Auskunftsrecht zum Impfstatus und zur Immunität gegen COVID-19 beschlossen

In Anlehnung an die Empfehlung des Haushaltsausschusses (Drucksache 19/32275 vom 3. September 2021 [S.12]) hat der Bundestag am 7. September 2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen (Drucksache 19/32039).

Das IfSG wird u.a. um einen neuen Absatz 3 in § 36 IfSG ergänzt, in dem es um ein Auskunftsrecht zum Impfstatus und zur Immunität gegen COVID-19 geht. Der neue

Bundestag gewährt Arbeitgebern in Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen Recht auf Corona-Impfstatus-Abfrage

 

In Anlehnung an die Empfehlung des Haushaltsausschusses (Drucksache 19/32275 vom 3. September 2021 [S.12]) hat der Bundestag am 7. September 2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen (Drucksache 19/32039).

Das IfSG wird u.a. um einen neuen Absatz 3 in § 36 IfSG ergänzt, in dem es um ein Auskunftsrecht zum Impfstatus und zur Immunität gegen COVID-19 geht.
Der neue Absatz 3 soll lauten:

„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

 Arbeitgeber der in § 36 Abs. 1 und 2 IfSG aufgelisteten Einrichtungen, worunter u.a. die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Kindertageseinrichtungen und Schulen fallen, erhalten ein gesetzliches Auskunftsrecht zum Impfstatus und dem Bestehen einer natürlichen Immunität (Serostatus) ihrer Mitarbeiter gegen das COVID-19 Virus. Die Auskunft soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, den Einsatz ihrer Mitarbeiter besser planen oder sogar von der Beschäftigung einer ungeimpften Person Abstand nehmen zu können.

Dieses Auskunftsrecht gilt so lange, wie der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Hinblick auf COVID-19 bejaht. Der Bundestag hat zuletzt am 25. August 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Hinblick auf COVID-19 festgestellt (Drucksache 19/32091).

Fazit zum Auskunftsrecht zum Impfstatus

Beschäftigte der Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG sind demnächst auf Aufforderung ihres Arbeitgebers zur Auskunft über ihren Impfstatus bzw. ihrer Immunität gegen das COVID-19 Virus verpflichtet.

Die Daten zum Impfstatus oder zur Immunität sind direkt bei den Mitarbeitern zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Impfschutzes soll trotz des Auskunftsrechts gewahrt bleiben.

Für alle anderen Arbeitnehmer gelten im Hinblick auf ihren Impfstaus oder ihre Immunität gegen das COVID-19 Virus die allgemeinen Datenschutzbestimmungen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen bei der Umsetzung oder Einordnung dieses neuen Auskunftsrechts behilflich sein können.

Autorin
Autorin

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß