Abwahl eines Vereinsvorstandes en bloc zulässig

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 15. August 2022 – 8 O 160/21 – entschieden, dass eine Blockabwahl eines Vorstands im Gegensatz zu einer Blockwahl des Vorstands zulässig ist. Zugleich legte das Gericht die Kriterien für das Vorliegen einer echten Delegiertenversammlung dar.


Dem Urteil vorausgegangen war eine Mitgliederversammlung eines Verbandes. In der Satzung waren keine Regelungen für Delegierte oder das Abweichen von der Einzelwahl enthalten. Mitglieder des Verbandes sind ausschließlich gemeinnützige Vereine, deren Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnahmen. Den bisherigen Vorstand wählte die Mitgliederversammlung en bloc ab.

Das Landgericht entschied: Soweit keine ausdrücklichen Regelungen zu Delegierten in der Satzung enthalten sind, handelt es sich bei der Mitgliederversammlung um keine Delegiertenversammlung. Vorliegend sei es eine unechte Delegiertenversammlung, da nur Vereine Mitglieder sind und die Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.

Die Abwahl en bloc erachtet das Landgericht im Gegensatz zur Wahl en bloc für zulässig. Begründet haben die Richter diese Wertung damit, dass die Zusammensetzung des Vorstands bei der Abwahl feststeht. Anders sei dies bei der unzulässigen Vorstandswahl en bloc. Dort nehme der Vorstand durch die Zusammensetzung der Vorstandsmitglieder Einfluss auf die Zusammensetzung des Organs. Folge wäre, dass die Mitglieder nicht selbst die Zusammensetzung bestimmen könnten.


Praxis-Hinweis


Ein Austausch der Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung muss zwingend in der Satzung ausgestaltet werden. Ist eine solche – und nicht wie im vorliegenden Fall eine unechte Delegiertenversammlung – gewollt, empfiehlt es sich, in der Satzung die Übertragung der Mitgliederrechte auf Delegierte ausdrücklich vorzunehmen, einschließlich der Regelung, wie diese zu bestellen sind und auf wie viele Mitglieder ein Delegierter entfällt. Bei einer unwirksamen Blockwahl gilt nach der Lehre von der fehlerhaften Organbestellung das satzungswidrig bestellte Organ als wirksam bestellt bis zur Geltendmachung des Mangels, so dass bis zur Beendigung des fehlerhaften Organverhältnisses das Vorstandsmitglied als wirksam bestellt anzusehen ist. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 29. Juni 2022 – 12 U 137/21). 

Wenden Sie sich bei Fragen der Ausgestaltung gerne an uns.

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