Wer zahlt offene Heimkosten nach dem Tod eines Bewohners?

Offene Heimkosten nach dem Tod eines Bewohners führen häufig zu Streit mit den Erben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 27. Januar 2026 – 5 U 21/25 – bringt nun mehr Klarheit – insbesondere zu der Frage, wen Einrichtungen vorrangig in Anspruch nehmen müssen.

Im zugrunde liegenden Fall lebte die spätere Erblasserin bis zu ihrem Tod im Jahr 2023 in einer Pflegeeinrichtung. Sie konnte die Heimkosten jedoch bereits ab Ende 2021 nicht mehr vollständig selbst tragen. Es wurden noch zu Lebzeiten der Erblasserin Anträge auf Pflegewohngeld und Sozialhilfe gestellt, die nur teilweise beschieden wurden. Nach dem Tod der Erblasserin machte die Einrichtung die noch offenen Forderungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag gegenüber den Erben klageweise geltend. Die Erben lehnten eine Zahlung ab. Sie vertraten die Auffassung, dass zunächst der Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen sei.

Das Landgericht Aachen stellte in seinem Urteil fest, dass es grundsätzlich richtig sei, dass der Sozialhilfeanspruch nach Tod der Erblasserin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf die Heimträgerin übergegangen sei. Dieser Forderungsübergang begründe jedoch keine Verpflichtung, dass der Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch genommen werden müsse. Das Landgericht verurteilte die Erben zur Zahlung der ungedeckten Heimkosten. Diese legten gegen das Urteil des Landgerichtes Berufung beim OLG Köln ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens stellte sich heraus, dass das Sozialamt zwischenzeitlich positiv über den Sozialhilfeantrag entschieden und einen Großteil der Kosten in Höhe von 17.648,31 € übernommen hatte. Die Erben zahlten dann noch weitere 5.000,00 € aus dem Nachlass der Erblasserin. Damit war die Klageforderung vollständig beglichen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das OLG Köln entschied daraufhin ausschließlich über die Kosten des Rechtsstreits und stellte in seinem Beschluss klar, dass die klagende Einrichtung 75 % und die beklagten Erben 25% der Verfahrenskosten zu tragen haben, da die Klage bis zum Zeitpunkt der Zahlung weitestgehend unbegründet war. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung vorrangig den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen muss. Zwar bleibt es nach Auffassung des OLG dabei, dass Erben grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Verstorbenen haften. Gleichzeitig geht jedoch der bestehende Sozialhilfeanspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Heimträger über. Dieser Anspruch besteht neben dem zivilrechtlichen Anspruch gegen die Erben fort. Nach Auffassung des OLG ist der Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen. Erben dürfen darauf vertrauen, dass zunächst Sozialleistungen ausgeschöpft werden, bevor sie selbst herangezogen werden.


Praxis-Hinweis

Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht einmal mehr, dass konsequentes Forderungsmanagement ein unverzichtbares Instrument ist, um die Liquidität der Pflegeeinrichtung dauerhaft zu sichern. Es empfiehlt sich, jeden einzelnen Fall gesondert zu prüfen. Es sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen der Erbe nicht auf einer nachrangigen Zahlungsverpflichtung beharren kann.

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