Abgeltung von Überstunden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs

Die weit überwiegende Anzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren findet ihren Abschluss dadurch, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Gegenstand eines solchen Vergleiches sind neben dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses in der Regel ausstehenden Vergütungsansprüche, Urlaub sowie der Ausgleich etwaiger, noch bestehender Freizeitausgleichsansprüche, die durch eine entsprechende, bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers erfüllt werden. Über die Formulierungen in einem solchen Vergleich hatte nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 24. März 2023 – 1 Sa 1217/22) zu befinden.


Der Fall

Im Jahr 2021 hatten die Parteien in der Vorinstanz vor dem Arbeitsgericht Paderborn einen Vergleich geschlossen. Darin vereinbarten die Parteien die folgende Regelung:

„Der Kläger wird unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Die Freistellung gilt für den gesamten noch folgenden Zeitraum vom 10.09.2021 bis zum 30.06.2022.“

Eine Erledigungsklausel, die sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche umfasst hätte, wurde von den Parteien nicht in den Vergleich aufgenommen.

Im Nachgang zu diesem Vergleich forderte der Kläger in einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Paderborn die Vergütung von 334 Überstunden aus den Jahren 2020 und 2021. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vergütung von Überstunden von der oben zitierten Klausel nicht umfasst sei. Die Beklagte hingegen bestritt einerseits die Überstunden dem Grunde nach und verwies darüber hinaus auf den zuvor geschlossenen Vergleich. Durch die zitierte Klausel seien Zahlungsansprüche auch aus Überstunden durch Freistellung mit abgegolten.
 

Die Entscheidung

Das Landgericht schloss sich wie schon die Vorinstanz der Auffassung der Beklagten an. Die Formulierung „Anrechnung auf Freizeitausgleichansprüche“ sei im Rahmen eines Vergleichs weit zu verstehen, denn gerade Ansprüche aus Überstunden oder Urlaub stehen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens häufig zwischen den Parteien im Streit. Um diese tatsächlichen Unsicherheiten durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, sind die von den Parteien gewählte Formulierung und der Begriff „Freizeitausgleichsansprüche“ weit auszulegen, damit sämtliche Ansprüche, die der „Kompensation für eine erbrachtes Arbeitszeitvolumen“ dienen, mitumfasst sind.
 

Praxis-Hinweis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist zwar nicht überraschend, als Klarstellung für die Praxis aber von erheblicher Bedeutung. Die in Rede stehende Formulierung findet sich seit Jahrzehnten in unzähligen arbeitsgerichtlichen Vergleichen. Dabei ist dem Gericht insbesondere dahingehend zuzustimmen, dass die Frage der Überstunden regelmäßig im Streit steht und ein Vergleich dazu dient, tatsächliche Unsicherheiten schnell und abschließend zu bereinigen. Arbeitnehmer nehmen dabei in Kauf, dass tatsächlich geleistete Überstunden vielleicht nicht berücksichtigt werden, Arbeitgeber hingegen tragen das Risiko, einen zu großzügig bemessenen Freistellungszeitraum ohne Gegenleistung vergüten zu müssen.

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