Der folgende Beitrag stellt einen Auszug aus dem Fachaufsatz des Autors in der Zeitschrift Werkstatt:Dialog (Ausgabe 5.2018) dar.
Nach § 12 Abs. 5 WVO dürfen Teile des Arbeitsergebnisses einer WfbM (nach Auszahlung von mindestens 70% für die Zahlung der Arbeitsentgelte) u. a. für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt verwendet werden. Aufgrund der vorrangigen Verwendungspflicht nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 Hs. 2 WVO darf die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Abschreibungsrücklage rechnerisch aufgebraucht ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen hohe Beträge aufweisen kann, bevor eine Verwendung im Sinne der WVO erfolgen kann. Über die erforderliche Höhe solcher Rücklagen sollte sich der Träger der WfbM Gedanken machen.
Die Beratungspraxis zeigt in letzter Zeit verstärkte Anfragen (u. a. von Trägern der Eingliederungshilfe) nach der Angemessenheit der Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen. In Einzelfällen wurden Auflagen zur zeitnahen Verwendung der angesparten Mittel angedroht. Schließlich handelt es sich um noch nicht verwendete Teile des Arbeitsergebnisses, deren zweckentsprechende Verwendung hinreichend sicher sein muss. Sollte eine zweckentsprechende Verwendung nicht plausibel sein, dann ist die logische Folge eine Anhebung der Auszahlungsquote (über 70 %) und damit eine Anhebung der Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten. Zu prüfen ist also, ob eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus dem Arbeitsergebnis aus heutiger Sicht plausibel ist und ob in den Folgejahren weiterhin bis zu 30 % aus dem Arbeitsergebnis der Rücklage zugeführt werden dürfen.
Dass die Angemessenheit der gebildeten Rücklagen erst heute verstärkt in den Fokus gerät, obwohl die Vorschriften der WVO seit 1998 gelten, liegt größtenteils an der geringen Prüfungsintensität durch die Behörden in den meisten Bundesländern. Einige Werkstätten haben infolgedessen entsprechende Nachweise in der Vergangenheit teilweise unzureichend dokumentiert. So liegt häufig keine Berechnung der Abschreibungsrücklage vor, obwohl diese zwingend erforderlich ist, um überhaupt Investitionen aus dem Arbeitsergebnis finanzieren zu dürfen.
Eine Plausibilisierung der Rücklagenhöhe ist nur im individuellen Einzelfall möglich. Als erster Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Investitionsbedarfs kann die Höhe der aufgelaufenen Abschreibungen dienen. Wenn die WfbM eigene Gebäude hat, für deren Ersatz bereits Rücklagen angespart werden, gestaltet sich die Ermittlung des Investitionsbedarfs aufgrund der langen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer besonders schwierig. In solchen Fällen kann unter Hinzuziehung von Baupreisindizes eine überschlägige Kalkulation der Wiederherstellungskosten erfolgen. Eine allgemeine Formel zur Ermittlung des Investitionsbedarfes einer WfbM lässt sich nicht ableiten. In der Regel kommt ein Mix aus Berechnungen und konkreten Investitionsplänen zur Anwendung.
Fazit
Teile des Arbeitsergebnisses dürfen für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt verwendet werden. Der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Mittel liegt in der Zukunft, muss aber an jedem Bilanzstichtag plausibilisiert werden. Entsprechende Nachweise wurden in der Vergangenheit nur eingeschränkt geführt, werden aber aufgrund zunehmender Prüfungen durch Träger der Eingliederungshilfe immer wichtiger. WfbM sollten sich dieser Verpflichtung stellen und entsprechende Berechnungen und Kalkulationen vorhalten.