Testamentarische Stiftungserrichtung: Urteil zur Wirksamkeit

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die zulässige Klage als unbegründet zurück. Im Testament fehle die konkrete Bezeichnung des Stiftungszwecks. Dieser lasse sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Stiftungszweck und weitere Details zur Gründung und Organisation hätten sich erst im Sommer 2014 in den Satzungsentwürfen konkretisiert und waren daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erricht

Verwaltungsgericht Ansbach verneint Stiftungserrichtung durch ergänzende Auslegung des Testaments

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die zulässige Klage als unbegründet zurück. Im Testament fehle die konkrete Bezeichnung des Stiftungszwecks. Dieser lasse sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Stiftungszweck und weitere Details zur Gründung und Organisation hätten sich erst im Sommer 2014 in den Satzungsentwürfen konkretisiert und waren daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch nicht vorhanden. Die lange zeitliche Dauer bis zur endgültigen Gestaltung der Satzung einschließlich des Stiftungszwecks verbiete einen Rückschluss auf einen hypothetischen Willen des Erblassers. Im März 2017 habe das OLG München entschieden, dass ein Zeitraum von sieben Tagen zwischen der Testamentserrichtung und der Einreichung der Satzungsentwurfs bei der zuständigen Stiftungsbehörde für eine Zurechnung der im Satzungsentwurf bezeichneten Zwecke ausreichend sei. Da im vorliegenden Fall der eigentliche Satzungsentwurf erst Monate später entstanden sei, könne sich, so das VG, ein hypothetischer Wille des Erblassers nicht mehr darauf erstrecken.

Fazit

Für eine wirksame Errichtung einer unselbständigen oder rechtfähigen Stiftung durch Testament bedarf es bereits zum Zeitpunkt der Testamentserstellung der Festlegung des Stiftungszwecks. Da sich rechtliche Tücken wie in dem vorliegenden Fall erst nach dem Erbfall ergeben können, empfiehlt es sich, die Stiftungssatzung vorab mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

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