Gelten deutsche Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für ausländische Stiftungen?

Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren V R 15/20 über eine Frage der formellen Voraussetzungen zur Erteilung eines Bescheids nach § 60a AO für eine ausländische Körperschaft zu befinden. Das Verfahren betrifft auch die für deutsche Körperschaften entscheidende Frage zur Pflicht einer Übernahme der Mustersatzung und könnte darüber hinaus für die Verwendung von inländischen Mitteln im

Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig

 

Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren V R 15/20 über eine Frage der formellen Voraussetzungen zur Erteilung eines Bescheids nach § 60a AO für eine ausländische Körperschaft zu befinden. Das Verfahren betrifft auch die für deutsche Körperschaften entscheidende Frage zur Pflicht einer Übernahme der Mustersatzung und könnte darüber hinaus für die Verwendung von inländischen Mitteln im Ausland von Bedeutung sein.

Die im Jahr 2016 aus dem Nachlass eines deutschen Künstler-Ehepaares errichtete österreichische Stiftung erzielt in Deutschland unter anderem Tantiemen aus Rechteverwertungen. Ein von der Stiftung beantragter Bescheid nach § 60a AO wurde vom Finanzamt nicht erteilt. Deutsche Erträge wären damit steuerpflichtig. Die Klage gegen die entsprechende Einspruchsentscheidung vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 6 K 53/18) war erfolgreich. Die Finanzverwaltung sah die Satzung jedoch nicht als ausreichend im Sinne des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts an und legte Revision ein.

Das FG hatte die Rechtsprechung bestätigt, nach der die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet ist, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Es sieht die deutschen Gemeinnützigkeitsvorgaben aber als erfüllt an. Vorgaben der Abgabenordnung, insbesondere zur Mustersatzung, seien dabei im Sinne der Vermeidung einer unionsrechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung ausländischer Körperschaften auszulegen. Zu strittigen Satzungsklauseln nahm das FG wie folgt Stellung:

  • Das FG sah die fragliche Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins österreichische Stiftungsregister als erfüllt und ergänzte, dass eine in Deutschland nicht rechtsfähige Verbrauchsstiftung schon deshalb nicht vorläge, weil für eine Immobilie ein Veräußerungsverbot bestehe.
  • Die gemeinnützigen Satzungszwecke der Förderung von Kunst und Kultur, aber auch zur Mildtätigkeit seien hinreichend genau bestimmt. Die vom Finanzamt bemängelte fehlende Festlegung hilfsbedürftiger Personen sei im Lichte europarechtlicher Grundfreiheiten unbeachtlich.
  • Die vom Finanzamt als Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot abgelehnte Möglichkeit der Mittelzuwendung an Personengesellschaften begünstige zulässigerweise nur Künstler mit nachweislichem Zuwendungsbedarf.
  • Die Satzung treffe zwar keinen wörtlichen Ausschluss der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke; die Regelung zum Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht reiche aber aus.
  • Das Finanzamt forderte konkrete Zwecke zur Vermögensbindung im Fall der Auflösung, das FG sah die abstrakte Bezugnahme auf die §§ 34 der österreichischen Bundesabgabenordnung als ausreichend an.
  • Zur Erfüllung des strittigen strukturellen Inlandsbezugs reicht dem FG die Möglichkeit zur Förderung des deutschsprachigen Kabaretts, deutscher Personen sowie der Aufklärung über Verbrechen des Faschismus.

Die weite Auslegung deutscher Gemeinnützigkeitsregeln des FG ähnelt derjenigen anderer Finanzgerichte in anhängigen Rechtsfragen zur Auslegung der Mustersatzung inländischer Körperschaften.

Fazit: Gelten deutsche Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für ausländische Stiftungen?

Die offene Rechtsfrage ist vordergründig nur für ausländische Körperschaften mit Erträgen in Deutschland von Bedeutung. Ein Urteil könnte aber auch Fragen zur Auslegung der Mustersatzung klären und Bedeutung für die seit dem Jahressteuergesetz 2020 erhöhten Voraussetzungen für Zuwendungen an beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften erhalten. Für Abgrenzungsfragen und Lösungsansätze in solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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