Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Am 17. März 2021 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2021 verkündet. Das Gesetz setzt wesentliche Elemente des vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in Auftrag gegebenen Gutachtens zur „Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen“ von August 2019 um. Erklärtes Ziel des KHGG NR

Ausrichtung an Leistungsbereichen und Leistungsgruppen

 

Am 17. März 2021 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2021 verkündet. Das Gesetz setzt wesentliche Elemente des vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in Auftrag gegebenen Gutachtens zur „Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen“ von August 2019 um. Erklärtes Ziel des KHGG NRW ist es, durch einen stärkeren Leistungsbezug und eine verbesserte Leistungssteuerung eine Über- oder Unterversorgung zu reduzieren und die Versorgungsqualität insgesamt zu verbessern.

Die wichtigsten Neuerungen im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW

Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung soll die Krankenhausplanung zukünftig nicht mehr allein an der Bettenzahl, sondern an sogenannten Leistungsbereichen und Leistungsgruppen, die sich im Wesentlichen an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren, ausgerichtet werden. Dabei sollen die Leistungsgruppen zusätzlich an Qualitätskriterien, etwa des Gemeinsamen Bundesausschusses, gekoppelt werden. Die Leistungsgruppen bilden im Rahmen der neuen Planungssystematik das zentrale Steuerungselement; sie werden zukünftig im Feststellungsbescheid ausgewiesen und damit maßgeblich für den konkreten Versorgungsauftrag des Krankenhauses sein.

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