Zur Einordung als KMU nach Maßgabe der aktuellen EuGH-Rechtsprechung

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden durch die EU-Kommission als besonders förderungswürdig erachtet. Daher sieht auch das EU-Beihilfenrecht Erleichterungen für Unterstützungsleistungen zugunsten von KMU vor. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich ein KMU im Sinne des EU-Rechts ist. Dazu muss es sich um ein unabhängiges Unternehmen handeln.Der Europ?

Klärung der Frage der Unabhängigkeit notwendig

 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden durch die EU-Kommission als besonders förderungswürdig erachtet. Daher sieht auch das EU-Beihilfenrecht Erleichterungen für Unterstützungsleistungen zugunsten von KMU vor. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich ein KMU im Sinne des EU-Rechts ist. Dazu muss es sich um ein unabhängiges Unternehmen handeln.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich jüngst erneut mit der Einordnung von KMU und dem dafür relevanten Unabhängigkeitskriterium zu befassen. In der Entscheidung vom 24. September 2020 – C-516/19 – nahm er zu der Frage Stellung, ob einer von einer gemeinnützigen Stiftung beherrschten GmbH allein aufgrund formaler Kriterien die erforderliche Unabhängigkeit versagt werden könne, ohne dass es auf die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch dahinterstehende öffentliche Stellen ankommt. Dagegen waren in dem am 10. März 2021 entschiedenen Fall – C-572/19 – die maßgeblichen Kriterien für die Einordnung einer nach belgischem Recht errichteten Genossenschaft als KMU formal erfüllt; die Einordnung als KMU wurde aber mit Blick auf die sogenannte wirtschaftliche Realität des Unternehmens versagt.

Hintergrund

KMU werden auf EU-Ebene als wesentliche Grundlage für Wirtschaftswachstum und Innovation und „Rückgrat“ der europäischen Wirtschaft angesehen. Zugleich wird angenommen, dass KMU aufgrund ihrer Größe in einer global ausgerichteten Wirtschaft schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt sind. Diesen Nachteilen soll das EU-Beihilfenrecht zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch Erleichterungen entgegenwirken. Um zu gewährleisten, dass die Erleichterungen nur solchen Unternehmen zugutekommen, die sie auch tatsächlich benötigen, wird der Definition von KMU eine zentrale Bedeutung beigemessen.

Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Erfüllung der KMU-Kriterien ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003. Danach dürfen durch das betreffende Unternehmen zunächst gewisse Schwellenwerte bezogen auf Mitarbeiter, Jahresumsatz und Bilanzsumme nicht überschritten werden. Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. €. Werden diese Qualifikationskriterien erfüllt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob es sich bei dem Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, um ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen handelt. Für die Berechnung der Schwellenwerte sind die Angaben anteilig (Partnerunternehmen) bzw. vollständig (verbundene Unternehmen) hinzuzurechnen. Partnerunternehmen sind Unternehmen, die aufgrund ihrer Kapitalanteile oder Stimmrechte ein gewisses Gewicht, aber noch keinen kontrollierenden Einfluss haben, was bei einer Beteiligung von mindestens 25 % angenommen wird. Als verbundene Unternehmen gelten im Wesentlichen solche, die eine Unternehmensgruppe bilden, indem die Mehrheit der Stimmrechte eines Unternehmens direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Fähigkeit besteht, beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben. Besondere Regeln gelten für die Verbindungen zu öffentlichen Stellen.

Wertungen des EuGH

In der Rechtsache C-516/19 war nun die Frage zu beantworten, ob die Einordnung als KMU allein mit der Begründung untersagt werden könne, aufgrund der mehrheitlichen Besetzung des Kuratoriums mit ehrenamtlichen Vertretern verschiedener öffentlicher Stellen (u. a. Universitäten, Hochschulen und Industrie- und Handelskammer), deren Stimmen zusammen mehr als 25 % ausmachten, sei eine schädliche indirekte Kontrolle durch die öffentlichen Stellen gegeben. Im Ergebnis wurde dies vom EuGH bejaht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit insbesondere weder darauf an, ob die Kuratoriumsmitglieder ihr Amt lediglich ehrenamtlich ausüben, noch ob die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die tatsächliche Ausübung des Stimmrechts der Kuratoriumsmitglieder in ihrem Interesse zu beeinflussen. Die Ausübung einer indirekten Kontrolle wird nur aus der mehrheitlichen Besetzung der Kuratoriumsmitglieder der beherrschenden Stiftung geschlossen.

In der Rechtssache 572/19 rügte eine Genossenschaft mit 110 Anteilseignern, darunter auch große und öffentliche Unternehmen, mit jeweils gleichen Anteilen und Stimmrechten die Versagung der Unabhängigkeit trotz formaler Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums. Die Unabhängigkeit wurde hier verneint mit der Begründung, die Genossenschaft gehöre bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise de facto zu einer großen Unternehmensgruppe und sei aufgrund der organisatorischen Verbindungen zu ihren Partnern bzw. Mitgliedern nicht mit den Nachteilen konfrontiert, denen KMU typischerweise ausgesetzt seien. Die Rechtsmittelführerin sah darin einen Verstoß gegen die KMU-Empfehlung sowie gegen die Grundprinzipien der Rechtssicherheit und den Schutz berechtigten Vertrauens.

Der EuGH erteilte dieser Auffassung eine Absage. Unter Verweis auf die Erwägungsgründe der KMU-Empfehlung, die auf eine Definition von KMU abziele, die die wirtschaftliche Realität von Unternehmen berücksichtige, sei das Unabhängigkeitskriterium bei einem Unternehmen, das das Kriterium nur formal erfülle, aber in Wirklichkeit zu einem großen Konzern gehöre, nicht erfüllt. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sah das Gericht nicht.

Fazit

Die Entscheidungen verdeutlichen erneut, dass die Kriterien zur Einordnung von Unternehmen als KMU eng auszulegen sind. Auch bei formaler Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität die Einordnung als KMU versagt werden. Letztlich kommt es bei der weitergehenden Prüfung auf eine Einzelfallbetrachtung an.

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