Bußgeld und Pranger bei Transparenzverstößen

Stand Januar 2023 liegen 1.219 rechtskräftige unanfechtbare Bußgeldbescheide wegen Transparenzverstößen oberhalb der Bagatellgrenze vor. Ab der Jahresmitte dürfte die Anzahl der Verfahren und Verurteilungen ansteigen. Dann endet die Bußgeldfreiheit auch für diejenigen Kapitalgesellschaften, welche nach alter Rechtslage von der Meldefiktion profitierten.


Mehr als eintausend rechtskräftige Bußgeldbescheide


Stand Januar 2023 liegen 1.219 rechtskräftige unanfechtbare Bußgeldbescheide wegen Transparenzverstößen oberhalb der Bagatellgrenze vor. Die säumigen Rechtsträgers sind auf der Website der Aufsichtsbehörde namentlich und unter Angabe der begangenen Ordnungswidrigkeit veröffentlicht. Am „Pranger“ stehen auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Stiftungen. 
 

Bußgeldwelle droht


Ab der Jahresmitte dürfte die Anzahl der Verfahren und Verurteilungen ansteigen. Dann endet die Bußgeldfreiheit auch für diejenigen Kapitalgesellschaften, welche nach alter Rechtslage von der Meldefiktion profitierten. Sie müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten erst seit dem 1. August 2021 ermitteln, konnten sich damit aufgrund von Übergangsfristen jedoch bis zum 30. Juni 2022 lassen und blieben ein weiteres Jahr von bestimmten Bußgeldern ausgenommen. Nach einer aktuellen Erhebung hat erst gut die Hälfte aller Kapitalgesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet. 
 

Wer ist betroffen? 


Im gemeinnützigen Kontext zählen zu den Meldepflichtigen insbesondere 

  • Stiftungen (auch kirchliche, sofern privatrechtlich verfasst),
  • Eingetragene Vereine (e. V.),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
  • Unternehmergesellschaften (gUG) und
  • Kommanditgesellschaften (KG; GmbH & Co. KG).

Mitteilungspflichtig sind ferner Trustees mit Wohnsitz in Deutschland sowie Treuhänder bestimmter nichtrechtsfähiger Stiftungen und vergleichbarer Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz in Deutschland. 
 

Welche Pflichten bestehen?


Mitteilungspflichtige müssen die meldepflichtigen Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und jeweils unverzüglich an das Transparenzregister melden. Jedes diesbezügliche Versäumnis erfüllt in jeder Variante (nicht, nicht richtig, nicht vollständig usw.) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Dasselbe gilt in Bezug auf zahlreiche flankierende Pflichten wie die zur Dokumentation des Auskunftsersuchens beim Gesellschafter, wenn zu den wirtschaftlich Berechtigten keine ausreichenden Informationen vorliegen. 

Zusätzliche Pflichten für Stiftungen und Treuhänder vergleichbarer Rechtsgestaltungen 
Stiftungen und Treuhänder vergleichbarer Rechtsgestaltungen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen dem Transparenzregister jede Umfirmierung, Sitzverlagerung sowie bestimmte gesellschaftsrechtliche Transaktionen melden. 

Jedes Versäumnis kann mehrere Bußgelder begründen
Jedes Versäumnis kann mehrere Ordnungswidrigkeiten verwirklichen und, sofern kein Fall des § 19 OWiG vorliegt, mehrere Bußgelder nach sich ziehen. Das Risiko von Versäumnissen erhöht sich mit zunehmender Komplexität erheblich, wobei Komplexität keine Voraussetzung für hohe Bußgelder ist. Dem Risiko einer wiederholt verspäteten Meldung unterliegt auch eine Ein-Mann-GmbH. Die Wiederholung führt dazu, dass sich der Bußgeldrahmen zumindest verzehnfacht. 

Höhe des Bußgeldes praktisch unbegrenzt
Die Höhe des Bußgeldes ist gestaffelt. Leichtfertige Verstöße können je Verstoß mit bis zu 100 TEUR geahndet werden und vorsätzliche Verstöße mit bis zu 150 TEUR. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen reicht der Bußgeldrahmen je Verstoß bis 1 Mio. EUR oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. 
 

Handlungsempfehlung


Um Sanktionen vorzubeugen, sollten sich meldepflichtige Rechtsträger auf zwei Dinge konzentrieren:
•    die zutreffende Ermittlung und Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie
•    die Implementierung eines Systems, das gewährleistet, dass Ereignisse mit Potential für meldepflichtige Veränderungen als solche wahrgenommen und die notwendigen Maßnahmen – Prüfung und ggf. Meldung – ergriffen werden (Compliance Management System).

Die jeweils zutreffende Ermittlung und Meldung der wirtschaftlich Berechtigten beugt Unstimmigkeitsmeldungen vor. Der meldepflichtige Rechtsträger gerät so gar nicht erst in den Fokus der Aufsichtsbehörde. Ein Compliance Management System ist deshalb so wichtig, weil sich viele relevante Ereignisse bei einem Gesellschafter oder mittelbaren Gesellschafter vollziehen und der unmittelbaren Wahrnehmung des Meldepflichtigen entzogen sind. Dies birgt ein hohes Risiko für wiederholte Versäumnisse, welche den Bußgeldrahmen zumindest verzehnfachen. Überdies wirkt sich ein nachgehaltenes Compliance-Management-System bei der Bußgeldzumessung mildernd aus. 
 

Praxis-Hinweis


Die Solidaris unterstützt meldepflichtige Rechtsträger bei der Ermittlung und Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie bei der internen Konzeption und Umsetzung organisatorischer Zuständigkeiten und Prozesse im Sinne eines systematischen Compliance Managements, die dem Monitoring und der Kommunikation meldepflichtiger Veränderungen dienen. Bitte sprechen Sie uns an.

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