Corona-Hilfen: Überbrückungshilfe IV verlängert (Update 01.03.2022)

Die ursprünglich Ende März 2022 auslaufende Überbrückungshilfe IV wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe ist ein Umsatzrückgang in Höhe von 30 % im Vergleich zu den Referenzmonaten 2019. Erstattet werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 %.

 

Verlängerung Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022

Die ursprünglich Ende März 2022 auslaufende Überbrückungshilfe IV wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe ist ein Umsatzrückgang in Höhe von 30 % im Vergleich zu den Referenzmonaten 2019. Erstattet werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Besonders stark von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können einen Eigenkapitalzuschuss beantragen. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfen IV für das zweite Quartal 2022 endet voraussichtlich am 15. Juni 2022.

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen (Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung) steht für Veranstaltungen bis Ende 2022 zur Verfügung. Weitere Infos hier.

 

11.01.2022

Überbrückungshilfe IV für Bewilligungszeitraum Januar-März 2022

Seit dem 7. Januar 2022 können Anträge für die Überbrückungshilfe IV (Bewilligungszeitraum Januar bis März 2022) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt nach dem bereits bekannten Muster (sog. prüfende Dritte) auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
 

Inhaltlich haben sich für die Überbrückungshilfe IV einige kleinere Änderungen ergeben:

Antragsberechtigt sind nun auch Unternehmen, die aufgrund von „freiwilligen Schließungen“ Umsatzeinbrüche erleiden. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre.

Entstehen bei der Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen (z.B. 2G plus) zusätzliche Kosten für Personal oder Sachaufwand, so sind diese bei der Zuschussgewährung zu berücksichtigen.

Hingegen wurden Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung gestrichen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die betroffenen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen zwischenzeitlich ergriffen und die Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben.

Weitere Änderungen erläutert das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung: BMWi - Überbrückungshilfe IV kann ab heute beantragt werden
 

03.12.2021

Überbrückungshilfe III Plus wird zu Überbrückungshilfe IV

Die zum 31. Dezember 2021 auslaufende Überbrückungshilfe III Plus wird verlängert. Unter dem Namen "Überbrückungshilfe IV" werden Unternehmen von Januar bis Ende März 2022 gefördert. Die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen gelten fort. So ist weiterhin ein Umsatzrückgang von mehr als 30 % erforderlich.

Ebenfalls verlängert wurde z. B. die Neustarthilfe ("Neustarthilfe 2022") und die Härtefallhilfen der Länder.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen: Umfassende Coronahilfen für Unternehmen und Soloselbständige.

 

08.10.2021

Überbrückungshilfe III Plus: Anträge für Oktober bis Dezember 2021 können jetzt gestellt werden

Aufgrund des andauernden Pandemiegeschehens und der damit verbundenen Einschränkungen in manchen Branchen hat die Bundesregierung die Verlängerung des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus verkündet. Die staatlichen Unterstützungsleistungen werden über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 verlängert.

Die Förderung im vierten Quartal 2021 richtet sich im Wesentlichen nach den bereits bekannten Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus. Nicht fortgeführt wird die sogenannte Restart-Prämie, da diese ihre Aufgabe (Unterstützungsleistung bei Wiedereröffnung nach dem Lockdown) erfüllt habe. Einen Eigenkapitalzuschuss zur Unterstützung von besonders stark und andauernd betroffenen Unternehmen wird es hingegen bis zum Jahresende geben. Ebenfalls verlängert wurde die Neustarthilfe Plus für Solo-Selbständige.

Die Antragstellung für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021, die nach wie vor durch einen sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen muss, ist seit dem 6. Oktober 2021 möglich.

Das BMWi hat auf seiner Webseite aktualisierte FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus veröffentlicht.

 

27.07.2021

Anträge für Überbrückungshilfe III Plus und "Restart-Prämie" können jetzt gestellt werden

Unter dem Namen Überbrückungshilfe III Plus hat die vierte Phase der „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021) begonnen. Erstanträge können seit dem 23. Juli 2021 gestellt werden.

Die Förderung wurde im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum (Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021) erweitert. Wird Personal aus der Kurzarbeit geholt, neu eingestellt oder die Beschäftigung anderweitig erhöht, so kann die sogenannte „Restart-Prämie“ beantragt werden. Die Restart-Prämie wird jedoch nur alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale gezahlt, sodass im Einzelfall geprüft werden sollte, welche Regelung für das antragstellende Unternehmen günstiger ist.
 

