Beispiele werden die Zahlung des erhöhten Entgeltes und das Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs.1 Satz 2 WBVG genannt. Diese Feststellungen haben bereits 2016 überrascht, da dem Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine rechtverbindliche Bedeutung beigemessen wird. Dies hat der BGH auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Erhöhung von Bankgebühren nochmals bekräftigt (Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint es fraglich, ob der Einzug mittels Lastschrift als konkludente Zustimmung des Bewohners zu bewerten ist. Auch wenn es wünschenswert ist, den Heimträgern in den Fällen der berechtigten Entgelterhöhung eine Erleichterung zur Vertragsänderung an die Hand zu geben, ist es unumgänglich, den Umgang mit der Zustimmungsfiktion im Schutzbereich des WBVG höchstrichterlich zu klären. Es sprechen gute Gründe dafür, hier eine Zustimmungsfiktion zuzulassen: Das WBVG verpflichtet den Heimträger in § 9, eine Entgelterhöhung schriftlich anzukündigen und zu begründen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt erst vier Wochen nach Zugang des Ankündigungsschreibens. Darüber hinaus ist dem Bewohner die Prüfung des Erhöhungsverlangens durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu gestatten.
 

Fazit

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzmechanismen, die das WBVG vorsieht, bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, eine widerspruchslose Lastschrift als konkludente Zustimmung des Bewohners zur Entgelterhöhung zu werten. Es ist davon auszugehen, dass sich der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 bereits mit dieser Rechtsfrage beschäftigt hat. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten in der Praxis ist eine Konkretisierung durch die Bundesrichter allerdings dringend erforderlich. Es bleibt nun abzuwarten, wann sich der BGH erneut mit dieser Frage befassen wird.

 

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