Frühzeitige Beantragung eines Festsetzungsbescheides vorteilhaft
In Ausgabe 4/2020 der Solidaris Information haben wir darüber berichtet, dass im Rahmen der Novellierung der APG DVO NRW die Gültigkeit der Festsetzungsbescheide für Mieteinrichtungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden ist. Mit dieser Verlängerung ist auch die Anerkennung der Bestandsschutzmiete mit Stand Februar 2014 verlängert worden. Am 30. Juni 2021 endet nun der bestehende Bestandsschutz endgültig.
Viele Einrichtungsträger stehen nun vor der Frage, ob der Antrag auf Anerkennung der Bestandsschutzmiete einer bestimmten Form bedarf und welche Unterlagen diesem Antrag beizufügen sind. Hierzu gibt es bislang keine verlässlichen Auskünfte der zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger.
Anerkennung des Bestandsschutzes nur bei vorliegendem Festsetzungsbescheid
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die örtlichen Sozialhilfeträger bereits im Dezember angewiesen, einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 12 APG DVO NRW nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Festsetzungsbescheid für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 beigefügt ist. Ohne die Vorlage dieses Festsetzungsbescheides soll es nach dem Willen des Ministeriums keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung und damit Anerkennung der weiteren Bestandsschutzmiete geben. Darüber hinaus raten die Landschaftsverbände den örtlichen Sozialhilfeträgern dazu, weitere Unterlagen anzufordern.
Voraussichtlich werden die örtlichen Sozialhilfeträger die Überlassung des Mietvertrages mit Stand 2014 sowie etwaige Änderungsverträge und Zahlungsnachweise fordern. Hintergrund dieser Nachweisverpflichtung ist wohl, dass es bereits in der Vergangenheit dazu gekommen ist, dass Vermieter eine Reduzierung des Mietzinses akzeptiert haben. Nach Auffassung der örtlichen Sozialhilfeträger soll in dieser Zahlungserleichterung bereits ein schuldrechtlicher Zahlungsverzicht zu erkennen sein. Aus rechtlicher Sicht dürfte die reine Stundung des vereinbarten Mietzinses nicht als Aufhebung der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete zu sehen sein. Allerdings ist grundsätzlich ein Nachweis erforderlich, dass der vereinbarte Mietzins auch weiterhin gilt und ein Verzicht auf den ausstehenden Mietzins gerade nicht erfolgt ist. Um möglichst vor dem 1. Juli 2021 Klarheit darüber zu haben, ob der Sozialhilfeträger die Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 12 APG DVO NRW erteilt, erscheint es sinnvoll, bis spätestens 1. Juni 2021 den Antrag auf Festsetzung zum 1. Juli 2021 über PfAD.invest gestellt zu haben. Nach Auskunft der Landschaftsverbände sind aktuell ausreichend personelle Ressourcen verfügbar, so dass innerhalb von wenigen Tagen über den Folgefestsetzungsantrag beschieden werden kann.
Angedachtes Prozedere umständlich und mit Unsicherheiten behaftet
Es muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Folgefestsetzungsbescheid ab 1. Juli 2021, mangels Ausnahmegenehmigung, ausschließlich die fiktive Vergleichsmiete anerkennen wird. Es ist noch nicht geklärt, ob gegen diesen Festsetzungsbescheid formell Widerspruch eingelegt werden muss oder ob hier ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ausreichend ist, sobald die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Insgesamt ist das nun angedachte Prozedere sehr umständlich und birgt erhebliche Unsicherheiten. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Landschaftsverbände und die örtlichen Sozialhilfeträger die Anträge in möglichst kurzer Zeit bearbeiten, damit sowohl die Einrichtungsträger als auch die Vermieter schnellstmöglich Klarheit darüber erhalten, ob der vertraglich vereinbarte Mietzins auch zukünftig gezahlt werden kann.
Praxis-Hinweis
Eine frühzeitige Beantragung eines Festsetzungsbescheides zum 1. Juli 2021 erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit, bereits vor dem 1. Juli 2021 Gewissheit darüber zu haben, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Nicht zu vergessen ist hierbei, dass dem örtlichen Sozialhilfeträger gemäß § 8 Abs. 12 i. V. m. Abs. 11 APG DVO NRW ein Zeitraum von drei Monaten für eine Entscheidung zugestanden wird. Es ist also Eile geboten.