Zur Abgrenzung zwischen einem Idealverein und einem wirtschaftlichen Verein

Ein nicht gemeinnütziger Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft im ländlichen Raum bezweckt, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle nicht als rechtsfähiger Verein gemäß § 21 BGB (sog. Idealverein) im Vereinsregister eingetragen werden. Es handele sich um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB (Beschluss vom 6. Oktober 2021, 9 W 99/21).

 

Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle

Ein nicht gemeinnütziger Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft im ländlichen Raum bezweckt, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle nicht als rechtsfähiger Verein gemäß § 21 BGB (sog. Idealverein) im Vereinsregister eingetragen werden. Es handele sich um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB (Beschluss vom 6. Oktober 2021, 9 W 99/21).

Der nicht als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannte Verein bezweckt nach seiner Satzung die Förderung des sozialen Miteinanders, die Begegnung von Menschen und den Kampf gegen die Vereinsamung. Der Zweck soll unter anderem durch den Betrieb einer Dorfkneipe verwirklicht werden. Die Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder ist nach der Satzung nicht vorgesehen. Der Verein beantragte die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode. Das Registergericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Betrieb einer Gaststätte keinen zulässigen (Haupt-)Zweck eines Idealvereins darstellen könne, der durch Registereintragung rechtsfähig werden könne.

Kita-Beschlüsse des BGH im konkreten Fall nicht anwendbar

Der Verein legte daraufhin Beschwerde beim OLG Celle ein und trug zur Begründung vor, dass er unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Vereinen, die die Erziehung von Kindern durch den Betrieb von Kindergärten bezwecken (sog. Kita-Beschlüsse: BGH II ZB 7/16 und II ZB 9/16), als Idealverein im Sinne des § 21 BGB anzusehen sei. Dass der Verein anders als die „Kita-Vereine“ nicht als gemeinnützig anerkannt sei, sei nicht maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des BGH sei allein entscheidend, dass ein Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolge.

Das OLG Celle wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung kann sich der Verein nicht auf die Rechtsprechung des BGH zu den sog. Kita-Beschlüssen berufen, weil er anders als die Kita-Vereine nicht gemeinnützig sei. Die Anerkennung als gemeinnützig sei für den BGH Voraussetzung für die Einordnung als Idealverein. Auch die Tatsache, dass nach den Kita-Beschlüssen des BGH im Jahr 2017 § 22 BGB nicht, wie ursprünglich geplant, gelockert worden sei, spreche gegen eine Qualifizierung als Idealverein. Dass die Satzung des Vereins die Ausschüttung eines erwirtschafteten Gewinns an seine Mitglieder nicht vorsieht, rechtfertige keine Gleichstellung mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein.

Hintergründe zu den Kita-Beschlüssen des BGH

Der Rechtsstreit beruht auf der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zu den in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebenen Kitas auf Vereine übertragbar ist, die nicht als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff AO anerkannt sind.

Hintergrund der Kita-Beschlüsse war Folgendes:
Den Vereinen war die Löschung aus den Vereinsregistern und damit der Entzug der Rechtsfähigkeit angedroht worden. Die Begründung hierfür war, dass aufgrund des Betriebs der Kitas der Zweck der Vereine hauptsächlich auf einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei und die Vereine daher nicht als Idealverein gemäß § 21 BGB einzustufen seien. Der BGH widersprach dem: Der Betrieb der Kitas sei durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt. Danach ist eine wirtschaftliche Betätigung zulässig, wenn sie nicht zum Hauptzweck des Vereins wird, sondern diesen lediglich fördert. Der BGH hat der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig eine Indizwirkung dafür beigemessen, dass der eigentliche Zweck des Vereins nicht ein wirtschaftlicher Zweck ist, sondern der ideelle Zweck der Förderung der Erziehung. Für die Beurteilung, ob ein Verein wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich tätig ist, ist nach Auffassung des BGH der satzungsmäßige Zweck des Vereins und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Betätigung maßgeblich.

Ob dies auch für Vereine gilt, die nicht als steuerbegünstigt anerkannt sind, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Nach Auffassung des OLG Celle ist nach den Kita-Beschlüssen die Anerkennung als steuerbegünstigt Voraussetzung für die Beurteilung als Idealverein. Nach einer Auffassung in der Literatur hat der BGH die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nicht zur Bedingung für die Anwendung der Grundsätze der Kita-Rechtsprechung gemacht. Dem Einwand des OLG Celle, dass § 22 BGB im Jahr 2017 nicht wie ursprünglich geplant gelockert wurde, hält die Literaturmeinung entgegen, dass der Gesetzgeber die Lockerung des § 22 BGB nach den Kita-Beschlüssen nicht mehr für notwendig hielt. Zu dem Gesetzentwurf „Zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ vertrat der Rechtsausschuss im Bundestag die Auffassung, dass auch regelmäßig nicht als gemeinnützig anerkannte Initiativen wie Dorfläden, soweit sie einen ideellen Hauptzweck verfolgen und nicht gewinnorientiert und auf Ausschüttung von Gewinnen gerichtet sind, als Idealverein eingetragen werden können (BT-Drucksache 18/12998, S. 19).

Ausblick

Der eingetragene Verein als rechtsfähige Körperschaft ist für solche Initiativen oftmals die attraktivste Rechtsform. Die Frage, ob diese Rechtsform auch nicht als gemeinnützig anerkannten Vereinen offensteht, ist soweit ersichtlich bislang nur vom OLG Celle thematisiert worden. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu, so dass der Beschluss rechtskräftig ist. Die Frage, ob der Idealverein als Rechtsform für nicht als steuerbegünstigte Verein in Frage kommt, sollte nach Möglichkeit im Vorfeld mit dem Registergericht abgestimmt werden.

 

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