APG DVO NRW – Folgefestsetzung zum 1. Januar 2023

Erst zum 1. Juli 2021 haben die voll- und teilstationären Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die im sogenannten Mietmodell geführt werden, neue Bescheide über die Folgefestsetzung der Investitionskosten erhalten. Weil diese Bescheide bis zum 31. Dezember 2022 befristet waren, besteht nun erneut Handlungsbedarf.

 

Handlungsbedarf für Altenhilfeeinrichtungen in NRW

Erst zum 1. Juli 2021 haben die voll- und teilstationären Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die im sogenannten Mietmodell geführt werden, neue Bescheide über die Folgefestsetzung der Investitionskosten erhalten. Weil diese Bescheide bis zum 31. Dezember 2022 befristet waren, besteht nun erneut Handlungsbedarf.

Grundsätzlich hätten Einrichtungen im Mietmodell bereits zum 1. Januar 2021 neue Festsetzungsbescheide erhalten sollen. Aufgrund der Novellierung der APG DVO NRW und der damit verbundenen Verzögerungen hatte sich die Festsetzung für die Mietmodelle jedoch auf den 1. Juli 2021 verschoben. Um wieder in den Regelrhythmus zu gelangen (Eigentumseinrichtungen erhalten zum Beginn von geraden Kalenderjahren einen Festsetzungsbescheid, Mieteinrichtungen zum Beginn von ungeraden Kalenderjahren), waren die Festsetzungsbescheide für Mieteinrichtungen zum 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 befristet worden (abweichend von den Bestimmungen in § 12 Abs. 4 APG DVO NRW, wonach eine Festsetzung für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt).

Der erforderliche Antrag auf Folgefestsetzung ist mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums zu stellen – nun also bis spätestens zum 31. Dezember 2022. Zwar ist eine rückwirkende Bescheiderteilung möglich, jedoch ist dies nach § 12 Abs. 10 Satz 1 APG DVO NRW frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Antragsstellung auf Festsetzung erfolgt ist. Erfahrungsgemäß bearbeiten die Landschaftsverbände die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Es ist also anzuraten, die Anträge rechtzeitig ab Herbst dieses Jahres zu stellen.

Aufgrund der aktuell hohen Arbeitsbelastung bei den Landschaftsverbänden wird der Folgebescheid in der Regel erst nach dem 1. Januar 2023 erteilt. Die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge gelten bis zum Erlass des neuen Bescheides vorläufig als weiter anerkannt. Die Festsetzungsbescheide, die erst nach Ablauf des Altbescheides erteilt werden, gelten grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2023. Dies setzt jedoch voraus, dass der Folgebescheid rechtzeitig vor Ablauf des alten Festsetzungsbescheids, also bis zum 31. Dezember 2022, beantragt worden ist.

Einrichtungen, die die Folgefestsetzung nicht bis zum 31. Dezember 2022 beantragen, verfügen ab dem 1. Januar 2023 über keinen gültigen Festsetzungsbescheid und damit über keine Grundlage für die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen. Mangels Abrechnungsgrundlage kann einer Einrichtung so ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen. Der Beantragung eines Folgebescheids bis spätestens zum 31. Dezember 2022 sollte daher höchste Priorität zukommen.

Mindestens genauso wichtig wie die rechtzeitige Beantragung des Festsetzungsverfahrens ist die rechtzeitige und vor allem qualifizierte Ankündigung einer Erhöhung von Investitionskosten nach § 9 Abs. 2 WBVG (siehe hierzu auch den Artikel auf Seite 4 dieser Ausgabe).

§ 12 Abs. 4 Satz 1 APG DVO NRW sieht grundsätzlich eine Wirksamkeit der Festsetzungsbescheide für zwei Jahre vor. Gerade in der aktuellen Situation, in der die Darlehenszinsen deutlich steigen, kann aber eine unterjährige Neubeantragung für Altenhilfeträger erforderlich werden, nämlich dann, wenn Zinsbindungsfristen ausgelaufen sind und die folgende Zinsfestschreibung zu steigenden Zinsen geführt hat. Für diesen Fall sieht § 12 Abs. 4 Sätze 3 und 4 APG DVO NRW die Möglichkeit vor, auch während eines laufenden Festsetzungszeitraums einen neuen Festsetzungsbescheid zu beantragen. Der Neubescheid wird dann bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres befristet, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt.
 

Praxis-Hinweis

Sofern Sie Unterstützung bei der Beantragung der Folgefestsetzung benötigen, sprechen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen gerne für Einzelfragen zur Verfügung, kümmern uns aber auch um die gesamte Festsetzung im Rahmen unseres „APG-DVO-Rundum-Sorglos-Pakets“.

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