Corona-Test eine Arbeitnehmerpflicht?

Die Pflicht zur Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem arbeitgeberseitig angeordneten Corona-Test war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 3. Februar 2021 – 4 Ga 1/21). Die Entscheidung des Gerichts stärkt zunächst die Position der Arbeitgeber.

 

Der antragstellende Mitarbeiter ist in einer Gießerei als Staplerfahrer beschäftigt. In der Produktions

Amtsgericht Offenbach stärkt die Position der Arbeitgeber.

 

Die Pflicht zur Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem arbeitgeberseitig angeordneten Corona-Test war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 3. Februar 2021 – 4 Ga 1/21). Die Entscheidung des Gerichts stärkt zunächst die Position der Arbeitgeber.

Der Fall

Der antragstellende Mitarbeiter ist in einer Gießerei als Staplerfahrer beschäftigt. In der Produktionshalle arbeiten insgesamt 32 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sieben Aushilfen. Zur Vorbeugung einer Ansteckung mit dem Covid-19-Virus sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehalten, einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Im Folgenden teilte der Arbeitgeber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, dass nunmehr zusätzlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten nur noch mit einem negativen Corona-Test Zutritt auf das Firmengelände gewährt wird. Hierzu schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, welche die Möglichkeit einer Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei erhöhtem Corona-Risiko vorsieht. Ein erhöhtes Risiko liegt nach der Betriebsvereinbarung dann vor, wenn nach den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts im Durchschnitt von sieben Kalendertagen mehr als 200 Personen je 100.000 Einwohner (Inzidenz größer als 200) am Sitz des Arbeitgebers positiv auf Corona getestet wurden.

Ein Mitarbeiter verweigerte jedoch die Testung und rügte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Arbeitsgericht die Unzulässigkeit der Testanweisung mit der Begründung, dass diese gegen sein Recht auf Selbstbestimmung verstoße und damit rechtswidrig sei. Der Mitarbeiter verlangte, ihm Zutritt zum Firmengelände auch ohne einen negativen Corona-Test zu gestatten.

Die Entscheidung

Das Gericht wies den Antrag des Mitarbeiters zurück. Eine Entscheidung im Eilverfahren sei nicht erforderlich, weil die Anordnung des Arbeitgebers, vor Zutritt zum Firmengelände einen negativen Corona-Test vorzuweisen, nicht offenkundig rechtswidrig sei. So sei eine Testung nicht offensichtlich unangemessen, weil im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität der Mitarbeiter sowie des Gewichts und der Dringlichkeit der diesen Eingriff rechtfertigenden Gründe (wie insbesondere dem Schutz, der Sicherheit und der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgeschehens) Letzteres überwiege. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Mitarbeiters wurde darüber hinaus lediglich als von kurzer Dauer und niedriger Intensität eingestuft. Die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien ferner durch die Beteiligung des Betriebsrats hinreichend gewahrt und berücksichtigt.

Fazit zur Testpflicht von Arbeitnehmern

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach stärkt die Position der Arbeitgeber. Dennoch ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) handelt, in welchem das Gericht lediglich eine summarische Prüfung veranlasst. Sofern im Hauptsacheverfahren es dem Mitarbeiter gelingen sollte, weitere Gründe vorzubringen, die gegen die Testpflicht sprechen, kann die endgültige Entscheidung des Gerichts anders ausfallen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass mit Blick auf weitere, vor allem verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen eine Anordnung von Corona-Schutzmaßnahmen immer im Lichte der konkreten (individuellen) Gefährdungslage vor Ort zu beurteilen und abzuwägen ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Beachtung finden muss. Eine generelle Testpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – ohne weitere Voraussetzungen – wird daher wohl abzulehnen sein.

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