Die Befugnis zur Bestellung eines besonderen Vertreters muss in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen sein, sie kann sich auch durch Auslegung der Satzung ergeben. Dies entschied das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 21. April 2022 – 22 W 12/22.
Der Sachverhalt
Beteiligter im Beschwerdeverfahren war ein im Vereinsregister des Amtsgerichts (AG) Berlin-Charlottenburg eingetragener Verein. Die Satzung des Vereins enthielt in § 7 u. a. folgende Regelung:
„1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und abberufen.
2. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt.
3. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und Weisungen zu erteilen.
4. Einer Geschäftsführung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, … .“
Mit notariell beglaubigtem Schreiben hat der Vorstand des Vereins unter Bezugnahme auf seinen zuvor gefassten Beschluss zur Eintragung beim AG angemeldet, dass ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB mit dem Wirkungskreis „Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Vertretung vor Gerichten“ bestellt worden sei und diesem Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt worden sei.
Das AG wies die Anmeldung zur Eintragung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB per Beschluss mit der Begründung zurück, dass die Satzung des Vereins die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB nicht zulasse, sondern lediglich eine Geschäftsführung vorsehe. Gegen diesen Beschluss legte der Verein Beschwerde ein. Nachdem das AG der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, legte es die Entscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG dem KG vor.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des KG ist die Beschwerde zulässig und begründet. Zu Unrecht habe das AG die Anmeldung zurückgewiesen. Auch wenn die Satzung nicht ausdrücklich einen besonderen Vertreter vorsehe, ergebe sich durch Auslegung, dass sie die Bestellung eines besonderen Vertreters prinzipiell vorsehe. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Vorstand nach der Satzung eine Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte bestellen könne. Wenn die Auslegung dieses Begriffs im Einzelfall auch Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen könne, so sei doch unter Berücksichtigung des Zwecks eines Vereins im Regelfall klar, welche Geschäfte hierunter zu verstehen sind.
Der Begriff der laufenden Geschäfte sei allgemein gebräuchlich und damit in seinem Umfang hinreichend festgelegt, so dass kein Verstoß gegen § 30 BGB festzustellen sei, der die Bestellung eines besonderen Vertreters nur für gewisse Geschäfte zulässt. Ob die laufenden Geschäfte auch die Vertretung vor Gerichten einschließlich des Vereinsregistergerichts umfasst, konnte das KG offen lassen, da die Anmeldung zwischenzeitlich zurückgenommen worden war.
Fazit
Vereinssatzungen sehen neben dem Vorstand häufig einen Geschäftsführer vor, der die laufenden Geschäfte führt. Auch wenn nach dem Beschluss des KG der Begriff des besonderen Vertreters in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet werden muss und sich durch Auslegung ergeben kann, dass der Geschäftsführer die Befugnisse eines besonderen Vertreters haben soll, ist eine ausdrückliche Regelung des besonderen Vertreters in der Satzung empfehlenswert, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Weiterhin ist zu beachten, dass ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB nur „für gewisse Geschäfte“ bestellt werden darf und somit die Übertragung von Aufgaben hinsichtlich des Umfangs nicht unbegrenzt ist. Eine unzulässige Ausweitung des Aufgabenkreises des als „besonderer Vertreter“ bestellten Geschäftsführers ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn der besondere Vertreter für die Erledigung aller laufenden Geschäfte des Vereins zuständig sein soll, die nach der Satzung dem Vereinsvorstand übertragen sind, und er außerdem noch an der gesetzlichen Vertretung des Vereins im Wege der unechten Gesamtvertretung mitwirkt. Auch insofern ist es ratsam, die Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und besonderem Vertreter klar und ausdrücklich zu regeln.