Altenpflegeeinrichtungen in NRW – Rechtzeitig Folgefestsetzung beantragen und Entgelterhöhung ankündigen

Altenpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen unterfallen der APG DVO NRW. Für viele Einrichtungen im Mietmodell besteht noch in diesem Jahr Handlungsbedarf: Bis zum 30. November müssen die Bewohner durch ein Ankündigungsschreiben über die bevorstehende Entgelterhöhung informiert werden, und bis zum 31. Dezember 2022 ist die Folgefestsetzung zu beantragen.

Antrag auf Folgefestsetzung

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 APG DVO NRW (Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen) muss die Beantragung der anerkennungsfähigen Aufwendungen vor Beginn des neuen Festsetzungszeitraums erfolgen. Der aktuelle Festsetzungszeitraum für Altenpflegeeinrichtung im Mietmodell endet zum 31. Dezember 2022, sodass die Anträge bis zum Jahresende 2022 gestellt werden müssen. Die behördlichen Festsetzungsbescheide für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 werden voraussichtlich ab Februar 2023 ergehen.

Ankündigungsschreiben

Auch wenn die Einrichtungen im Mietmodell aktuell noch nicht über Festsetzungsbescheide für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 verfügen, besteht schon jetzt Handlungsbedarf. Durch die Festsetzungsbescheide werden die Einrichtungen lediglich berechtigt, die Erhöhung der Investitionskosten an die Bewohner weiterzugeben. Eine automatische Erhöhung aufgrund der geänderten Festsetzungsbescheide erfolgt nicht. Sind die neu festgesetzten Werte höher als für den vorherigen Zeitraum, so besteht dringender Handlungsbedarf (zum 30. November 2022), da die erhöhten Entgelte erst nach einer Vertragsänderung von den Heimbewohnern gefordert werden können. Grund hierfür ist das sogenannte „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“ (Einrichtung – Behörde – Bewohner). Bei der Entgelterhöhung sind die strengen gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG zu erfüllen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass eine einseitige Erhöhung der Bewohnerentgelte nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht möglich ist. Vielmehr wird der Abschluss eines Änderungsvertrags zwischen Unternehmer und Bewohner (Angebot und Annahme) vorausgesetzt. Anderweitige vertragliche Regelungen, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Unternehmers vorsehen, sind unwirksam und werden teilweise von Bewohnerverbänden erfolgreich abgemahnt.

Die Einrichtung hat jeden Bewohner schriftlich und mindestens vier Wochen vor der Erhöhung über die anstehende Erhöhung zu informieren. Erst nach Ablauf der Vierwochenfrist nach Zugang des Ankündigungsschreibens kann der erhöhte Betrag gefordert werden. Die Ankündigung muss transparent gestaltet sein und eine Begründung enthalten. Transparenz meint hier insbesondere, dass die alten und die neuen Beträge gegenübergestellt werden. Neben dem Umlegungsmaßstab ist auch der Zeitpunkt, ab dem die neuen Beträge gelten sollen, anzugeben. Sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt müssen angemessen sein. Durch die Begründung soll dem Heimbewohner die Kostensteigerung jeder Kostenposition dem Grunde und der Höhe nachvollziehbar veranschaulicht werden.

Da die finalen Beträge (Höhe der anerkennungsfähigen Kosten) nicht endgültig beziffert werden können, muss im Ankündigungsschreiben mit voraussichtlichen Beträgen gearbeitet werden. Auch hierbei ist auf eine transparente Darstellung zu achten und mitzuteilen, dass es sich um voraussichtliche Werte handelt. Eine Erhöhung kann nur bis zum angekündigten Betrag rechtswirksam eingefordert werden. Eine Unterschreitung dieses Betrags ist möglich, eine Überschreitung jedoch nicht. Daher empfiehlt es sich, die bestehende Ungewissheit durch einen entsprechenden Risikoaufschlag zu berücksichtigen.

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