Aktuelle Entscheidungen zur „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“

In Ausgabe 3/2022 unseres Newsletters haben wir bereits über zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen zur sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ und den Weiterbeschäftigungsanspruch von ungeimpften Stammmitarbeitern berichtet. Das Arbeitsgericht Gießen lehnte in einem Urteil den Beschäftigungsanspruch eines ungeimpften Wohnbereichsleiters ab.

 

Rechtliche Unsicherheiten bleiben bestehen

In Ausgabe 3/2022 unseres Newsletters haben wir bereits über zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen zur sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ und den Weiterbeschäftigungsanspruch von ungeimpften Stammmitarbeitern berichtet. Das Arbeitsgericht Gießen lehnte in seinem Urteil vom 12. April 2022 – 5 Ga 1/22 – den Beschäftigungsanspruch eines ungeimpften Wohnbereichsleiters eines Seniorenheims ab. Dieses Urteil ist nunmehr in der zweiten Instanz bestätigt worden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in seiner Entscheidung vom 11. August 2022 – 5 SaGa 728/22 – das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen bestätigt. Laut dem LAG wirke der erforderliche Impfnachweis wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Fehlt diese, hat der betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beschäftigung, da das Interesse der Bewohner eines Pflegeheims vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens stets dem Interesse der Pflegekraft an einer Weiterbeschäftigung vorgehe. Die Entscheidung des LAG ist rechtskräftig.

In die gleiche Richtung geht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 2. September 2022 – 6 B 10723/22, das den Eilantrag einer Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis auf Aufhebung eines vom Gesundheitsamt erlassenen Praxisbetretungsverbotes unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € ablehnte. Dabei stellte das OVG fest, dass sich die tatsächlichen Bedingungen oder seit dem Erlass der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gewonnen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht so deutlich geändert hätten, dass die einrichtungsbezogene Impflicht als verfassungswidrig zu erachten wäre.

Fazit

Die beiden Entscheidungen ergingen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (sog. Eilrechtsschutz), in dem seitens der Gerichte lediglich eine summarische, nicht abschließende Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen erfolgt. Ob hier Hauptsacheverfahren anhängig sind, ist uns nicht bekannt. Trotz weiterer Entscheidungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht verbleibt es somit bei den von uns in Ausgabe 1/2022 unseres Newsletters aufgezeigten rechtlichen Unsicherheiten, welche die Gerichte erst klären müssen.

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