Zensus 2021 verschoben (Update 10.12.2020)

Die Verschiebung des Zensus 2021 ins Jahr 2022 ist nun Gewissheit. Das Gesetz zur Verschiebung des Zensus ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten. Neuer Stichtag ist der 15. Mai 2022. Grund für die Verschiebung ist die Corona-Krise. Das Personal der Statistikämter wird derzeit zur Unterstützung der Gesundheitsämter eingesetzt und kann sich daher nicht auf die Zählung vorbereiten, so he

Zensus 2021 – Auskunftspflicht zu personenbezogenen Daten von Mietern und Bewohnern 

 

Update 10. Dezember 2021: Verschiebung des Zensus 2021 ist Gewissheit

Die Verschiebung des Zensus 2021 ins Jahr 2022 ist nun Gewissheit. Das Gesetz zur Verschiebung des Zensus ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten. Neuer Stichtag ist der 15. Mai 2022. Grund für die Verschiebung ist die Corona-Krise. Das Personal der Statistikämter wird derzeit zur Unterstützung der Gesundheitsämter eingesetzt und kann sich daher nicht auf die Zählung vorbereiten, so heißt es in der Gesetzesbegründung.

Sofern eine weitere Verschiebung aufgrund der Corona-Krise oder anderer zwingender Gründe notwendig würde, ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine erneute Verschiebung oder Änderung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

 

Ursprüngliche Meldung

Der Zensus ist eine seit 2011 alle zehn Jahre stattfindende, groß angelegte EU-weite Erhebung von Einwohnerzahlen als Grundlage für diverse administrative Tätigkeiten, unter anderem zur Planung von Bauvorhaben oder zur Abschätzung der Auswirkungen des demographischen Wandels. Die ursprüngliche Planung sah vor, dass im Zeitraum zwischen Anfang 2019 und dem Stichtag im Mai 2021 verschiedene Erhebungen stattfinden sollten. Aufgrund der Coronakrise ist es derzeit jedoch wahrscheinlich, dass der Zensus auf das Jahr 2022 verlegt wird.

Die Zensus-Erhebungen sollen ermitteln, wie viele Personen in Deutschland leben und wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt beruhen auf der Entwicklung der Bevölkerungs- und Wohnungszahl. Dementsprechend kann die Erhebung von verlässlichen Basiszahlen für die Planungen als erforderlich betrachtet werden und ebenso eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Einwohnerzahlen.

Üblicherweise werden dafür in erster Linie Daten aus Verwaltungsregistern angefordert, so dass die Mehrheit der Bevölkerung nicht selbst Auskunft leisten muss. Die kommende Erhebung soll jedoch mit einer Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) kombiniert und durch Bürger und Einrichtungen unterstützt werden. Ziel der GWZ ist die flächendeckende und vollständige Erhebung aller bestehenden Gebäude mit Wohnraum, bewohnten Unterkünfte und der darin befindlichen Wohnungen.

Datenerhebung durch private oder gewerbliche Vermieter/Verwalter von Wohnungen

Im Rahmen der GWZ werden alle privaten Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt, ebenso alle gewerblich tätigen Mehrfacheigentümer und Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen. Hierbei sollen ein Online- und ein Papierfragebogen zum Einsatz kommen. Neben der GWZ soll auch eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Diese soll sowohl der Fehlerkorrektur dienen als auch Daten erheben, die nicht oder nicht hinreichend verlässlich in den Melderegistern enthalten sind.

Datenerhebung auch durch Jugendwohnheime und Krankenhäuser

Darüber hinaus sollen auch sämtliche Träger von Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften befragt werden. Hierzu gehören z. B. auch Wohnheime der Behinderten-, Jugend- und Flüchtlingshilfe sowie der Altenpflege, aber auch Einrichtungen der Krankenpflege wie Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und psychiatrische Einrichtungen. Maßgeblich ist dabei, dass die Einrichtung oder Wohnung bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dient. Die Leiter oder Träger dieser Einrichtungen werden bereits im Vorfeld des Zensus 2021 kontaktiert, um Vorbefragungen durchzuführen.

Datenerhebung und Weitergabe der Namen von bis zu zwei Bewohnern

Erhoben werden sollen Merkmale zu Gebäuden (unter anderem Standort, Art des Gebäudes, Baujahr, Zahl der Wohnungen, Heizungsart, Energieträger) und zu Wohnungen (unter anderem Art der Nutzung, Leerstandsgründe und -dauer, Fläche der Wohnung, Zahl der Räume, Nettokaltmiete). Als zusätzliche Hilfsmerkmale zur statistischen Haushaltsgenerierung werden auch personenbezogene Daten von Bewohnern und Bewohnerinnen erfasst. Verarbeitet werden in diesen Zusammenhang Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern.

Datenschutz-Information für Mieter und Bewohner erforderlich

Da es sich hierbei um die Erhebung und Weitergabe von personenbezogenen Daten handelt, ergibt sich in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung und den korrespondierenden kirchlichen Datenschutzvorschriften eine Informationspflicht der Vermieter und Verwalter bzw. Einrichtungsträger gegenüber ihren Bewohnern. Demnach sind die Bewohner auch im Rahmen der vorgeschriebenen Datenschutz-Information für Bewohner im Sinne von Art. 12–14 DS-GVO bzw. §§ 14–16 KDG/KDR-OG und §§ 16–18 DSG-EKD zu informieren. Eine neue Datenschutz-Information für Bewohner ist nur dann notwendig, wenn entweder noch gar keine Datenschutz-Information für Bewohner vorliegt oder die vorhandene Datenschutz-Information für Bewohner nicht bereits eine Generalklausel enthält, wonach Bewohner über die Weitergabe ihrer Daten aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen aufgeklärt worden sind.

Zensusgesetz als Grundlage für die Erhebungen

Rechtliche Grundlage für die Erhebung und Weitergabe ist die jeweilige für den Verantwortlichen maßgebliche Datenschutzvorschrift in Verbindung mit den entsprechenden Vorgaben des Zensusgesetzes (Gesetz zur Vorbereitung eines registergeschützten Zensus – ZensG). Das ZensG beruht auf der EU-Verordnung 763/2008.

Zensus 2021 - Praxis-Hinweise

Der Zensus 2021 verpflichtet Vermieter und Verwalter von Wohnungen, Wohnheimen und Gemeinschaftseinrichtungen, bestimmte Daten an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Diese Daten sind teilweise personenbezogen, da auch Vor- und Nachnahme von bis zu zwei Mietern/Bewohnern zu erheben und zu übermitteln sind.

Als Verantwortlicher der Erhebung sind die Vermieter und Verwalter datenschutzrechtlich verpflichtet, ihre Mieter und Bewohner im Rahmen einer Datenschutz-Information im Vorfeld des Zensus über die Erfassung und Weitergabe ihres Vor- und Nachnamens aufzuklären. Zur Vermeidung von zusätzlichem administrativen Aufwand empfehlen wir, die Datenschutz-Information für Mieter und Mieterinnen im Rahmen der Übersendung der jährlichen Betriebskostenabrechnung in diesem oder nächsten Jahr beizulegen. Sofern Sie entweder gar keine Datenschutz-Information für Mieter und Mieterinnen einsetzen oder die vorhandene keine Weitergabe aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen vorsieht, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung einer entsprechenden Datenschutz-Information.

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