Arbeitsunfähig nach Eigenkündigung: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein reicht nicht immer

Eine Arbeitnehmerin in der Probezeit kündigte ihr Arbeitsverhältnis schriftlich am 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019. Zusammen mit der Kündigung legte sie eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nach der sie voraussichtlich bis zum 22. Februar 2019 arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber verweigerte für diese zwei

Bundesarbeitsgericht äußert sich zum Beweiswert der AU-Bescheinigung

 

Eine Arbeitnehmerin in der Probezeit kündigte ihr Arbeitsverhältnis schriftlich am 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019. Zusammen mit der Kündigung legte sie eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nach der sie voraussichtlich bis zum 22. Februar 2019 arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber verweigerte für diese zwei Wochen die Entgeltfortzahlung. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung exakt die Kündigungsfrist abdecke, glaube er nicht an eine Krankheit. Die Arbeitnehmerin hatte lediglich geltend gemacht, sie habe kurz vor einem Burn-out gestanden. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Entgeltfortzahlung

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe die Klägerin zwar die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, die auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel sei. Deren Beweiswert könne aber der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war, was insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen kann. Das Zusammenfallen von Eigenkündigung und Arbeitsunfähigkeit begründeten hier einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und erschüttern somit den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Da die Arbeitnehmerin im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend und konkret nachgekommen war, wurde die Klage vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – abgewiesen.

Fazit

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
 

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