Antragspflicht für Ergänzungshilfen / Ergänzungsvereinbarungen zu Pflegesatzvereinbarungen mit Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2022 sind möglich
Nach § 154 SGB XI haben alle zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize mit Zulassung als Pflegeeinrichtung) Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den laufenden monatlichen Vorauszahlungen für Erdgas, Fernwärme und Strom (jeweils leitungsgebunden) in den Monaten Oktober 2022 bis April 2024 und den Zahlungen des Referenzmonats (in der Regel ist dies März 2022).
Kurze Antragsfristen für Ergänzungshilfen zu Pflegesatzvereinbarungen
Es ist sehr wichtig, dass insbesondere die kurze Antragsfrist (bis spätestens 22. März 2023) und die folgende Bestimmung in der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes beachtet wird: „die Pflegeeinrichtung ist … verpflichtet, die Ergänzungshilfe zu beantragen und die Antragsfristen gemäß § 154 Abs. 2 SGB XI einzuhalten. …“ Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Mehrbelastungen aufgrund der gestiegenen Energiekosten durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds und nicht durch die Bewohner finanziert werden.
Einigen Pflegeeinrichtungen war es ab Mitte des Jahres 2022 gelungen, die deutlichen Energiepreissteigerungen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen in die Pflegevergütung einzupreisen. Auch diese Einrichtungen müssen einen Antrag auf Ergänzungshilfe stellen, denn nach § 154 Abs. 5 SGB XI besteht für die Dauer der Gewährung der Ergänzungshilfen kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung der gestiegenen Aufwendungen für Energie im Pflegesatz bzw. im Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (auch die Bewohner sollen vor einer Belastung durch die Energiepreissteigerungen geschützt werden).
Die Pflegekassen werden in § 154 Abs. 5 Satz 2 SGB XI dazu verpflichtet zu prüfen, ob mit der jeweiligen Einrichtung Ergänzungsvereinbarungen geschlossen und die Pflegeentgelte entsprechend gekürzt werden müssen. Einrichtungen, die die Energiepreissteigerungen im Pflegeentgelt verhandeln konnten, werden möglicherweise über § 82 Abs. 5 Satz 3 SGB XI dazu aufgefordert, Ergänzungsvereinbarungen abzuschließen.
Eventuell im Pflegesatz refinanzierte Energiepreissteigerungen wären aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zurückzuzahlen (ob durch prospektive Verrechnung für die Zukunft oder durch Rückrechnung mit den Bewohnern, steht noch nicht abschließend fest). Sofern in diesen Fällen kein fristgerechter Antrag auf Ergänzungshilfe gestellt ist, wäre eine Erstattung der Energiepreissteigerungen über die Ergänzungshilfen aber ausgeschlossen, da die Antragsfrist von 15 Arbeitstagen abgelaufen wäre.
Eine fristgerechte Beantragung der Ergänzungshilfen ist daher in jedem Fall unerlässlich
Für Pflegeeinrichtungen, die im Jahr 2022 eine Berücksichtigung höherer Energieaufwendungen in den Pflegesätzen verhandeln konnten, welche tatsächlich aber nicht (im verhandelten Umfang) angefallen sind, ist es unter Umständen sinnvoll, für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 eine Rückstellung als Risikovorsorge in Höhe des Differenzbetrages zwischen verhandelten und tatsächlichen Energiekosten zu bilden. Für die auf das Jahr 2022 entfallenden Ergänzungshilfen ist eine Forderung gegen die zuständigen Pflegekassen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 ertragswirksam einzubuchen.
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