15.06.2021

Aus Überbrückungshilfe III wird Überbrückungshilfe III Plus

In einer gemeinsamen Erklärung des Bundeswirtschaftsministers und des Bundesfinanzministers wurde am 09. Juni 2021 mitgeteilt, dass die zum 30. Juni 2021 auslaufende Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 verlängert und als Überbrückungshilfe III Plus fortgeführt wird.  
Inhaltlich entsprechen sich die beiden Programme weitgehend. Weiterhin sind nur Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen (30 %) antragsberechtigt. Auch sind die Anträge nach wie vor von einem prüfenden Dritten auf dem Corona-Portal des Bundes zu stellen.

Neu hinzugekommen ist eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“). Dieser gestaffelte Zuschuss soll Unternehmen gewährt werden, die im Rahmen der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Personalkostenhilfe wird alternativ zur bestehenden Personalkostenpauschale angeboten. Für den Monat Juli 2021 werden 60 % der Personalkosten des Bezugsmonats Mai 2021 gewährt. Im August sind es noch 40 % und im September 20 % der Kosten des Bezugsmonat.  

Angehoben wurde ebenfalls die monatlich Förderhöchstgrenzen auf 10 Millionen Euro. Somit beträgt die maximal mögliche Förderung je Unternehmen 52 Millionen Euro.

Weiter wird die Neustarthilfe für Soloselbständige verlängert (bis Ende September) und erhöht (bis zu 1.500 € in den Monaten Juli bis September). Dieses Programm erhält ebenfalls einen neuen Namen und soll Neustarthilfe Plus heißen.

Weitere Einzelheiten sollen zeitnah in den FAQ veröffentlicht werden.
 

15.04.2021

Erneute Erweiterung der Überbrückungshilfe III

Wie bereits mehrfach in der Vergangenheit wurde die Überbrückungshilfe III angepasst und erweitert.

Zunächst wurde die maximale Quote der erstattungsfähigen Fixkosten von 90 % auf 100 % erhöht. Diese Quote wird bei Umsatzrückgängen ab 70 % gewährt.

Weiter wurde das neue Instrument „Eigenkapitalzuschuss“ geschaffen. Unternehmen sind anspruchsberechtigt, wenn sie in drei oder mehr Monaten innerhalb des Zeitraums November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben. In diesen Fällen wird ein gestaffelter Zuschuss wie folgt gewährt: 
 

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent


Der Zuschuss wird auf Grundlage der bekannten „förderfähigen Fixkosten“ nach Nr. 1 bis 11 erstattet (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III) und neben der bestehenden Fixkostenerstattung gewährt.

 

15.03.2021

Das Verfahren zur regulären Auszahlung der Überbrückungshilfe III ist angelaufen. Die Bundesländer können nun mit der Antrags-Prüfung beginnen. Noch im März soll die Auszahlung der vollständigen Beträge durch die Länder erfolgen.

Das BMWi warnte zudem kürzlich vor betrügerischen E-Mails mit einem falschen Antragsformular. Vor allem Kleinunternehmen stünden im Fokus. Die Mails solle man nicht öffnen, hieß es vom BMWi. Auch auf telefonischem Wege gebe es Betrugsversuche, teilte das Ministerium weiter mit. Ein Sprachcomputer gebe sich als Ministerium aus und erbäte die Eingabe einer Nummer. Auch hier lautet die Empfehlung des BMWi, nicht darauf einzugehen.

 

04.03.2021

Seit dem 3. März können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen - die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

 

16.02.2021

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Die Anträge müssen über die bekannte Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

 

08.02.2021

Die Überbrückungshilfe III wurde erweitert, um den Bedingungen im Kulturbetrieb Rechnung zu tragen. Mit der Neustarthilfe können nun auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, sogenannte „freie“ Schauspielerinnen und Schauspieler, Hilfen von bis zu 7.500 Euro beantragen. Mehr dazu hier.

 

19.01.2021

Die Bundesregierung hat die Vereinfachung für die Überbrückungshilfe III beschlossen. Die Maximale monatliche Fördersumme wurde auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen (bisher 200.000 bzw. 5000.000 Euro) erhöht. Dies umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Abschlagszahlungen werden künftig einheitlich in Höhe von bis zu 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) gewährt, nicht nur für die von der Schließungen betroffenen Unternehmen. Zudem ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent künftig das einzige Kriterium zur Antragsberechtigung.

