Maskenpflicht am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer

Vor dem Arbeitsgericht Siegburg stritten ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber darüber, ob der Arbeitnehmer mit ärztlicher Bescheinigung über eine Maskenbefreiung weiter beschäftigt werden muss, wenn im Betrieb eine allgemeine Maskenpflicht gilt. Der Kläger unterlag (ArbG Siegburg, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20). Nun bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Köln diese Au

Kein Beschäftigungsanspruch bei Maskenbefreiung

 

Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Vor dem Arbeitsgericht Siegburg stritten ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber darüber, ob der Arbeitnehmer mit ärztlicher Bescheinigung über eine Maskenbefreiung weiter beschäftigt werden muss, wenn im Betrieb eine allgemeine Maskenpflicht gilt. Der Kläger unterlag (ArbG Siegburg, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20). Nun bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Köln diese Auffassung im Berufungsverfahren: Der Arbeitgeber darf die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnen. Der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall als arbeitsunfähig (LAG Köln, Urteil vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21).

Der Sachverhalt

Der Kläger ist als Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus beschäftigt. Im Rathaus gilt sowohl für Besucher als auch für Mitarbeiter eine Maskenpflicht. Der Mitarbeiter wollte jedoch wegen einer ärztlichen Maskenbefreiung, die er dem Arbeitgeber vorlegte, nur ohne Maske im Rathaus weiterarbeiten, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte. Der Kläger beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung ohne Maske; hilfsweise beantragte er eine Beschäftigung im Homeoffice.

Die Entscheidung in zweiter Instanz

Sowohl das Arbeitsgericht als auch nun das Landesarbeitsgericht lehnten den Antrag des Klägers ab und stellten fest, dass dem Mitarbeiter ohne Maske kein Beschäftigungsanspruch zusteht. Zur Begründung beriefen sich die Gerichte auf § 3 Abs. 1d der seit dem 7. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW, wonach im Rathaus eine allgemeine Maskenpflicht gelte. Ferner ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.Januar 2021 (in der Fassung vom 11. März 2021) die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Wenn der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage sei, dann sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice bestehe nicht, da zumindest Teile der Aufgaben unmittelbar im Rathaus erledigt werden müssten. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Praxis-Hinweis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kritisch zu bewerten, da eine Arbeitsunfähigkeit praktisch nicht vorliegen dürfte. Gleichwohl zeigt aber auch das zweite „Pandemiejahr“, dass das Coronavirus nicht nur die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, sondern auch weiterhin die Gerichte beschäftigt.

 

ArbG Siegburg: Arbeitgeber dürfen Maskenpflicht in ihren Betrieben einführen.

Die Maßnahmen zu Bekämpfung der Corona-Pandemie sehen mittlerweile eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen bzw. medizinischen Masken in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens vor. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20).

Der Fall

Der Kläger ist Verwaltungsangestellter im Rathaus der beklagten Stadt. Bereits im Mai letzten Jahres ordnete die Beklagte an, dass in ihren Räumlichkeiten von Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist. Die Beklagte wies den Kläger im November 2020 nochmals ausdrücklich an, die Räumlichkeiten nur noch mit einem Gesichtsvisier zu betreten. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin ein ärztliches Attest vor, nach dem er aufgrund einer Erkrankung „vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder alternativen Gesichtsvisieren jeglicher Art befreit“ sei. Eine weitergehende Begründung enthielt das Attest nicht.

Die Beklagte hielt an ihrer Dienstanweisung fest und lehnte die Beschäftigung des Klägers ohne Gesichtsvisier oder Maske ab. Hiergegen wendete sich der Kläger im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er beantragte die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, eine Maske oder ein Gesichtsvisier zu tragen, hilfsweise beantragte er einen Arbeitsplatz im Homeoffice.

Die Entscheidung

Das Gericht wies beide Anträge zurück. Die Beklagte habe durch Anordnung der Maskenpflicht in ihren Räumlichkeiten ihr Direktionsrecht gem. § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt. Die Maskenpflicht ergebe sich bereits aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die Pandemielage gebiete es, das Infektionsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und im konkreten Fall auch der Bürgerinnen und Bürger, welche die Behörde aufsuchen – möglichst gering zu halten. Die Beklagte durfte daher notwendige Schutzmaßnahmen anordnen. Dem vorgelegten Attest des Klägers käme in diesem konkreten Fall nur „ein überaus geringer Beweiswert“ zu, da keine weitergehenden Ausführungen enthalten waren, weshalb der Kläger vom Tragen jeglicher Gesichtsbedeckungen befreit sei. Das Attest sei insofern nicht mit ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vergleichbar, denen ein hoher Beweiswert zukommt, weil der Kläger vorliegend einen rechtlichen Vorteil in Form einer Ausnahme von der Maskenpflicht begehrte. In diesen Fällen müsse der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme anhand konkreter und nachvollziehbarer Angaben im Attest zu überprüfen. Das Arbeitsgericht folgt damit der Argumentation der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen (zuletzt Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2021 – 7 L 443/21) zur Maskenpflicht in Schulen.

Der Antrag auf Homeffice wurde ebenfalls zurückgewiesen, weil es hierfür keine vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Grundlage gebe und die Beklagte daher nicht verpflichtet sei, dem Kläger die Tätigkeit im Homeoffice zu ermöglichen. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe der Kläger nicht dargelegt.

Fazit zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg stärkt Arbeitgebern den Rücken, die im Sinne des Infektionsschutzes von Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern eine Maskenpflicht in ihren Betrieben eingeführt haben. Darüber hinaus ist mit der am 27. Januar 2021 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auch eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen worden. Diese Verordnung sieht gleichzeitig vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit des Homeoffice anbieten müssen, wenn nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, wenngleich hierdurch kein einklagbarer Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers begründet wird.

Offen bleibt, welche Anforderungen an ein ärztliches Attest zu stellen sind, um eine Ausnahme von der Maskenpflicht zu begründen. Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu dieser Frage stehen noch aus. Das Verwaltungsgericht Freiburg kommt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10. März 2021 – 3 K 477/21) im Geltungsbereich der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass ein solches Attest zwar nicht die konkreten gesundheitlichen Diagnosen nennen muss, aber erkennbar sein muss, dass das Attest unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbedingungen erstellt wurde. Die dortige Klägerin, eine Finanzbeamtin, begehrte ebenfalls – erfolglos – die Befreiung von der Maskenpflicht in ihrer Behörde. Die Maskenpflicht hält Arbeitgeber und Gerichte also weiterhin in Atem.

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