Digitaler Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge konnten und können auch mündlich geschlossen werden, allerdings galt bislang, dass der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform erfolgen muss. Ab sofort können die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz sowohl in Textform als auch elektronisch festgehalten werden. Diese Änderung erleichtert die Verwaltung, insbesondere wenn eine Personalsoftware genutzt wird. Es genügt somit künftig, wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise per E-Mail übermittelt wird. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- Der Arbeitsvertrag muss für den Mitarbeiter zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein.
- Mitarbeiter haben weiterhin das Recht, einen schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen zu erhalten.
- Bestimmte Bereiche wie Gastronomie und Baubranche sind weiter an die Schriftform gebunden, um Erleichterungen für illegale Beschäftigung zu vermeiden.
Praxis-Hinweis
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf weiterhin der strengen Schriftform, eine digitale Befristung ist unwirksam. Eine Ausnahme gilt jedoch für Befristungen bis zur Regelaltersgrenze, die ab 2025 auch in Textform (§ 41 SGB VI) abgeschlossen werden können.
Digitales Zeugnis
Mit der Neufassung von § 630 BGB können Arbeitszeugnisse nun auch elektronisch ausgestellt werden, sofern die betroffenen Mitarbeiter zustimmen. Ob sich dies in der Praxis durchsetzt, wird sich zeigen. Vermutlich wird es einige Mitarbeiter geben, die ein „ordentliches“ Zeugnis wünschen, also in der klassischen und strengen Schriftform. Zudem ist die Ausstellung eines elektronischen Zeugnisses nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber über eine „elektronische Signatur“ nach § 126a BGB verfügt.
Anträge im Rahmen der Elternzeit
Weitere Änderungen betreffen Anträge auf Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit. Bisher mussten diese Anträge zwingend schriftlich eingereicht werden, was in der Praxis häufig zu Problemen führte, da die strenge Schriftform schlichtweg nicht bekannt war. Ab 2025 ist es nun auch möglich, diese Anträge in digitaler Form einzureichen (§ 15 Abs. 7 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Diese Neuerung soll vor allem den administrativen Aufwand verringern und den Zugang zu Elternzeit und Teilzeit für Arbeitnehmer vereinfachen.
Arbeitnehmerüberlassung
Auch die Arbeitnehmerüberlassung wird deutlich vereinfacht. Ab sofort können Arbeitnehmerüberlassungsverträge auch in Textform, d. h. per einfacher E-Mail oder Textnachricht, geschlossen werden, da auch in diesem Bereich auf die strenge Schriftform verzichtet wird. In der Vergangenheit führten Verstöße gegen dieses Erfordernis zur Nichtigkeit des Vertrages und zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers mit dem Entleihbetrieb, zudem drohte ein Ordnungsgeld von bis zu 30.000,00 Euro.
Information über Arbeitszeitgesetz
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter über die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes informieren, unter anderem durch schriftlichen Aushang des Arbeitszeitgesetzes (§ 16 ArbZG). Seit Jahresbeginn kann diese Pflicht nun digital erfüllt werden, zum Beispiel durch Veröffentlichung im Intranet, Bekanntmachung per E-Mail oder über andere Kommunikationstechniken. Die bisherige Verpflichtung, das Gesetz in Papierform auszuhängen oder auszulegen, entfällt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass alle Mitarbeiter ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben. Andernfalls bleibt die Papierauslage weiterhin erforderlich.
Anhebung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wird für alle Beschäftigten zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Hiermit ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze des sogenannten „Mini-Jobs“ auf nunmehr 556,00 Euro verbunden.
Weitere Änderungen
- Durch das neue Selbstbestimmungsgesetz und die Möglichkeit, sein Geschlecht neu zu definieren, kann sich ein Anspruch auf Neuausstellung der wesentlichen Arbeitspapiere bei Änderung des Geschlechtseintrags ergeben.
- Die Einkommensgrenze für das Elterngeld wird ab dem 1. April 2025 von 200.000,00 Euro auf 175.000,00 Euro gesenkt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt demnach die niedrigere Grenze, bei deren Überschreitung der Anspruch auf Elterngeld entfällt.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2025 auf 66.150,00 Euro jährlich und beträgt in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung künftig einheitlich 96.600,00 Euro jährlich.
Praxis-Hinweis
Das Arbeitsrecht wird im Jahr 2025 digitaler. Insbesondere der Verzicht auf die strenge Schriftform bei Arbeitsverträgen dürfte zu erheblichen Vereinfachungen führen. Zu beachten ist, dass bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen weiterhin die strenge Schriftform gilt. Auch die Formerleichterungen bei der Beantragung der Elternzeit und Verträgen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung dürften zur Vermeidung von bisherigen Problemen wegen Missachtung der Schriftform führen. Ob sich das „digitale Zeugnis“ in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Für die Kündigung und die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen bleibt alles beim Alten: Sie müssen zwingend in der strengen Schriftform erfolgen, d. h. die Kündigung und die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail, Fax oder Ähnlichem bleibt weiterhin ausgeschlossen