Einwilligung in E-Mail-Newsletter mit Verfallsdatum?

Regelmäßig dient die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Übersendung von E-Mail-Newslettern oder -Werbung. So weit, so einfach. Wie sieht es aber aus, wenn über einen längeren Zeitraum diese Daten gar nicht mehr verarbeitet werden, sondern erst nach mehreren Jahren eine erneute Aufnahme der Verarbeitung stattfindet. Gilt die zuvor abgegebene Einwilligung uneingeschränkt weiter? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Amtsgericht (AG) München (Urteil vom 14. Februar 2023 – 161 C 12736/22).


Der Fall
 

Der Kläger hatte sich im Jahre 2015 im Zuge einer Vereinsmitgliedschaft in einem Golfclub für einen Newsletter bei der Beklagten, einer GmbH, angemeldet. Im Jahr 2017 erhielt er den vorerst letzten Newsletter und trat im Dezember 2017 aus dem Golfclub aus. 2021, also vier Jahre später, empfing der Kläger eine E-Mail mit Weihnachtsgrüßen und dem Hinweis auf eine Änderung im Layout der Beklagten sowie weitere kommende Neuerungen. Fünf Tage später hinterfragte der Kläger bei der Beklagten, inwieweit er in den Erhalt dieser E-Mail eingewilligt habe. Die Beklagte stützte den Versand des Newsletters auf die vom Kläger am 11. August 2015 und am 21. Dezember 2017 erteilte Einwilligung. Da der Kläger im Fortgang weitere Werbe-E-Mails von der Beklagten erhielt, mahnte er die Beklagte anwaltlich ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Beklagte antwortete im Februar 2022 auf die Abmahnung des Klägers und lehnte dessen Ansprüche ab. Aufgrund des Austritts des Klägers aus dem Golfclub, mit dessen Mitgliedsdaten er bei der Beklagten registriert war, sei er vorerst aus dem E-Mail-Verteiler entfernt worden. Nachdem die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Deutschen Golf Verband, dessen Mitglied auch der örtliche Golfverein war, jedoch ausgelaufen sei, habe die Beklagte diese Einschränkung aufgehoben. Seit Anfang 2022 verschicke die Beklagte Newsletter auch an Abonnenten des Newsletters unabhängig davon, ob diese noch Mitglied in einem Golfverein seien. Zudem handele es sich bei den E-Mails der Beklagten aus 2021 nicht um Werbung, sondern um „redaktionelle Newsletter“.

Der Kläger sah in der Zusendung der E-Mails eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

 

Entscheidung
 

Das AG München entschied, dass die Einwilligung hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls erloschen war, und gab somit dem Kläger recht. Das Gericht stellte zwar fest, dass eine Einwilligung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gelte. Im vorliegenden Fall sei nach den Umständen des Einzelfalls jedoch nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung auszugehen. Die Werbe-Newsletter waren an die Mitgliedschaft des Klägers im Club gekoppelt, sodass dieser nicht davon auszugehen habe, dass seine Einwilligung nach Beendigung seiner Clubmitgliedschaft fortbestehe. Auch sei das Interesse des Klägers an Newslettern des Clubs erloschen. Das Gericht bejahte daher eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf Grundlage einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018, wonach die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17). Das überwiegende berechtigte Interesse des Werbenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO lehnte das Gericht als alternative Rechtsgrundlage mit der Begründung ab, dass Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung wegen ihres unzumutbar belästigenden Charakters stets als rechtswidriger Eingriff zu werten sei, sodass die Belange des Werbenden nicht überwiegen.

 

Fazit
 

Wir empfehlen, sich vor dem Versenden von E-Mail-Newslettern stets zu vergewissern, ob eine Einwilligung des Empfängers vorliegt und ob diese auch noch wirksam ist. Eine klare zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit einer Einwilligung existiert nicht, sodass es vor allem auf den Zweck der zuvor erteilten Einwilligung sowie den mutmaßlichen Willen des Empfängers ankommt. Das letzte Wort ist aber auch hier noch nicht gesprochen, da es sich lediglich um eine Entscheidung eines Amtsgerichts handelt und die Versendung eines Newsletters auf Grundlage eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO laut Erwägungsgrund 47 S. 7 nicht ausgeschlossen ist. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen ebenfalls regelmäßig einen Newsletter versenden und Fragen zur Wirksamkeit der Einwilligung sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten haben, stehen unsere erfahrenen Datenschutzexperten Ihnen gerne jederzeit zur Seite.

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