Verschmelzung von Vereinen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 29. Januar 2019 – 25 Wx 53/18) mit der für den gemeinnützigen Sektor interessanten Frage befasst, ob ein Verein auf einen anderen verschmolzen werden kann, obwohl es sich bei dem aufnehmenden Verein nicht um denjenigen Begünstigten handelt, dem nach der Satzung das Vereinsvermögen bei Auflösu

Vereinszusammenschluss: Verschmelzung von Vereinen nach dem Umwandlungsrecht

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 29. Januar 2019 – 25 Wx 53/18) mit der für den gemeinnützigen Sektor interessanten Frage befasst, ob ein Verein auf einen anderen verschmolzen werden kann, obwohl es sich bei dem aufnehmenden Verein nicht um denjenigen Begünstigten handelt, dem nach der Satzung das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke zufallen soll.

Im entschiedenen Fall hatte der Verein in seiner Satzung niedergelegt, dass bei seiner Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vereinsvermögen einem Dritten, also nicht den aufnehmenden Verein zufallen sollte. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister, weil diese Satzungsregelung einer Eintragung entgegenstünde. Auf die Beschwerde des Vereins gab das OLG diesem Recht und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Vereinssatzung

Die Verschmelzung von Vereinen nach dem Umwandlungsrecht ist grundsätzlich nur möglich, wenn deren Satzung der Verschmelzung nicht entgegensteht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 99 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes. Dabei wurde in der Literatur teilweise vertreten, dass in den Fällen, in denen der aufnehmende Verein nicht der Anfallberechtigte ist, der in der Vereinssatzung des zu verschmelzenden Vereins bezeichnet ist, erst die Satzung entsprechend geändert werden muss. Nach einer anderen Auffassung steht eine solche Satzungsregelung einer Verschmelzung dann nicht entgegen, wenn der aufnehmende Rechtsträger selbst eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung ist.

Das OLG hat sich in der vorliegenden Entscheidung der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Die Auslegung der Vereinssatzung durch das Gericht, welches hierzu  auch auf Schriftverkehr und ein Sitzungsprotokoll aus dem Jahr 1974 zurückgreifen konnte, habe ergeben, dass die Benennung des konkreten Anfallberechtigten in der Satzung nur dem Zweck diente, die Voraussetzungen für die Erlangung der steuerlichen Begünstigung zu erfüllen. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn durch die Wahl eines bestimmten Begünstigten sichergestellt werden sollte, dass dieser die Zielsetzung des Vereins nach dessen Auflösung weiterverfolge. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es zuvor einer Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung bedurft.

Verschmelzung von Vereinen: Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt klar, dass eine Verschmelzung zweier Vereine nicht bereits deswegen unmöglich ist, weil die Satzung einen Dritten als Anfallsberechtigten benennt. Vielmehr bedarf es einer Auslegung der Satzung dahingehend, aus welchem Grund dieser Dritte benannte wurde. Sollten lediglich die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt werden, um die Steuerbegünstigung für gemeinnützige Körperschaften zu erlangen, bedarf es vor einer Verschmelzung keiner Satzungsänderung. Vereine, die eine Verschmelzung in Betracht ziehen, sollten daher genau prüfen, welcher Sinn mit der Benennung des Anfallberechtigten in ihrer Satzung verfolgt werden sollte. Kann dies nicht mehr festgestellt werden, sollte die Satzung vorsorglich geändert werden, damit es bei der Eintragung des verschmolzenen Vereins nicht zu Schwierigkeiten kommt.

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