Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege gelten nicht als öffentliche Förderung!

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG Düsseldorf) hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2018 – S 28 SO 384/17 – entschieden, dass die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege im Rahmen der Ermittlung der refinanzierbaren Investitionsaufwendungen nach APG DVO NRW nicht als Zuschuss aus öffentlicher Förderung zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung ist die erste, die sich mit der Rechtsfrage

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG Düsseldorf) hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2018 – S 28 SO 384/17 – entschieden, dass die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege im Rahmen der Ermittlung
der refinanzierbaren Investitionsaufwendungen nach APG DVO NRW nicht als Zuschuss aus öffentlicher Förderung zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung ist die erste, die sich mit der Rechtsfrage der Rechtsnatur der Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege beschäftigt.

Eine Vielzahl von Altenpflegeeinrichtungen hat für ihre Baumaßnahmen in der Vergangenheit Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege erhalten. Mit der Umstellung der Finanzierungssystematik von der GesBerVO auf die APG DVO ist es zu einer erneuten Feststellung der Investitionsaufwendungen und deren Finanzierung durch die Landschaftsverbände (LVR und LWL) gekommen. Im Rahmen der Neufeststellung der historischen Baumaßnahmen haben die Landschaftsverbände die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrts-pflege ausnahmslos als öffentliche Förderung berücksichtigt. Dies führte regelmäßig dazu, dass diese Zuschusszahlungen aufwandsmindernd berücksichtigt und somit in Abzug gebracht wurden, so dass geringere Aufwendungen zur Refinanzierung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten verblieben.

Gegen diese Praxis setzte sich eine Vielzahl von Altenpflegeeinrichtungen zur Wehr. Die Solidaris begleitet bereits seit 2016 eine Vielzahl von Einrichtungsträgern in Widerspruchs- und Klageverfahren, die sich mit der rechtlichen Einordnung der Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege beschäftigen. In der nunmehr vorliegenden Entscheidung des SG Düsseldorf konnte die Solidaris ihre Rechtsauffassung zu Gunsten des Einrichtungsträgers durchsetzen.

Das SG Düsseldorf ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege keine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 9 SGB XI darstellen.
Als öffentliche Förderung gelten ausschließlich Förderungen durch öffentlich-rechtliche Gebietskörper-schaften (Bund, Länder, Kreise und Kommunen) sowie Förderungen durch Zweckverbände dieser Gebiets-körperschaften. Die erkennende Kammer hat zurecht darauf abgestellt, dass sich bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 22 Satz 2 APG NRW der gesetzgeberische Wille ergibt, dass die Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege als eigenkapitalersetzende Mittel zu betrachten sind und dementsprechend nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind.

Das Sozialgericht Düsseldorf ist das erste Gericht, das sich mit dieser Rechtsfrage abschließend beschäftigt hat. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird. Zu denken wäre hier auch daran, dass das Ministerium von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht und dem gesetzgeberischen Willen damit endgültig zur ersehnten Beachtung verhelfen wird.

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