Corona-Hilfen und -Prämien für Pflegeeinrichtungen und ihre Berücksichtigung im Jahresabschluss

Der sogenannte Pflege-Rettungsschirm als Bestandteil des Ende März 2020 verabschiedeten COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war zunächst für den Zeitraum März bis September 2020 vorgesehen, wurde aber nun bis Ende März 2021 verlängert. Der Rettungsschirm sichert den Pflegeeinrichtungen die Erstattung von coronabedingten Mindereinnahmen und coronabedingten  Mehrausgaben zu, die für

Ein Überblick

 

Pflege-Rettungsschirm nach § 150 SGB XI

Der sogenannte Pflege-Rettungsschirm als Bestandteil des Ende März 2020 verabschiedeten COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war zunächst für den Zeitraum März bis September 2020 vorgesehen, wurde aber nun bis Ende März 2021 verlängert. Der Rettungsschirm sichert den Pflegeeinrichtungen die Erstattung von coronabedingten Mindereinnahmen und coronabedingten  Mehrausgaben zu, die für Personalaufwendungen (Mehrarbeit, Neueinstellung, Stellenaufstockung, Leiharbeiter und Honorarkräfte) und erhöhte Sachmittelaufwendungen für infektionshygienische Schutzmaßnahmen angefallen sind.

Etwaige Nachweise für die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche können die Pflegekassen im Rahmen der Beantragung, in nachgelagerten Verfahren oder im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung einfordern. Insoweit besteht insbesondere zum Jahresabschlussstichtag 2020 hinsichtlich eventuell bestehender Rückzahlungsverpflichtungen eine gewisse Unsicherheit, so dass gegebenenfalls eine entsprechende Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist.

Corona-Prämie nach § 150a SGB XI

Zur Anerkennung und Wertschätzung der insbesondere in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft Beschäftigten wurde ein Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine steuer- und  sozialabgabenfreie Sonderleistung gewährt. Anspruchsberechtigt waren alle, die mindestens drei Monate im Zeitraum März bis Oktober 2020 in einer Pflegeeinrichtung tätig waren. In Abhängigkeit vom Tätigkeitsfeld und vom Tätigkeitsumfang betrug der Anspruch zwischen 100 EUR und 1.000 EUR, wobei alle Bundesländer den Anspruch auf 150 EUR bis 1.500 EUR aufstockten. Zur Finanzierung dieser Prämien haben die Pflegeeinrichtungen einen entsprechenden Anspruch gegen die Pflegeversicherung.

Corona-Überbrückungshilfe I

Zur Abmilderung von Umsatzrückgängen während der Corona-Krise wurde zunächst für den Zeitraum von Juni bis August 2020 die Überbrückungshilfe I gewährt. Im August 2020 wurde festgelegt, dass die Überbrückungshilfe I vorrangig gegenüber den Rettungsschirmmitteln zu beantragen war. Aus diesem Grund hatte die Überbrückungshilfe I in Einzelfällen für Tages- und Nachtpflegen eine Relevanz.

Antragsberechtigt waren Einrichtungen, bei denen der Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammen mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten betragen hatte. Sofern in den Monaten Juni, Juli oder August im Vergleich zum Vorjahresmonat der Umsatz um mindestens 40 % zurückgegangen war, wurden die förderfähigen Fixkosten abhängig vom Umsatzeinbruch in Höhe von 40 %, 50 % oder 80 % erstattet. Die Fixkosten wurden pauschal um 10 % für Personalaufwendungen erhöht. Bei gemeinnützigen Unternehmen ist auf die Einnahmen und nicht auf die Umsätze abgestellt worden, wobei Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz und die Corona-Soforthilfen nicht als Einnahmen gelten. Antragsberechtigt konnten auch Betriebsstätten sein, wobei die Definition einer Betriebsstätte in der Praxis häufig nicht eindeutig ist. Die maximale Förderhöhe betrug abhängig von der Anzahl der Beschäftigten 3 TEUR, 5 TEUR bzw. 50 TEUR pro Monat. Eine Schlussabrechnung der erhaltenen Förderung ist bis spätestens zum 31. Dezember 2021 vorzulegen.

Investitionskosten-Kompensation in NRW

Als Billigkeitsmaßnahme erstattete das Land Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum von März bis September 2020 Mindereinnahmen für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Bereich der Investitionskostenförderung. Der Antrag musste bis 15. Oktober 2020 gestellt werden. Eine Erstattung entgangener Einnahmen aus Investitionskosten im vollstationären Bereich erfolgte hingegen nicht.

Corona-Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe I wurde für den Zeitraum September bis Dezember 2020 verlängert, wobei die Zugangsvoraussetzungen gesenkt und die Fördersätze erhöht wurden. Pflegeeinrichtungen waren nur noch in seltenen Ausnahmefällen antrags- bzw. förderberechtigt. Der Umsatz- bzw. Einnahmeeinbruch in zwei zusammenhängenden Referenzmonaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten musste mindestens 50 % oder aber mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum betragen. Wie auch schon im ersten Zeitraum der Überbrückungshilfe wurden die förderfähigen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs in Höhe von 40 %, 60 % oder 90 % erstattet. Die pauschale Erhöhung für Personalaufwendungen wurde auf 20 % erhöht. Die maximale Förderung lag bei 50 TEUR pro Monat.

November- und Dezemberhilfen

Mit Verhängung des sogenannten „Lockdown light“ zum 1. November 2020 wurde für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von temporärer Schließung betroffen waren, eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zunächst beschränkt bis zum 30. November 2020 gewährt, die später bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Auch indirekt Betroffenen steht die Förderung zur Verfügung, sofern 80 % der Umsätze mit direkt Betroffenen erzielt werden. Der Zuschuss, der als einmalige monatliche Kostenpauschale gewährt wurde, betrug 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019. Die Förderhöhe war auf maximal 1,0 Mio. EUR begrenzt.

Corona-Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III verlängert die Überbrückungshilfe II bis Ende Juni 2021 und modifiziert die Hilfen für November und Dezember 2020. Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten, wobei der Höchstbetrag bei 1,5 Mio. EUR pro Fördermonat liegt. Abhängig vom Umsatz- bzw. Einnahmerückgang werden die förderfähigen Fixkosten, die in einem festen Musterkatalog aufgeführt sind, zu 40 %, 60 % oder 90 % erstattet. Damit die Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, werden Abschläge von bis zu 100 TEUR gezahlt; erste Abschlagszahlungen sollen im Februar 2021 erfolgen.

Ausweis der Erstattungen in der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Erstattungen nach § 150 SGB XI (Rettungsschirm) sind im Jahresabschluss unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Die übrigen Hilfen stellen sonstige betriebliche Erträge (handelsrechtlicher Jahresabschluss) bzw. Zuschüsse und Zuweisungen (Jahresabschluss nach den Regelungen der Pflege-Buchführungsverordnung) dar.

Kurzarbeitergeld

Beim Kurzarbeitergeld vermittelt der Arbeitgeber die Auszahlung der Agentur für Arbeit an den Mitarbeiter. Entsprechend ist das Kurzarbeitergeld erfolgsneutral als durchlaufender Posten zu erfassen. Eventuell vom Arbeitgeber freiwillig oder in Erfüllung einer entsprechenden Regelung nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gezahlte Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind dagegen als laufender Personalaufwand auszuweisen.

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