Seit dem 1. August 2022 gelten zahlreiche Vereinfachungen
Am 1. August 2022, kurz nach Mitternacht, erfolgte nach Auskunft des Präsidenten der Bundesnotarkammer, Professor Bormann, die erste Online-Gründung einer GmbH. Ein Smartphone, ein Ausweisdokument und eine stabile Internetverbindung sollen seit diesem Tag genügen, um einen Gründungsvorgang zu starten. Weitere Erleichterungen traten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Grundlage für die Neuerungen ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das auf der Richtlinie 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates fußt. Noch vor Inkrafttreten des DiRUG beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates eine Ausweitung der Vereinfachungsregelungen im Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG).
Folgende wichtigen digitalen Möglichkeiten eröffnen sich seit dem 1. August 2022:
- Die Onlinegründung der GmbH oder Unternehmergesellschaft durch die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation,
- die Ermöglichung der öffentlichen Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation, so dass auch Eintragungen von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen (z. B. Geschäftsführerwechsel oder Änderung der Anschrift) online erledigt werden können,
- die Abschaffung von Abrufgebühren für Daten aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,
- die Abschaffung der Doppelpublizität der Rechnungsunterlagen.
Zur Umsetzung des letzten Punktes ist § 325 Abs. 1 HGB zur Offenlegung dahingehend geändert worden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen haben:
„1. den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.“
Das bedeutet: Die Unterlagen sind allein dort abrufbar (www.unternehmensregister.de). Es erfolgt zukünftig keine Übermittlung an den Betreiber des Bundesanzeigers. Insoweit ist keine Bekanntmachung im Bundesanzeiger mehr erforderlich. Weitere Erleichterungen bestehen in der Möglichkeit der Online-Beurkundung für Gründungsvollmachten, der Eintragung der Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR und dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu disqualifizierten Geschäftsführern.
Praxis-Hinweis
Die Online-Beurkundung erfolgt über die „Notar“-App der Bundesnotarkammer oder die Webseite www.online-verfahren.notar.de. Dort registriert sich der Mandant, kontaktiert den Notar, erläutert sein Mandat und vereinbart einen Termin. In diesem Termin findet eine Videokonferenz mit dem Notar statt. Dort erfolgt auch die Verifizierung der elektronischen Identität (eID) mittels des Chips des Ausweisdokuments und des Lichtbilds. Der weitere Vorgang ist mit dem der Beurkundung vor Ort identisch: Der Notar liest die Urkunde vor und klärt Fragen. Die Urkunde wird zum Schluss durch eine während des Vorgangs erstellte qualifizierte elektronische Signatur signiert, die durch den Mandanten über die „Notar“-App bestätigt wird. Zusätzliche Kosten fallen bei der Online-Beurkundung und -Beglaubigung in Höhe von 25 EUR für eine Beurkundung und 8 EUR für eine Beglaubigung an.