Corona-Sachverhalte in den Steuererklärungen 2020

In der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber auch für gemeinnützige Einrichtungen zahlreiche Erleichterungen und Sondertatbestände auf den Weg gebracht. Zudem haben Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und soziale Dienstleister auf Basis neu geschaffener Rechtsgrundlagen Zahlungen zum Ausgleich coronabedingter Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen erhalten. Wir erörtern, wie diese Corona-Sach

Umsatz- und ertragssteuerliche Würdigung der Corona-Hilfen

 

In der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber auch für gemeinnützige Einrichtungen zahlreiche Erleichterungen und Sondertatbestände auf den Weg gebracht. Zudem haben Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und soziale Dienstleister auf Basis neu geschaffener Rechtsgrundlagen Zahlungen zum Ausgleich coronabedingter Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen erhalten. Wir erörtern, wie diese Corona-Sachverhalte umsatz- und ertragsteuerlich zu würdigen sind.

Corona-Zahlungen und Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise

Zugelassene Krankenhäuser haben regelmäßig auf Rechtsgrundlage von § 21 und § 26 KHG sowie weiterer kranken­hausspezifischer Regelungen Ausgleichszahlungen während der Corona-Pandemie erhalten. Hierbei handelt es sich unter anderem um Freihaltepauschalen, Zuschüsse zum Ausbau intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten, Zusatzentgelte für Testungen, Pauschalen für Preis- und Mengensteigerungen und Coronaprämien für das Personal. Auch Pflege- und Sozialeinrichtungen haben auf Grund­lage von § 150 und § 150a SGB XI Erstattungen für coronabedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen, Coronaprämien für das Personal sowie Erstattungen für Corona-Testungen erhalten. Zudem wurden in einzelnen Bundesländern zusätzliche Programme aufgelegt, zum Beispiel die Soforthilfe zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten oder die Erstattung von Verpflegungskosten.

Grundsätzlich sind die Corona-Hilfen ertragsteuerlich als Einnahmen zu erfassen. Eine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht besteht allerdings nur, wenn die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerdeklaration 2020 gesondert abfragt, ob Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse vereinnahmt wurden, allerdings nur in dem Umfang, in dem sie dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Die Ausgleichszahlungen für die gemeinnützigen Krankenhäuser dürften grundsätzlich dem Zweckbetrieb des § 67 AO und die Corona-Erstattungen für die Pflege- und Sozialeinrichtungen dem Zweckbetrieb nach § 66 AO bzw. § 68 Nr. 1a AO zuzuordnen sein. Sofern auch allgemeine Corona-Hilfen des Bundes wie etwa die Überbrückungshilfen I bis III oder die Corona-Soforthilfe ausgezahlt wurden, ist zu klären, ob die Zahlungen konkret für den Zweckbetrieb oder für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgezahlt wurden. Es empfiehlt sich, die Sphärenzuordnung – auch bezüglich etwaiger Hilfsprogramme der Länder oder Kommunen – im Einzelfall zu prüfen.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob es sich bei den erhaltenen Corona-Hilfen um nichtsteuerbare echte Zuschüsse oder um steuerbare unechte Zuschüsse handelt. Sofern die Steuerbarkeit zu bejahen ist, dürfte für diese Ausgleichszahlungen bzw. Corona-Erstattungen im Bereich der Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen regelmäßig ein eng verbundener Umsatz vorliegen, der entsprechend den einschlägigen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 oder 25 UStG befreit ist.

Bei neu aufgenommenen entgeltlichen Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gab es zunächst Unsicherheiten, wie diese im Einzelnen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 – III C 3 - S 7130/20/10005 :015 – hat die Finanzverwaltung den Weg für eine weitgehende Umsatzsteuerfreiheit eröffnet: Danach können Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG befreit werden. Dies betrifft insbesondere den Betrieb von Abstrich- und Impfzentren sowie mobile Test- und Impfteams, aber auch die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder sonstigen Dienstleistungen an andere Einrichtungen.

Befristete Herabsetzung der Umsatzsteuersätze

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Bereits zuvor war durch das „erste“ Corona-Steuerhilfegesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ab dem 1. Juli 2020 – befristet für ein Jahr – festgelegt worden. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 muss daher im Besonderen darauf geachtet werden, dass die Umsätze entsprechend der zeitlichen Gültigkeit nach den verschiedenen Steuersätzen differenziert werden. Bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen 2020 ist insoweit mit Mehraufwand zu rechnen, insbesondere wenn die umsatzsteuerlichen Änderungen in der Finanzbuchhaltung aufgrund der kleinen Zeitfenster nicht korrekt umgesetzt werden konnten und beispielsweise nicht mit den richtigen Steuerschlüsseln gearbeitet wurde.

Erleichterungen in Bezug auf das Mittelverwendungsgebot – Verlustausgleich

Neben der steuerlichen Behandlung im Einzelnen hat die Finanzverwaltung auch allgemeinere Erleichterungen geschaffen. So dürfen beispielsweise Verluste, die im steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstanden sind, im Veranlagungsjahr 2020 auch mit Mitteln des Zweckbetriebes bzw. mit Mitteln des ideellen Bereiches ausgeglichen werden, soweit nachweisbar ist, dass die Verluste aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – IV C 4 - S 2223/19/10003 :003).

Praxis-Hinweis

Leider ziehen die materiellen steuerlichen Erleichterungen auch einen erheblichen Mehraufwand bei der Erstellung der Steuererklärungen nach sich. Für Unterstützung in diesem Bereich wenden Sie sich gerne an uns.

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