DAC-7-Umsetzungsgesetz – Beschleunigung der steuerlichen Außenprüfung

Durch die Änderung der Abgabenordnung (AO) aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts sollen Außenprüfungen bzw. Betriebsprüfungen (BP) beschleunigt werden. Das Gesetz, auch DAC-7-Umsetzungsgesetz genannt, wird Steuerpflichtige auch zu einer schnelleren Korrektur von Steuererklärungen verpflichten. Einige Neuerungen sind auch für gemeinnützige Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts relevant.


Erweiterte Berichtigungspflichten gemäß § 153 Abs. 4 AO

Schon bisher besteht nach § 153 AO die Verpflichtung, erkannte Fehler in einer Steuererklärung unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen. Diese Verpflichtung wird nun erweitert. Soweit sich aufgrund einer Betriebsprüfung ein Steuerbescheid geändert hat, sind Steuerpflichtige nun verpflichtet, von sich aus Steuererklärungen für nachfolgende Veranlagungszeiträume zu berichtigen, die von der festgestellten Änderung von Besteuerungsgrundlagen betroffen sind. Folgeanpassungen aus einem Prüfzeitraum sollten deshalb nicht mehr der nächsten Betriebsprüfung überlassen werden. Die Regelung gilt ab 2023.
 

Festlegung von Prüfungsschwerpunkten

Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann die Finanzverwaltung bereits Buchführungsunterlagen anfordern. Anhand dieser Unterlagen können Prüfungsschwerpunkte für Betriebsprüfungen festgelegt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden. Die Maßnahme gilt ab 2023.
 

Elektronische Verhandlungen und Besprechungen

Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durchgeführt werden, beispielsweise durch Videokonferenzen. Eine Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung kann nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch oder telefonisch durchgeführt werden. Auch diese Maßnahme gilt ab 2023.
 

Erleichterungen bei Vorliegen eines TCMS

Die Finanzbehörde kann auf Antrag den Umfang der Prüfungshandlungen verbindlich einschränken, wenn die Wirksamkeit eines vom Steuerpflichtigen eingesetzten Tax Compliance Management Systems (TCMS) in einer Betriebsprüfung überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht. Es kommt somit eine Art „risikobasierter Prüfungsansatz“ zur Anwendung. Diese Änderung ist am 1. Januar 2023 zu Erprobungszwecken in Kraft getreten und wird zunächst am 30. April 2029 wieder aufgehoben.
 

Begrenzung der Ablaufhemmung

Die Festsetzungsfrist läuft nach § 171 Abs. 4 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Beendigung der Betriebsprüfung ohne Änderung drei Monate verstrichen sind. Die Neuregelung sieht vor, dass die nun an den Beginn einer Betriebsprüfung anknüpfende Ablaufhemmung künftig spätestens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Neu ist damit die zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die Betriebsprüfung verschoben bzw. unterbrochen wird, oder bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Die Regelung gilt ab 2025.
 

Bindender Teilabschluss

Für bestimmte Sachverhalte bzw. Besteuerungsgrundlagen sollen bereits während der Betriebsprüfung Teilabschlussbescheide erlassen werden, wenn der Sachverhalt abgeschlossen und abschließend geprüft ist. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht im Ermessen der Finanzbehörde. Beantragt der Steuerpflichtige den Erlass eines Teilabschlussbescheids, reduziert sich dieses Ermessen dahingehend, dass ein Teilabschlussbescheid ergehen soll, wenn der Steuerpflichtige daran ein erhebliches Interesse hat und er dies glaubhaft macht. Die Maßnahme gilt ab 2025.
 

Neues Sanktionssystem bei Mitwirkungsverlangen

Der Gesetzgeber führt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes ein. Bei Nichterfüllung drohen besondere Rechtsfolgen. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen sein. Es beträgt für jeden vollen Tag des Mitwirkungsverzögerung 75 EUR (höchstens für 150 Kalendertage). Zudem kann ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 EUR für jeden vollen Kalendertag und ist ebenfalls auf 150 Kalendertage begrenzt. Die Regelung gilt ab 2025.
 

Vereinbarung von Zwischengesprächen

Die Finanzbehörde soll mit dem Steuerpflichtigen regelmäßig Zwischengespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen Auswirkungen vereinbaren können. Sie soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung festlegen können. Erfüllt der Steuerpflichtige die Rahmenbedingungen, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen. Die Maßnahme gilt ebenfalls ab 2025.
 

Praxis-Hinweis

Wie sich die Neuregelungen bei Betriebsprüfungen in der Praxis konkret auswirken werden, muss sich zeigen. Einmal mehr wird die wachsende Bedeutung von Tax Compliance Management Systemen (TCMS) deutlich – vor allem dann, wenn man regelmäßig einer steuerlichen Außenprüfung unterliegt. Neben den „klassischen Aspekten“ eines TCMS sind hier noch konkret die Risiken des Gemeinnützigkeitsrechts zu berücksichtigen. Gerne bieten wir Ihnen auf Basis unserer Branchenkenntnis und unserer steuerlichen Expertise im Gemeinnützigkeitsrecht eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Verfahrensdokumentation einschließlich eines adäquaten internen Kontrollsystems als TCMS sowohl in der Implementierung als auch in der laufenden Weiterentwicklung an.

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Steuerberater, Leitung Steuern Würzburg
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Steuerberater, Partner, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln

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