Auch für den Einzelhandel ergeben sich Änderungen:

  • Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops

 

Ursprünglicher Artikel

Anträge für Überbrückungshilfe III und „Neustarthilfe“ können gestellt werden.

Die dritte Phase der Corona-Überbrückungshilfen steht vor dem Beginn. Auch im neuen Jahr werden zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie umfassende Wirtschaftshilfen gewährt. Das Förderprogramm „Überbrückungshilfe III“ umfasst grundsätzlich die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Der monatliche Maximalbetrag wurde auf 500.000 Euro (zuvor 200.000 Euro) je Monat erhöht und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert. Um den Maximalbetrag zu erhalten müssen jedoch besondere Voraussetzungen vorliegen, ansonsten bleibt es bei einem Regelhöchstbetrag von 200.000 Euro. Zum Teil werden auch rückwirkend Hilfen für die Monate November und Dezember 2020 gewährt. Die Programmierung der elektronischen Plattform zur Antragstellung ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Für Soloselbständige wurde das Förderprogramm „Neustarthilfe“ als Teil der Überbrückungshilfe III geschaffen, welches ebenfalls in Grundzügen dargestellt wird. 

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro im Jahr 2020 sind antragsberechtigt: 

  • Wenn sie im Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 Prozent (im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019) aufweisen.
    In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
  • Oder wenn sie im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen.
  • Oder wenn sie im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Hierzu zählen insbesondere Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, z. B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen.

Im Jahr 2021 sind Unternehmen antragsberechtigt, die:

  • 2021 in einem der Monate Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen.
  • Oder 2021 in einem der Monate Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (max. 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind. 

Der Maximalbetrag von 500.000 Euro kann demnach nur in Fällen gezahlt werden, in denen ein Antragsberechtigter von den genannten Schließungsanordnungen direkt oder indirekt betroffen ist. Ansonsten verbleibt es bei dem Regelhöchstbetrag (200.000 Euro).

Soloselbständige, die keine hohen Fixkosten haben, daher von den Zuschüssen zu den Fixkosten allenfalls geringfügig profitieren, können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 (insgesamt maximal 5.000 Euro) erhalten. 

Wer gilt als „direkt“ Betroffener und wer als „indirekt“ Betroffener?

Wer auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen musste, gilt als direkt Betroffener.

Weiterhin sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen. 

Indirekt betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Die oben genannten Definitionen sind für die Neustarthilfe ohne Bedeutung.

Welche Kosten sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind insbesondere folgende Kosten: 

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  •  Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro sowie
  • Marketing- und Werbekosten (in Höhe der Ausgaben im Jahr 2019).

Zusätzlich werden „weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten“ als erstattungsfähig bezeichnet (das gilt insbesondere für die Reisebranche sowie für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft).

Die obigen Ausführungen sind für die Neustarthilfe ohne Relevanz, da es hier bei der Berechnung nur auf den Umsatzrückgang und gerade nicht auf die Höhe der (meist sehr geringen) Fixkosten ankommt. 

Wie hoch fallen die Fördergelder aus?

Die Höhe der Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten richtet sich nach den Umsatzrückgängen gegenüber den Vergleichszeiträumen (2019). Ein Zuschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens ein Umsatzrückgang von 30 Prozent zu verzeichnen ist. Oberhalb dieses Wertes werden drei Stufen gebildet. 

Bei einem Umsatzeinbruch 

  • von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten,
  • zwischen 50 Prozent – 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten,
  • zwischen 30 Prozent – 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten 

erstattet.

Soloselbständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ für Soloselbständige – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen. Hierzu muss zunächst ein Referenzumsatz berechnet werden. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz (Referenzmonatsumsatz) des Jahres 2019 multipliziert mit sieben gebildet werden (Referenzmonatsumsatz aus 2019 * 7 = Referenzumsatz). Der Referenzumsatz wird mit 25 Prozent multipliziert und ist auf einen Maximalbetrag von 5.000 Euro begrenzt.

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 01. August 2019 und 30. April 2020 gegründet worden sind, gelten besondere Regeln. Denn sie können keine Jahresumsätze 2019 zur Berechnung des Referenzmonatsumsatzs vorweisen. Die entsprechenden Sonderregelungen finden sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Wie erfolgt die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III?

