Betriebsübergänge im Zusammenhang mit der Krankenhausreform

Wenngleich die konkreten Folgen der Krankenhausreform derzeit für die einzelnen Träger schwer abzusehen sind, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die angedachten Maßnahmen zu weitreichenden, strukturellen Änderungen in der deutschen Krankenhauslandschaft führen werden. Dabei ist höchstwahrscheinlich damit zu rechnen, dass auch Krankenhäuser in Einzelfällen ihren Betrieb komplett einstellen werden. Bevor dieser letzte Schritt jedoch erfolgt, werden viele Betreiber zunächst unter anderem trägerübergreifende Strukturänderungen prüfen, um ihre Einrichtungen weiterführen zu können. Hierzu werden die Krankenhausbetreiber in Betracht ziehen, ob etwa einzelne Funktionsabteilungen auf andere Krankenhäuser bzw. Einrichtungsträger übertragen werden können.


Bei einem solchen Übertragungsvorgang wird es sich in den allermeisten Fällen um einen (Teil-) Betriebsübergang nach § 613a BGB handeln, bei dem eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Aspekten zu berücksichtigen sind. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters beleuchten wir in diesem Zusammenhang einige individualarbeitsrechtlichen Gesichtspunkte. In einer der nächsten Ausgaben befassen wir uns dann mit einigen kollektivarbeitsrechtlichen Problemfeldern.

Die Vorschrift des § 613a BGB bezweckt, dass Arbeitsverhältnisse, die bei einem Arbeitgeber begründet wurden, kraft Gesetzes grundsätzlich unverändert auf einen Betriebserwerber übergehen. Dies betrifft nicht nur die finanziellen Konditionen, wie das Gehalt, Sonderzahlungen, Zuschläge etc., sondern den gesamten, beim Betriebsveräußerer erworbenen Besitzstand, etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die für die Bestimmung der Kündigungsfristen maßgeblich ist. Die Folgen für den Betriebserwerber sind dann überschaubar, wenn Übergeber und Erwerber die gleichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in ihren jeweiligen Betrieben anwenden. So etwa, wenn ein katholischer Träger, der die AVR-Caritas anwendet, seinen Betrieb auf einen anderen katholischen Träger überträgt. Schwierigkeiten können jedoch dann auftreten, wenn der Krankenhausträger, der in seinem Haus einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) anwendet, seinen Betrieb oder einen Betriebsteil beispielsweise in eine Einrichtung der katholischen Kirche überführt. Für die betroffenen Mitarbeitenden ändert sich durch den Übergang von einem „weltlichen“ Betrieb in einen „kirchlichen“ Betrieb nichts an ihrer arbeitsrechtlichen Situation. Insbesondere finden nicht „automatisch“ die AVR-Caritas[TH1]  auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung. Für den Betriebserwerber hat dies zur Folge, dass er in seiner Einrichtung grundsätzlich zwei (oder auch mehr) Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsordnungen berücksichtigen muss. Dies führt in der Regel zu nicht unerheblichem, organisatorischem Mehraufwand aufseiten des Übernehmers.

Ein weiterer Gesichtspunkt, der im Rahmen einer trägerübergreifenden Strukturänderung Berücksichtigung finden sollte, ist die betriebliche Altersversorgung. Wenngleich nahezu allen in der Gesundheitsbranche tätigen Mitarbeitenden eine zusätzliche, betriebliche Altersversorgung arbeitsvertraglich zugesichert ist, führt dies im Falle von Umstrukturierungen zu relevanten, praktischen Problemen. Denn es gibt eine Vielzahl von Wegen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine solche betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Im Falle eines Betriebsübergangs muss insbesondere auf Betriebserwerberseite ein Weg gefunden werden, mit bestehenden Versorgungszusagen und dem jeweiligen Durchführungsweg (etwa Pensionskasse, Direktversicherung etc.) umzugehen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Regel ein Interesse daran, ihre Altersversorgung in der bestehenden Art und Weise fortzusetzen. Betriebserwerber, aber auch der Betriebsübergeber sollten insofern frühzeitig eine Abstimmung der beteiligten Altersversorgungseinrichtung vornehmen. Teilweise bestehen Überleitungsabkommen, die für eine „nahtlose“ Fortführung der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden können, teilweise wird es für Betriebserwerber sinnvoll sein, eine eigene Mitgliedschaft/Beteiligung bei einer Altersversorgungseinrichtung zu begründen, um die betriebliche Altersversorgung für die übergehenden Mitarbeitenden fortzuführen. Insbesondere aufseiten des Betriebsübergebers muss in diesem Zusammenhang frühzeitig ermittelt werden, ob die Übertragung von Mitarbeitenden mögliche Zahlungspflichten gegenüber der Altersversorgungseinrichtung auslöst.

Fazit

Die konkreten Folgen eines Betriebsübergangs gemäß § 613a sind in jedem Einzelfall gewissenhaft zu prüfen. Ist eine trägerübergreifende Strukturänderung angedacht, müssen beide Partner die arbeitsrechtlichen Folgen im Blick behalten. Gerade in der Gesundheitsbranche sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das wichtigste „Asset“, sodass an dieser Stelle besondere Sorgfalt geboten ist.

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