Zur Beschränkung des Anspruchs auf Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren zur Vergabe von Notfallrettungsdienstleistungen

In seinem Urteil vom 26. Mai 2021 – 14 K 3698/20 – hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit der Anwendung der vergaberechtlichen Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB für Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (sog. „Bereichsausnahme Gefahrenabwehr

VG Hamburg nimmt zu Anwendungsvoraussetzungen der kartellvergaberechtlichen Bereichsausnahme Stellung

 

In seinem Urteil vom 26. Mai 2021 – 14 K 3698/20 – hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit der Anwendung der vergaberechtlichen Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB für Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (sog. „Bereichsausnahme Gefahrenabwehr“), zu befassen.

In der nationalen Vergabebekanntmachung hatte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg unter Bezugnahme auf Art. 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB und § 14 Abs. 1 HmbRDG die Anwendung des Vergaberechts ausgeschlossen und als Eignungskriterien für die Zuschlagserteilung die Gemeinnützigkeit des Leistungserbringers sowie – kumulativ – die behördliche Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz im eigenen Hoheitsgebiet gemacht. Das zweite Kriterium erfüllte die klagende gemeinnützige GmbH nicht. Nachdem zuvor ein von ihr eingereichter Nachprüfungsantrag, mit der die Klägerin die Anwendung des Vergaberechts begehrt hatte, von der Vergabekammer zurückgewiesen und eine anschließende Klage vor dem Oberlandesgericht Hamburg mangels Anwendung des Vergaberechts und damit wegen fehlender Eröffnung des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für unzulässig erklärt worden war, sah nun auch das VG Hamburg die Klage als unbegründet an.

Die Beschränkung des Kreises der potenziellen Leistungserbringer wurde auf der Grundlage von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. § 14 HmbRDG als zulässig angesehen; die gesetzlichen Grenzen zur Ausübung des Ermessens bei der Anwendung der vergaberechtlichen Bereichsausnahme seien nicht überschritten worden. Der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Bereichsausnahme erfüllt waren. Es komme insbesondere – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht darauf an, ob die ausgeschriebenen Dienstleistungen auf dem deutschen bzw. europäischen Markt bisher ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen erbracht wurden.

Auch sei die weitere, in der Ausschreibung vorgenommene Beschränkung auf im Katastrophenschutz mitwirkende Organisation gemäß § 14 Abs. 1 HmbRDG insbesondere mit Blick auf den Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Aufrechterhaltung und Verbesserung des Schutzniveaus im Katastrophenschutz) zulässig; sie verletzte die Klägerin weder in ihren Grundrechten, noch verstoße eine solche weitergehende Beschränkung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten, namentlich Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit).

Fazit

Die Entscheidung des VG Hamburg nimmt zu den nach wie vor in Einzelfragen umstrittenen Anwendungsvoraussetzungen der kartellvergaberechtlichen Bereichsausnahme Stellung und zeigt zugleich in nachvollziehbarer Weise die Gestaltungspielräume des öffentlichen Auftraggebers bei der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen unter Berücksichtigung des einschlägigen Landesrechts auf. Sie ist im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit im Bereich des Rettungsdienstvergaberechts zu begrüßen.
 

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