Abrechnung von Coronatestungen als wahlärztliche Leistung neben dem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 2 KHG

Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen erlassen, um die Versorgung von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern sicherzustellen. In diesem Zuge wurde unter anderem ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus eingeführt. Kurz nach Inkrafttreten der Vereinbarung über das Zusatzentgelt traten bei mehreren Landesärztekammern

Bundesministerium für Gesundheit sorgt für Klarheit beim Thema Abrechnung von Coronatestungen

Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen erlassen, um die Versorgung von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern sicherzustellen. In diesem Zuge wurde unter anderem ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus eingeführt. Kurz nach Inkrafttreten der Vereinbarung über das Zusatzentgelt traten bei mehreren Landesärztekammern vermehrt Beschwerden über die Abrechnung präventiver PCR-Tests auf SARS-CoV-2 bei privat- oder beihilfeversicherten Patienten im Rahmen von stationären Krankenhausbehandlungen auf. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Coronatestungen als wahlärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neben dem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 2 KHG abrechenbar sind. Angesichts der kontroversen Debatte über die Abrechenbarkeit der Coronatestungen als wahlärztliche Leistung hatte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sogar eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Klärung der rechtlichen Fragen eingerichtet. Nun hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Hinzuziehung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der DKG-Geschäftsstelle umfassende Erläuterungen zur Kostenerstattung der Corona-Tests bzw. zur Möglichkeit der Abrechnung von Coronaterstungen als wahlärztliche Leistung veröffentlicht.

Abrechnung der Coronatestung als wahlärztliche Leistung

In den Erläuterungen vom 22. Juni 2021 stellt das BMG klar, dass Coronatestungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Krankenhausbehandlung als deren Bestandteil grundsätzlich als wahlärztliche Leistung erbracht werden können, wenn mit dem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde. In diesem Fall sei die Berechnung wahlärztlicher Leistungen für die Coronatestungen neben der Abrechnung des Zusatzentgeltes für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 Abs. 2 KHG möglich. Der Gesetzgeber habe keinen Ausschluss der Möglichkeit vorgesehen, neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch Wahlleistungen zu erbringen und abzurechnen.

Ausnahme: Routinemäßig vorgenommene Coronatestungen  

Lediglich routinemäßig durchgeführte Coronatestungen seien nicht ohne weiteres als ärztliche Wahlleistung erbring- und abrechenbar. Wenn beispielsweise die Testung nicht durch einen Wahlarzt im krankenhauseigenen Labor erbracht oder veranlasst wurde, sondern aufgrund einer allgemeinen Anordnung der Krankenhausleitung für alle Patienten und Patienten einer bestimmten Patientengruppe durchgeführt würde, sei diese Coronatestung nicht individuell für bestimmte Patienten erbracht bzw. veranlasst worden. Diese Testungen seien daher nicht als wahlärztliche Leistung berechnungsfähig.

Hinweise an das Labor und den Patienten

Um etwaige Missverständnisse zu verhindern, empfiehlt das BMG in Fällen der routinemäßigen Anordnung von Coronatestungen (z. B. standardmäßig im Rahmen der Patientenaufnahme zur stationären Behandlung), das Labor und den Patienten darüber zu informieren, ob die Testung aufgrund einer allgemeinen Anordnung des Krankenhauses erfolgt oder individuell ärztlich für den jeweiligen Patienten veranlasst worden ist. Hinsichtlich der Einhaltung der formellen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung gestellt werden, empfiehlt das BMG, in der Wahlleistungsvereinbarung neben dem Datum auch die Uhrzeit der Unterschrift zu dokumentieren und über die Anordnung der Krankenhausleitung zur routinemäßigen Durchführung von Testungen zu informieren. Zusätzlich sei es zweckmäßig, in der Rechnung neben dem Datum der Probeentnahme auch die Uhrzeit der Probeentnahme zu dokumentieren. Mit Hilfe dieser Angaben könne geprüft werden, inwieweit eine formal ordnungsgemäße Wahlleistung vorgelegen habe.

Praxis-Hinweis zur Abrechnung von Coronatestungen

Die Auffassung des BMG, dass routinemäßig angeordnete Coronatestungen nicht als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden können, zeigt ein korrektes Begriffsverständnis der Wahlleistung. Der Patient hat nämlich die Wahl, sich für eine bestimmte Unterkunft, einen bestimmten (Chef-)Arzt oder auch eine bestimmte Behandlungsmethode zu entscheiden. Der (Privat-)Patient kann aber die präventive Coronatestung weder wählen noch darauf verzichten; sie wird ihm im Auftrag des Krankenhauses zum Schutz anderer Patienten und des Personals vorgegeben. Um Missverständnisse des beauftragten (externen) Labors zu vermeiden, sollten die aktuellen Empfehlungen des BMG beachtet werden; dies geht auch aus der aktualisierten Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Coronatestungen vom 14. Juni 2021 hervor. Insbesondere sollte die Wahlleistungsvereinbarung um entsprechende Hinweise ergänzt und im Rahmen der Anforderung gegenüber dem Labor als Beauftragungsart bereits darauf hingewiesen werden, ob die Probeentnahme routinemäßig angeordnet wurde und somit nicht als Wahlleistung angefordert wird.

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