Eine Stiftung entsteht mit ihrer Anerkennung durch die zuständige Behörde und ist von diesem Zeitpunkt an unabhängig vom Stifter. Wenn die Stiftungsorgane satzungswidrig besetzt werden oder satzungswidrige Beschlüsse fassen, kann allein die Stiftungsbehörde oder – fallabhängig – ein Organmitglied eine Korrektur verlangen. Diesem fehlt in der Folge in Streitfällen die Stiftung betreffend sowohl vor dem Zivilgericht als auch vor dem Verwaltungsgericht die Klagebefugnis. Dies stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil klar.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Stifter sich lediglich das Recht vorbehalten, jeweils ein Mitglied des Kuratoriums zu benennen. Ferner hatten sie das Recht, das Benennungsrecht zu übertragen. Davon machte einer der Stifter, der spätere Kläger, Gebrauch. Zu einem späteren Zeitpunkt entstand Streit darüber, ob die Wahlen von Vorstand und Kuratorium satzungsgemäß durchgeführt worden und die Beschlüsse der – womöglich satzungswidrig zusammengesetzten – Organe wirksam seien.
Der Kläger führte an, die Übertragung seines Benennungsrechts ändere nichts an seiner Eigenschaft als Stifter. Als solcher könne er die Stiftungsorgane zu satzungsgemäßen Handeln anhalten und dieses Recht auch vor dem ordentlichen Gericht durchsetzen. Ferner könne er von der Stiftungsaufsicht verlangen, einzuschreiten.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage in beiden Punkten ab. Der Kläger habe das einzige ihm vorbehaltene Recht abgetreten. Er besitze nun keine Rechte mehr, die verletzt werden könnten. Allein die Tatsache, dass er die Stiftung (mit anderen) errichtet habe, verleihe ihm keine Rechtsposition. Mit ihrer Anerkennung emanzipiere sich die Stiftung vom Stifter. Das rechtliche Band sei endgültig zertrennt.
Praxis-Hinweis
Durch eine sorgfältige Satzungsgestaltung können Interessen und Rechte der Stifter maßgeschneidert festgeschrieben werden. Der Stifter kann sich das einzige oder eines von mehreren Vorstandsämtern sichern. Ebenso kann er befristet oder dauerhaft einen Sitz im Kontrollorgan einnehmen oder sich Zustimmungsrechte vorbehalten. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Errichtung der Stiftung sind kaum begrenzt. Wer von ihnen keinen Gebrauch macht, sollte den Weg zum Gericht jedoch meiden.
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