Anfechtung eines gerichtlichen Ermächtigungsbeschlusses zur Einberufung einer Mitgliederversammlung

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied mit Beschluss vom 9. Juni 2023 – 7 W 57/23, dass nur der Verein selbst eine Ermächtigung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB anfechten kann.


§ 37 BGB sieht die Möglichkeit eines Minderheitsbegehrens vor. Dieses verpflichtet den Verein zur Einberufung einer Mitgliederversammlung, wenn entweder der durch die Satzung bestimmte Anteil der Mitglieder oder in Ermangelung einer Bestimmung 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Beruft der Verein in der Folge nicht ein, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Mitgliederbegehren gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen.

Im vorliegenden Fall berief der Verein trotz Minderheitsbegehren keine Mitgliederversammlung ein. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) ermächtigte mit Beschluss vom 13. September 2022 – VR 3147 FF – zwei Vereinsmitglieder zur Anberaumung einer Mitgliederversammlung, um eine Neuwahl des Vorstands durchzuführen. Hiergegen legte ein einzelnes Vereinsmitglied das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese verwarf das OLG Brandenburg nun: Grundsätzlich kann nur der Verein die Ermächtigung anfechten. Das OLG stellte fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsberechtigung für den Verein gab. Darüber hinaus fehle der Beschwerde von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis, da die Mitgliederversammlung, für die die Ermächtigung erteilt wurde, bereits stattgefunden hatte.
 

Praxis-Hinweis

Liegt ein Minderheitsbegehren vor, ist diesem in der Regel Folge zu leisten, es sei denn, es liegt ein Fall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs vor.

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