Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Am 18. März 2021 ist das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten. Es ergänzt das Corona-Steuerhilfegesetz vom 5. Juni 2020 sowie das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020.

 

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstlei

Verlängerung der Herabsetzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen im Restaurant

 

Am 18. März 2021 ist das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten. Es ergänzt das Corona-Steuerhilfegesetz vom 5. Juni 2020 sowie das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020.

Verlängerung der Hilfen für Gastronomie

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bei der Abgabe von Getränken erfolgt nach wie vor der Ansatz des regulären Steuersatzes von 19 %. Die Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurde seinerzeit mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 5. Juni 2020 beschlossen und galt ursprünglich befristet bis zum 30. Juni 2021.

Verlängerung und Ausweitung der Hilfen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Änderung des Verlustrücktrags vorgenommen. Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz erhöht die Grenzen des Verlustrücktrags erneut. Waren Verluste bislang bei der Körperschaftsteuer bis zu 5 Mio. EUR rücktragsfähig, so können durch die Neuerung Verluste bis zu 10 Mio. EUR in die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 zurückgetragen werden. Diese Betragsgrenzen gelten gleichermaßen für Anträge zum vorläufigen Verlustrücktrag für den Veranlagungszeitraum 2020 nach §§ 10d, 110 und 111 EStG. Für den vorläufigen Verlustrücktrag wird jedoch weiterhin vorausgesetzt, dass die Vorauszahlungen für 2020 und 2021 auf 0,00 EUR herabgesetzt wurden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Stundung nach § 111 Abs. 4 EStG für eine Nachzahlung bei einer Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019.

Hilfen auch für Familien

Außerdem erhalten Familien wie schon im vergangenen Jahr einen Kinderbonus. Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Einmalbetrag in Höhe von 150,00 EUR gezahlt.

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