Abrechnung von Corona-Tests als wahlärztliche Leistung zulässig

Im vergangenen Jahr sind etliche Private Krankenversicherungen auf Krankenhäuser bzw. deren Abrechnungszentren zugekommen und haben beträchtliche Rückerstattungsbeträge aus abgetretenem Recht ihrer Versichertennehmer gefordert. Konkret werfen sie den Krankenhäusern in den Schreiben vor, während der Coronapandemie bei wahlärztlichen Patienten die Durchführung von Coronatests als wahlärztliche Leistung nach § 17 KHEntgG abgerechnet zu haben. Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona hat allerdings mit Urteil vom 11. Juli 2023 – 318b C 65/22 – klargestellt, dass Coronatests zulässigerweise als wahlärztliche Leistung abgerechnet werden durften.


Der Fall

Die Klägerin befand sich im Jahr 2021 über einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung. Bei Aufnahme wurde mit ihr eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Darin fand sich insbesondere der Verweis auf § 17 Abs. 3 KHEntgG, wonach sich die Vereinbarung auch auf die von den Wahlärzten des Krankenhauses veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhaues erstreckt und somit auch auf die Laborgemeinschaft, die später von der Patientin verklagt wurde. Im Laufe der Krankenhausbehandlung wurden bei der Patientin, die nicht wegen einer Coronaerkrankung im Krankenhaus war, mehrere Coronatests durchgeführt, die ihr später von der Laborgesellschaft mit einem Betrag von 663,66 EUR in Rechnung gestellt wurden. Die Patientin verklagte die Laborgemeinschaft auf Rückzahlung der Rechnungsbeträge – ohne Erfolg.


Die Entscheidung

Das AG Hamburg-Altona stellt klar, dass das Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG, das Krankenhäuser im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen abrechnen können, einer zusätzlichen Berechnung von Coronatests als wahlärztlichen Leistungen nicht im Wege steht. Denn letztlich bestimme das Zusatzentgelt lediglich, wie die Coronatests im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen abgerechnet würden, schließe aber die Erbringung der Leistung im Rahmen wahlärztlicher Leistungen nicht aus. Durch die gleichzeitige Berechnung des Zusatzentgelts nach § 26 KHG und ärztlicher Wahlleistungen entstehe auch keine finanzielle Doppelbelastung der Patienten, da § 6a Abs. 1 GOÄ eine Minderung der Kosten stationärer wahlärztlicher Leistungen von 25 % vorsehe. Erforderlich für die Abrechnung als wahlärztliche Leistung sei die Einhaltung der Wahlarztkette und dass die Testungen nicht im Eigeninteresse des Krankenhauses erfolgten, sondern dem Schutz von Mitpatienten und Krankenhausmitarbeitern sowie der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes dienten.

Ähnlich entschieden hat AG Bremen-Blumenthal (Urteil vom 24. März 2023 – 42 C 729/21), das sich – wie auch das AG Hamburg-Altona – der Rechtsauffassung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) anschloss, das am 14. Oktober 2021 eine ausführliche Stellungnahme zur Frage der Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen bei Coronatestungen veröffentlicht hat. Allerdings lehnte das AG Bremen-Blumenthal im Ergebnis einen Erstattungsanspruch ab, da in dem dortigen Fall weder vorgetragen noch bewiesen war, dass die Testung von einem Wahlarzt veranlasst oder erbracht worden war. Es sei somit nicht ersichtlich gewesen, ob die Testung aufgrund einer allgemeinen Anordnung für das Krankenhaus oder aufgrund einer individuellen Veranlassung durch einen Wahlarzt veranlasst worden sei.


Praxis-Hinweis

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Falls Krankenhäuser mit entsprechenden Erstattungsforderungen konfrontiert werden, sollten sie diese zunächst unter Verweis auf die Rechtsprechung und die Stellungnahme des BMG zurückweisen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sollte dann überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Berechnung des Coronatests als wahlärztliche Leistung neben dem Zusatzentgelt vorliegen. Wir unterstützen Sie gerne.

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