Bei der Antragstellung wird grundsätzlich auf das aus den bisherigen Förderprogrammen (Überbrückungshilfe II und außerordentliche Wirtschaftshilfen) bekannte System des „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) zurückgegriffen. Nach Abschluss der Programmierarbeiten erfolgt die ausschließlich digitale Antragstellung über eine elektronische Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Wer als Soloselbständiger Neustarthilfe (einmalig max. 5.000 Euro) beantragen möchte, kann seinen Antrag direkt unter Verwendung des „Elster“ Zertifikats auf der oben genannten Plattform stellen. 

Wer ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig?

Die Länder sind für die Bearbeitung der digitalen Anträge zuständig. Diese haben hierfür Bewilligungsstellen eingerichtet (Link).  

Ab wann können Anträge gestellt werden und die Auszahlungen beginnen?

Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird es Abschlagszahlungen geben. Dadurch soll eine schnelle Hilfe für die Betroffen sichergestellt werden. Die Anträge auf Abschlagszahlungen können im Rahmen eines vereinfachten Antragsverfahrens auf der elektronischen Plattform im Laufe des Monats Januar 2021 gestellt werden. 

Die Abschlagszahlungen betragen maximal 50.000€. Wer als Soloselbständiger einen Antrag im eigenen Namen stellt, kann mit maximal 5.000€ rechnen. 

Die reguläre Auszahlung schließt sich an die Abschlagszahlung an und setzt ebenfalls die Einreichung eines Antrags voraus. Um die Höhe der Überbrückungshilfe zu berechnen wird, sofern diese vorliegen, auf Echtdaten zurückgegriffen. Verfügt der Antragsteller noch nicht über diese Daten, so ist wird die Höhe der Auszahlungsbetrag anhand präziser und realistischer Schätzungen bemessen (siehe unten Hinweise zur Schlussabrechnung sowie zu Nach- und Rückzahlungen). Auch die reguläre Antragstellung erfolgt über die oben genannte elektronische Plattform. Die Programmierungsarbeiten hierzu sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht abgeschlossen.  

Muss eine Schlussabrechnung erstellt werden?

Bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III durch einen prüfenden Dritten sind zahlreiche (Kosten-)Prognosen zu erstellen. Ob diese letztlich tatsächlich eingetreten sind, lässt sich nur durch eine Schlussabrechnung (ebenfalls durch den prüfenden Dritten zu erstellen) bestimmen. Die Förderrichtlinien der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe) sehen eine Schlussabrechnung ausdrücklich vor und Sanktionieren die Nichteinreichung innerhalb der Frist (31. Dezember 2021) mit einer vollständigen Rückzahlungspflicht. Ob eine vergleichbare Sanktion auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III gelten soll, ergibt sich bisher wider Erwarten nicht aus den Förderrichtlinien. 

Soloselbständige, die den Antrag ohne prüfenden Dritten stellen, unterliegen einer Selbstprüfungs- und Rückzahlungspflicht.  

Kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen?

Nachzahlungen oder Rückforderungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III möglich. Stellt sich bei der Schlussabrechnung heraus, dass die tatsächlichen Umsatzrückgänge geringer als erwartet ausgefallen sind, müssen bereits erhaltene Zuschüsse ggf. teilweise zurückgezahlt werden. Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Vollständig zurückgezahlt werden müssen alle Zuschüsse nur, wenn die Umsatzrückgänge in den betreffenden Zeiträumen so gering waren, dass Unternehmen überhaupt nicht mehr antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sind. 

Stellt sich bei der Schlussabrechnung des prüfenden Dritten heraus, dass die prognostizierten Fixkosten tatsächlich geringer ausgefallen sind, so sind die zu viel erhaltenen Leistungen entsprechend der Abweichung zurückzuzahlen.

Soweit die tatsächlichen Umsatzeinbrüche höher ausfallen als angenommen oder die Fixkosten zu niedrig prognostiziert waren, werden Nachzahlungen gewährt.

Auch bei der Neustarthilfe besteht die Pflicht zur anteiligen Rückzahlung, wenn die tatsächlichen Umsatzrückgänge geringer ausfallen als erwartet. Details hierzu finden sich in den FAQ des Bundesfinanzministeriums.

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