Delegation der Bestellungskompetenz für Vereinsvorstände

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat darüber entschieden, inwieweit die Mitgliederversammlung selbst etwas delegieren kann.

 

OLG Brandburg stärkt bestehenden Regelungen den Rücken

In Ausgabe 3/2022 unseres Newsletters konnten wir von einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) berichten, in dem sich das Gericht zu den Grenzen zulässiger Delegation von Geschäftsführungsaufgaben durch den Vereinsvorstand geäußert hatte. Nun hat dasselbe Gericht darüber entschieden, inwieweit die Mitgliederversammlung selbst etwas delegieren kann, nämlich die Bestellkompetenz für den Vereinsvorstand (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2022 – 7 W 44/22).

Beteiligt war ein Verein mit einer Satzungsregelung, nach welcher zunächst der „erweiterte Vorstand“ des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Dieser „erweiterte Vorstand“ kann dann in seiner sich selbst zu gebenden Geschäftsordnung festlegen, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswählt, die den geschäftsführenden und vor allem den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden sollen. Entgegen dieser satzungsmäßigen Bestimmung der Delegation wählte die Gründungsversammlung dennoch drei Vorstandsmitglieder als geschäftsführende Vorstandsmitglieder selbst. Diese stellten dann den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister.

Das Amtsgericht Potsdam als Registergericht wies dies zurück. Es vertrat die Auffassung, der Mechanismus der delegierten Bestellung in der Satzung sei nicht bestimmt genug. Ferner seien die den Verein anmeldenden Vorstandsmitglieder nicht vertretungsbefugt, weil sie entgegen ebendieser Satzungsbestimmung bzw. der Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung und nicht vom erweiterten Vorstand bestimmt worden seien. Die Bestellung sei also nichtig.

Dem hat das Oberlandesgericht Brandenburg nicht zugestimmt und der Beschwerde des Vereins gegen die Eintragungsverweigerung stattgegeben. Die Richter stellten fest, dass eine Konstruktion, bei der die Bestellungsbefugnis des Vorstandes von der Mitgliederversammlung einem anderen Organ zugewiesen wird, zulässig sei und auch die genauen Konditionen außerhalb der Satzung geregelt werden können. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die nach § 27 Abs. 1 BGB vorgesehene Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung nach § 40 S. 1 BGB umfassend disponibel sei. Die Zuständigkeit könne durch die Satzung auf ein anderes Organ, auf einzelne Mitglieder oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen werden. Das dann anzuwendende Verfahren könne die Satzung regeln, sie müsse dies aber nicht. Sie könne vielmehr mit der Entscheidung in der Sache auch die Kompetenz über das dazu anzuwendende Verfahren einem Dritten zuweisen. Die Grenze dürfte lediglich durch die §§ 134 und 138 BGB, durch gesetzliche Verbote und die Sittenwidrigkeit, gezogen werden.

Die Satzung war damit zulässig und eintragungsfähig. Nicht zu entscheiden hatte das Gericht die Frage, ob die Möglichkeit bestehen muss, dass die Mitgliederversammlung die Befugnis durch Satzungsänderung wieder an sich zieht, da dieses hier auch gegeben war.

Als zutreffend hat das OLG die Auffassung des Amtsgerichts beurteilt, dass der Vorstand fehlerhaft zusammengestellt worden war – allerdings sei dies ohne Wirkung auf die Anmeldung: Hier greife die „Lehre von der fehlerhaften Organstellung“, nach der bei satzungswidriger Bestellung eines Vorstandsmitgliedes dieses vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zum Geltendmachen des Mangels wirksam Vorstandsmitglied ist. Für das Ende der Bestellung ist dann ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich.

Fazit

Das Urteil bestätigt, dass nahezu alle Regelungen zur Bestellung des Vorstandes möglich sind, bei denen eben nicht wie üblich die Mitgliederversammlung entscheidet. Dies ist gerade im kirchlichen, aber auch in sonstigen gemeinnützigen Bereichen oftmals notwendig. Denn die Organbestellung durch Dritte aufgrund kirchenrechtlicher Vorgaben ist genauso üblich und notwendig wie Regelungen, in denen eine Mitgliederversammlung mangels Fachkunde und zeitlichen Ressourcen selbst nicht über ein Organmitglied entscheidet, sondern dies einer anderen Stelle, oftmals einem Aufsichtsgremium oder Ähnlichem, überlässt. Allerdings: Die Unabänderlichkeit einer solchen Regelung könnte nach dem Urteil des OLG jetzt schwierig sein, denn das Gericht deutet an, dass eine diesbezügliche Satzungsänderungsbefugnis der Mitgliederversammlung erforderlich sein könnte.

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