Auswirkungen des MoPeG auf steuerbegünstigte Körperschaften und nicht eingetragene Idealvereine

Zum 1. Januar 2024 passt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirklichkeit an (vgl. Solidaris Information 3/2023, Seite 10). Es gestaltet das „Baukastenprinzip“ noch konsequenter aus und gleicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Personenhandelsgesellschaften systematisch einander an. Zu den bedeutsamsten Neuerungen zählen die Einführung des Gesellschaftsregisters, die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler sowie das Ende der Gesamthandsgemeinschaft. Was die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen und im Rahmen der gemeinsamen Zweckverfolgung erwerben, wird nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, sondern Vermögen der Gesellschaft. Indessen enden mit Inkrafttreten des MoPeG nicht alle Dauerbaustellen.


Risiko steuerpflichtiger Außen-GbR kraft Kooperation besteht fort

Für steuerbegünstigte Körperschaften ist bei der Bildung von Kooperationen weiterhin Vorsicht geboten. Veranstaltet beispielsweise ein steuerbegünstigter medizinischer Fachverband gemeinsam mit einem Medizingerätehersteller einen Kongress, werden beide kraft gemeinsamer Zweckverfolgung und des wechselseitigen Versprechens, ihren Beitrag zum Gelingen des Kongresses zu leisten, leicht Gesellschafter einer GbR. Das gilt selbst dann, wenn das Versprechen zur Beitragsleistung nur konkludent erfolgt und die Vertragspartner die Entstehung einer GbR ausdrücklich ausschließen. Die Außen-GbR ist dann im wahrsten Sinne des Wortes nur noch einen Federstrich entfernt. Ein gemeinsames Einladungsschreiben kann genügen. Die haftungsrechtlichen Implikationen sind erheblich.

Zudem entsteht mit der Außen-GbR ein neues Steuersubjekt. Da dieses der Steuerbegünstigung nicht zugänglich ist, kann es die Gemeinnützigkeit des Fachverbandes gefährden. Nach dem Wortlaut der Neufassung können die Gesellschafter wählen, ob ihre GbR allein der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse untereinander dienen oder am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n. F). Allerdings entsteht die Gesellschaft auch dann gegenüber Dritten, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 719 Abs. 1 BGB n. F.). Das Bewusstsein, eine rechtsfähige GbR zu begründen, und Kenntnis der Rechtsfolgen sind weiterhin nicht erforderlich.
 

Rechtsfähige GbR und eingetragene GbR

Eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (rechtsfähige GbR), kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Sie wird dann zur eingetragenen GbR und muss im Geschäftsverkehr den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ oder „GmbH & Co. eGbR“ führen. Da Registereintragungen Gutglaubensschutz bezüglich der Richtigkeit begründen, kann die Eintragung Erleichterungen im Geschäftsverkehr mit sich bringen. Lediglich das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nimmt an der Publizität nicht teil: Betreibt die als eGbR eingetragene Gesellschaft ein Handelsgewerbe, wird sie zur oHG und als solche behandelt. Auf ihren Eintrag als eGbR kann sich dann niemand berufen.

Die Gesellschaft muss in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn sie über Rechtspositionen verfügen möchte, die ihrerseits einer Registerpflicht unterliegen, wie beispielsweise Rechte an Grundstücken oder Geschäftsanteilen.

Eine Rückkehr zur GbR ist der eGbR nicht möglich. Soll die eingetragene GbR gelöscht werden, bedarf sie der Auflösung mit anschließender Liquidation.
 

Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Idealvereine – seit dem Jahreswechsel am Ende oder jetzt erst wieder gegeben?

Die Neuerungen des MoPeG zur Personengesellschaft haben auch Auswirkungen auf nicht rechtsfähige Vereine. Bisher verwies § 54 Satz 1 BGB a. F. (bis 31. Dezember 2023) für nicht rechtsfähige Vereine generell auf das Recht der Gesellschaft – was allerdings seit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 nur noch bei wirtschaftlichen Vereinen zum Tragen kam. Stattdessen wendete die Rechtsprechung seitdem auf nicht eingetragene Idealvereine die §§ 24 ff. BGB des Vereinsrechts entsprechend an – nach teilweise vertretener Auffassung contra legem.

Hieraus ergab sich eine wechselnde Eintragungspraxis für nicht rechtsfähige Vereine in den Grundbüchern: Ursprünglich konnte ein nicht eingetragener Verein nicht unter seinem Namen, sondern nur über seine Mitglieder (mit dem Hinweis auf die die Eintragung vermittelnde Mitgliedschaft in dem Verein) in das Grundbuch eingetragen werden. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit und damit der Grundbuchfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00) wurden ab 2001 auch nicht rechtsfähige Vereine direkt unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen. Mit Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 GBO zum 18. August 2009 sind neben der GbR auch ihre Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen; die Frage, ob dies gemäß § 54 Satz 1 BGB auch für nicht eingetragene Idealvereine gelte, wurde dadurch wieder virulent und von den Grundbuchämtern unterschiedlich gelebt. 2016 entscheid dann der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 19/15), dass § 47 Abs. 2 GBO auf nicht rechtsfähige Vereine anzuwenden sei und verlangte wieder die Eintragung der Vereinsmitglieder.

Durch das MoPeG hat sich die Lage nun nochmals geändert. Ab dem 1. Januar 2024 erklärt § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB n. N. zugunsten nicht rechtsfähiger Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die §§ 24 bis 53 BGB des Vereinsrechts für entsprechend anwendbar. Daraus wird von manchen geschlussfolgert, dass ab 2024 nicht eingetragene Vereine wieder allein unter ihrem Namen (ohne die Vereinsmitglieder) in das Grundbauch eingetragen werden können. Nach anderer Auffassung sind nicht eingetragene Idealvereine ab dem Jahreswechsel gar nicht mehr grundbuchfähig. Gestützt wird diese Auffassung auf § 47 Abs. 2 GBO n. F. (ab 1. Januar 2024). Danach sollen Rechte für GbRs nur noch eingetragen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen sind.


Praxis-Hinweis

In Zukunft ist wieder offen, ob nicht eingetragene Idealvereine als solche im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden können, oder ob dies entfällt und damit wieder – wie ursprünglich – ein nicht eingetragener Verein nicht unter seinem Namen, sondern nur über seine Mitglieder (mit dem Hinweis auf die die Eintragung vermittelnde Mitgliedschaft in dem Verein) in das Grundbuch eingetragen werden kann. Dies bringt zumindest bei wechselnden Vereinsmitgliedern erheblichen Aufwand und Kosten mit sich. Die zuletzt genannte, die Grundbuchfähigkeit verneinende Auffassung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, was angesichts der Neufassung des § 54 BGB unserer Auffassung nach zweifelhaft erscheint. Ob dies jedoch bei den Gerichten trägt, bleibt offen: Bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage am 1. Januar 2024 hat sich das Kammergericht skeptisch geäußert und Probleme orakelt (Beschluss vom 16. März 2023 – 1 W 445/22, 1 W 448/22). Grundstückserwerbe durch nicht rechtsfähige (Ideal-) Vereine sind daher ab dem 1. Januar 2024 zu hinterfragen.

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