Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Geschäftsführervergütung bei Drittanstellung

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH für die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erstreckt sich diese Zuständigkeit als Annex-Kompetenz unter anderem auch auf den Abschluss, die Änderung und die (auch einvernehmliche) Beendigung des Dienstvertrages sowie auf Regelungen der

Geschäftsführervergütung bei Drittanstellung - Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH für die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erstreckt sich diese Zuständigkeit als Annex-Kompetenz unter anderem auch auf den Abschluss, die Änderung und die (auch einvernehmliche) Beendigung des Dienstvertrages sowie auf Regelungen der Vergütung eines Geschäftsführers (z.B. auf die Erhöhung von Bezügen oder den Abschluss von Pensionszusagen). Mit Urteil vom 14. Mai 2019 – II ZR 299/17 – hat der BGH diese Annex-Kompetenz nun konsequent auf Verträge erweitert, die von der Gesellschaft nicht mit dem Geschäftsführer selbst,  sondern mit einem Dritten abgeschlossen werden und in denen mit dem Dritten eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart wird.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Gesellschaft der klagenden GmbH gegenüber Rechnungen über Geschäftsführerleistungen in Rechnung gestellt; die beklagte GmbH war Arbeitgeberin der bei der klagenden Gesellschaft zu Geschäftsführern bestellten Personen. Die klagende Gesellschaft hatte die Rechnungen zunächst bezahlt, verlangte die geleisteten Beträge dann aber wieder zurück. Der BGH gab der Klägerin Recht, da im konkreten Fall bei der klagenden Gesellschaft kein Gesellschafterbeschluss über die Vergütung für die Geschäftsführerleistungen gegenüber der beklagten Gesellschaft vorlag. Auch war ein mündlich insofern zwischen den damaligen (Alt-)Geschäftsführern geschlossener Vertrag nicht nachträglich durch die Gesellschafterversammlung genehmigt worden.

Der BGH begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt: „Der Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungskompetenz erfordert es, die in Frage stehende Vertragsgestaltung der mittelbaren Vergütung von Geschäftsführern einer GmbH durch Leistung von Aufwendungsersatz an den Dritten für die Zurverfügungstellung seiner von ihm entlohnten Mitarbeiter als Geschäftsführer der Annex-Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu unterstellen. Dies ist auch gerechtfertigt. Vereinbarungen mit einem Dritten, die die Vergütung eines Geschäftsführers einer GmbH betreffen, sind in gleicher Weise wie Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer selbst generell geeignet, in erheblicher Weise die Entscheidungen der Gesellschaft über dessen Organstellung zu beeinflussen und bergen die Gefahr kollegialer Rücksichtnahme.“

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Geschäftsführervergütung bei Drittanstellung - Praxis-Hinweis:

Im Gesundheitssektor sind Geschäftsbesorgungsverträge, in deren Zusammenhang der Geschäftsbe-sorger (oder ein Mitarbeiter desselben) Geschäftsführer eines Auftraggebers wird, durchaus nicht selten. In entsprechenden Situationen sollte aus Sicht des Geschäftsbesorgers vorsorglich darauf hingewirkt werden, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag von der Gesellschafterversammlung des Auftraggebers abgesegnet bzw. nachträglich genehmigt wird. Eine gegebenenfalls im Gesellschaftsvertrag des Auf-traggebers enthaltene abweichende Zuständigkeitsregelung zugunsten eines Aufsichtsrates ist dabei zu berücksichtigen.

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