Ziel dieser Regelung ist es, den Widerruf genauso unkompliziert zu gestalten wie den Vertragsabschluss selbst. Das betrifft auch viele gemeinnützige Mandanten wie z.B. Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die Produkte direkt verkaufen oder andere Einrichtungen, die zwar oft keine klassischen Online-Shops, dafür aber Online-Anmeldungen zu z.B. Fortbildungen, (Gesundheits-)Kursen oder Seminaren anbieten, die unter das Widerrufsrecht fallen.
Hintergrund ist, dass viele Online-Verträge zwar in wenigen Klicks abgeschlossen werden können, der Widerruf bislang jedoch oft umständlich war. Verbraucher:innen mussten häufig erst Kontaktinformationen suchen, E-Mails formulieren oder Formulare ausfüllen. Mit der neuen Vorgabe gehört das nun der Vergangenheit an: Unternehmen müssen eine klar erkennbare und leicht zugängliche Widerrufsfunktion integrieren – häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet eine EU-Richtlinie, die in Deutschland in § 356a BGB umgesetzt wurde.
Die Pflicht gilt für alle Online-Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Entscheidend ist, dass der Vertrag über eine digitale Oberfläche abgeschlossen wird, etwa über
Webshops,
Buchungsseiten,
Online-Formulare oder
Apps.
Auch Anbieter auf Plattformen wie Amazon oder eBay sind davon betroffen.
Ein klassischer Button ist dabei nicht zwingend erforderlich; auch ein eindeutig gekennzeichneter Link genügt. Wichtig ist, dass die Funktion leicht auffindbar und klar verständlich ist. Bezeichnungen wie „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“ sind geeignet, während unklare Begriffe wie „Kontakt“ nicht ausreichen.
Der Widerruf erfolgt über ein zweistufiges Verfahren:
Zunächst geben Verbraucher:innen die zur Identifizierung des Vertrags erforderlichen Daten ein, beispielsweise eine Bestellnummer oder E-Mail-Adresse.
Anschließend wird der Widerruf über eine zweite Schaltfläche bestätigt. Das Unternehmen muss danach unverzüglich eine elektronische Bestätigung mit Datum und Uhrzeit versenden.
Die Widerrufsfunktion muss jederzeit sichtbar und ohne unnötige Hürden nutzbar sein. Sie darf insbesondere nicht hinter einem Login verborgen oder durch Pop-ups verdeckt werden, es sei denn, auch der Vertragsabschluss ist nur mit Anmeldung möglich. Zudem dürfen keine zusätzlichen Anforderungen wie das Herunterladen einer App gestellt werden.
Auch hinsichtlich des Datenschutzes gelten klare Grenzen: Es dürfen nur solche Daten abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Widerrufs notwendig sind, etwa Name, Vertragszuordnung und eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung. Die Angabe von Gründen darf hingegen nicht verpflichtend sein, und die Vorgaben der DS-GVO sind strikt einzuhalten.
Für Verbraucher:innen bedeutet die neue Regelung vor allem mehr Komfort, Transparenz und Rechtssicherheit. Verträge können nun direkt auf der jeweiligen Website widerrufen werden, ohne Umwege oder zusätzlichen Aufwand. Das gesetzliche Widerrufsrecht selbst bleibt unverändert und beträgt in der Regel weiterhin 14 Tage ab Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware.
