CSRD-Umsetzung im Lagebericht 2025

Auch in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft werden große Kapitalgesellschaften durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Taxonomie-Verordnung verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, der in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts darzulegen ist. Mit Spannung wurde in den letzten Monaten auf die Veröffentlichung der Vorgaben zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht gewartet. Aus Sicht der Geschäftsführer und Aufsichtsgremien gilt es ab sofort zu beachten, dass nun das Thema Nachhaltigkeit Gegenstand des Lageberichtes und der Abschlussprüfung ist und damit die bereits gängigen Sorgfaltspflichten für die externe Rechnungslegung deutlich ausgeweitet werden.


Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers

Die CSRD-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 6. Juli 2024 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen einzuführen. Diese Richtlinie betrifft branchenübergreifend schwerpunktmäßig große Unternehmen und beinhaltet die Pflicht zur Erstellung und Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichte.

Nach dem Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes, den das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 22. März 2024 veröffentlicht hat, werden die Vorgaben der CSRD vor allem durch die Anpassung des Handelsgesetzbuches (HGB) in § 289b (Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht) und § 289c (Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts) sowie durch die Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts umgesetzt. Die bisher nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorgegebene „nichtfinanzielle Erklärung“ wird künftig durch den Nachhaltigkeitsbericht abgelöst und betrifft eine deutlich höhere Anzahl von Unternehmen (rund 13.000 deutsche Unternehmen).

Ziel des Gesetzes ist es demnach,

  • die Transparenz über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu erhöhen,
  • die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu verbessern,
  • die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensführung zu fördern,
  • doppelte Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu vermeiden und
  • einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu leisten.

In der Gesamtbetrachtung werden die europäischen Vorgaben weitestgehend 1:1 umgesetzt. Bemerkenswert ist die vorgesehene Einbindung der Arbeitnehmervertreter. Im Rahmen der Corporate Governance ist demnach gesetzlich vorgesehen, dass die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter erfolgen soll (§ 289b Abs. 6 HGB-E). Nach Ansicht des Gesetzgebers fließen so die Perspektive und Erfahrungen der Beschäftigten in den Bericht ein. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter geht an das Organ, welches den Lagebericht inklusive Nachhaltigkeitsbericht prüft.


Klare Verankerung im Lagebericht

Nach der geplanten Gesetzeslage wird der Nachhaltigkeitsbericht ab dem Geschäftsjahr 2025 ein fester Bestandteil des Lageberichts (§ 289b Abs. 1 HGB-E). In diesem Zusammenhang können Tochterunternehmen von Befreiungsmöglichkeiten profitieren, wenn das Mutterunternehmen den Lagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert (§ 289b Abs. 5 HGB-E). Damit kann beispielsweise die Nachhaltigkeitsberichterstattung der branchenüblichen Beteiligungen wie Servicegesellschaften, Medizinischen Versorgungszentren und weiteren Betriebsgesellschaften in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens eingebunden werden (sogenannte Konzernbefreiung). Die Tochtergesellschaften können damit auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Konzernabschluss verweisen und auf eine eigene Darstellung verzichten.


Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts

Durch eine umfassende Anpassung des § 289c HGB erfolgt eine Konkretisierung der Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts; das Gesetz orientiert sich hierbei eng an den Vorgaben der CSRD. Die konkreten Berichtsthemen im Gesetz werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Einklang mit der CSRD konkretisiert. Die von der Europäischen Kommission verabschiedeten ESRS sind verpflichtend anzuwenden.

In den Nachhaltigkeitsbericht sind demnach diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbelange sowie Governance-Faktoren.

Darüber hinaus müssen insbesondere folgende Aspekte analysiert und dargestellt werden:

  • kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Kapitalgesellschaft,
  • Angaben zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Kapitalgesellschaft gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten,
  • Chancen der Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten,
  • Durchführungsmaßnahmen und zugehörige Finanz- und Investitionsplänen zur Umsetzung eines nachhaltigen Geschäftsmodells,
  • Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050,
  • Beschreibung der Fortschritte, die die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat,
  • Beschreibung der Rolle der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle.

Die bisherigen Ausführungen des BMJ stellen klar, dass gemäß CSRD auch über die Wertschöpfungskette der Kapitalgesellschaft zu berichten ist. Dies umfasst sowohl die Aktivitäten in der Union als auch in Drittländern.

Zukünftig wird auch die Verweisung auf andere im Lagebericht enthaltene Angaben oder im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge ermöglicht. Kapitalgesellschaften, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, sind verpflichtet, den Lagebericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) zu erstellen und auszuzeichnen (§ 289g Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB-E).

Durch die Einführung eines einheitlichen Formats wird eine bessere Auffindbarkeit, Vergleichbarkeit und maschinelle Lesbarkeit der Informationen angestrebt. Die Formatvorgaben schließen die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung ein.


Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Die CSRD führt eine neue Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ein. Im HGB werden daher Gegenstand und Umfang der Prüfung angepasst. Bisher war lediglich bei kapitalmarktorientierten Unternehmen zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde. Zukünftig erfolgt eine vollständige inhaltliche Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bei allen großen Kapitalgesellschaften.

Die Prüfung der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen schließt die Frage ein, ob der Nachhaltigkeitsbericht mit den ESRS und den Vorgaben des Artikels 8 der Taxonomie-Verordnung übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist übergangsweise die Anwendung einer begrenzten Prüfsicherheit vorgegeben.

Künftig wird der Abschlussprüfer seine Ergebnisse in zwei separaten Vermerken darlegen:

  • Bestätigungsvermerk: Dieser bestätigt die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses nach Artikel 28 der Abschlussprüferrichtlinie (§ 322 HGB).
  • Prüfungsvermerk: Dieser beurteilt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Nachhaltigkeits- bzw. Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 324i HGB-E.

Die Trennung der Vermerke verhindert nach Ansicht des Gesetzgebers einen falschen oder irreführenden Eindruck aufgrund unterschiedlicher Prüfungsurteile.


Vorgaben zur Lieferkette

Um Unternehmen zu entlasten und gleichzeitig die Transparenz zu erhöhen, strebt der Gesetzgeber im Hinblick auf das LkSG entsprechende Anpassungen (sogenannte Ersetzungsbefugnis) an. Diese ermöglichen es Unternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen ihren Nachhaltigkeitsbericht anstelle des LkSG-Berichts zu verwenden.

Folgende Eckpunkte sind hierbei zu beachten:

  • Das Unternehmen muss einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht muss durch einen Prüfer geprüft worden sein.

Ist ein Unternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht seines Mutterunternehmens einbezogen, soll es genügen, wenn das Mutterunternehmen diesen auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich macht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann den Lagebericht nicht aus inhaltlichen Gründen zurückweisen, wenn der Nachhaltigkeitsbericht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die risikobasierten Kontrollbefugnisse des BAFA nach §§ 14 ff. LkSG bleiben bestehen.


Fazit

Durch die Umsetzung der CSRD in das HGB werden die nachhaltigkeitsbezogenen Verpflichtungen von Geschäftsführung und Aufsichtsgremien gesetzlich normiert. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken und Reputationsschäden sollten die Verantwortlichen zeitnah das Projekt „Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025“ starten.

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Niederlassungsleitung Freiburg
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Wirtschaftsprüfer, Partner, Leitung Grundsatzabteilung, Leitung KompetenzTeam Krankenhäuser

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