Keine Steuerbegünstigung bei vorwiegender Tätigkeit im Aktienhandel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage zu klären, ob einer gemeinnützigen Körperschaft, die vorwiegend im Aktienhandel tätig ist, die Steuerbegünstigung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot nach § 56 AO zu versagen ist. Der BFH entschied mit Beschluss vom 4. März 2020 – I B 57/18: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes um seiner selbst willen ve

BFH formuliert Kriterien für die Prüfung des Ausschließlichkeitsgebots.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage zu klären, ob einer gemeinnützigen Körperschaft, die vorwiegend im Aktienhandel tätig ist, die Steuerbegünstigung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot nach § 56 AO zu versagen ist. Der BFH entschied mit Beschluss vom 4. März 2020 – I B 57/18: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot nach § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich nach Auffassung des BFH danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.

UG führt keine Steuern für Gewinne aus Aktiengeschäften ab

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) verfolgte laut ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Kunst und Kultur. Mit Bescheid nach § 60a AO stellte die Finanzverwaltung im Jahr 2015 fest, dass die UG die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke erfüllt.

Im Jahr 2016 erwarb die UG in erheblichem Umfang jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag dividendenberechtigte Aktien von ausländischen Anteilseignern und ließ sich die Dividende aufgrund der Vorlage des Bescheids nach § 60a AO ohne Kapitalertragsteuerabzug auf ihr zuvor bei der Bank eröffnetes Depot auszahlen. Anschließend verkaufte sie die Aktien wieder an die bisherigen Anteilseigner zurück (sog. Dividenden-Stripping). Der Erwerb der Aktien war fremdfinanziert.

Nachdem das Finanzamt durch die Steuerfahndung von den Aktiengeschäften Kenntnis erlangt hatte, versagte es der UG die Steuerbefreiung wegen Verstoßes der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Gemeinnützigkeitserfordernisse und erließ einen Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Die UG legte dagegen erfolglos Einspruch ein und beantragte anschließend ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beim Finanzgericht (FG) Hessen. Daraufhin legte die UG Beschwerde beim BFH ein.

Zweck der tatsächlichen Geschäftsführung ausschlaggebend

Der BFH hält die Beschwerde für unbegründet. Er führt aus, dass er – wie bereits die Vorinstanz – keine ernstlichen Zweifel daran habe, dass die tatsächliche Geschäftsführung der UG nicht auf die ausschließliche Verfolgung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke gerichtet war und daher ein Verstoß gegen das in § 56 AO normierte Ausschließlichkeitsgebot vorliege. Zwar stehe die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Steuerbegünstigung nicht entgegen, wenn dieser betrieben wird, um der Körperschaft Mittel für die gemeinnützigen Zwecke zu verschaffen, und die Überschüsse dem steuerbegünstigten Zweck zugutekommen. Jedoch dürfe der Geschäftsbetrieb nicht um seiner selbst willen betrieben werden. Ob ein Geschäftsbetrieb um seiner selbst willen ausgeübt werde, könne sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werde.

Vorliegend sei der überwiegende Teil der tatsächlichen Geschäftsführung darauf gerichtet gewesen, Aktiengeschäfte durchzuführen. Dies ergebe sich aus dem Umfang der Transfers, aus der Komplexität der vertraglichen Gestaltungen der Aktiengeschäfte, aus der Fremdfinanzierung sowie aus der Rolle des Geschäftsführers, der bei Eröffnung des Depots als professioneller Kunde im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft wurde. Die Allgemeinheit habe demgegenüber mit Ausnahme einer einwöchigen Kunstausstellung pro Jahr keinen Nutzen von den Tätigkeiten der UG gehabt. Diese Umstände lassen nach Auffassung des BFH darauf schließen, dass die satzungsmäßige Verankerung der Gemeinnützigkeit primär dazu diente, den Bescheid nach 60a AO zu erlangen, um mit dessen Hilfe solche Geschäfte tätigen zu können.

Fazit: Gemeinntziger Zweck darf nicht vorgeschoben sein

Dass eine Körperschaft, die hauptsächlich Aktiengeschäfte in Form von Dividenden-Stripping tätigt und lediglich einmal im Jahr eine einwöchige Kunstausstellung anbietet, gegen das Ausschließlichkeitsgebot nach § 56 AO verstößt, ist keine Überraschung. Dem Dividenden-Stripping in dieser Fallkonstellation hat der Gesetzgeber mittlerweile einen Riegel vorgeschoben.

Dennoch hat die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung für die Praxis hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des § 56 AO. Die Geprägetheorie, wonach im Rahmen der Selbstlosigkeit nach § 55 AO eine Gewichtung zwischen steuerbegünstigter und wirtschaftlicher Tätigkeit vorzunehmen war, wurde 2012 aufgegeben. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind seitdem nur im Rahmen des Ausschließlichkeitsgebots nach § 56 AO zu prüfen. Ausgeschlossen werden sollen Fälle, bei denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der eigentliche Zweck der Körperschaft ist und der gemeinnützige Zweck nur vorgeschoben ist.

Für diese Prüfung, ob die wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, hat der BFH nun mögliche Kriterien geliefert – zeitlicher Umfang der jeweiligen Tätigkeiten sowie Umfang des eingesetzten Personals – und damit Licht ins Dunkel gebracht. Insoweit hat die Entscheidung auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften Bedeutung.

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