Keine Kostenerstattung bei Feuerwehreinsatz in Alten - und Pflegeheimen
Müssen Feuerwehreinsätze auch dann bezahlt werden, wenn die Brandmeldeanlage in einem Alten- und Pflegeheim ordnungsgemäß wegen einer Rauchentwicklung einen Alarm auslöst, der konkrete Schadenseintritt jedoch von den Bewohnern bzw. Mitarbeitern des Pflegeheims abgewendet werden kann, so dass die Feuerwehr sich vor Ort mit dem Zurücksetzen der ausgelösten Brandmeldeanlage nach Anrücken vor Ort begnügen muss? Nein, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2018 – 3 K 376/17.KO.
In einem Alten- und Pflegeheim kam es zu insgesamt fünf Feuerwehreinsätzen, die allesamt durch Rauchentwicklung von verbrannten Speisen in Appartements der Bewohner ausgelöst wurden. Mal verkochten Kartoffeln, dann verbrannten Toasts, ein anderes Mal wurden Kirschen auf dem Herd vergessen. Jedes Mal gelang es, den Schadenseintritt abzuwenden, die Geräte auszuschalten und zu lüften. Gleichwohl rückte die Feuerwehr an und stellte ihre Einsätze jeweils dem Träger des Alten- und Pflegeheims in Rechnung. Gegen die Kostenbescheide wendete sich der Kläger im Widerspruchsverfahren. Zu Recht, wie die Verwaltungsrichter in Koblenz entschieden. Denn entgegen der Ansicht der Feuerwehr sei hier kein kostenauslösender Falschalarm im Sinne der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen gegeben, sondern jeweils hätte die Brandmeldeanlage des Alten- und Pflegeheims ordnungsgemäß ausgelöst. In allen fünf Fällen hätte eine konkrete Gefahrenlage vorgelegen. Insofern habe es sich im Gegensatz zur Ansicht der Feuerwehr nicht um kostenauslösende Fehlalarme gehandelt. Ferner urteilten die Koblenzer Verwaltungsrichter, dass die Kosten zu hoch angesetzt waren. Denn die zum Einsatz kommende freiwillige Feuerwehr hatte stets ein Ausrücken von vier Fahrzeugen und 21 Feuerwehrleuten zur Grundlage ihrer Kalkulation für einen Fehlalarm gemacht. Diese pauschalierte Berechnungsgrundlage sei fehlerhaft und orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten der Feuerwehr bei einem Fehlalarm. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass bei den Fehlalarmen nie die als Berechnungsgrundlage angesetzte Mannschaftsstärke ausgerückt war.
Feuerwehreinsatz in Alten- und Pflegeheimen Fazit: Keine Kostenerstattung
Das Urteil macht den Unterschied zwischen kostenträchtigem Fehlalarm und allgemeinem Feuerwehreinsatz deutlich. Richtigerweise stellen die Verwaltungsrichter auf das Vorliegen einer objektiven Gefahr ab. Bei einer konkret gegebenen Rauchentwicklung und verbrannten Speisen in den Appartements der Alten- und Pflegeheimbewohner liegt stets eine objektive Gefahr vor. Die Brandmeldeanlage löst mithin keinen Fehlalarm sondern einen echten Alarm aus, so dass nach dem einschlägigen Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz keine Kostenerstattungspflicht für den Alten- und Pflegeheimträger entsteht. Fehlalarme oder vergebliche Feuerwehreinsätze sind in Alten- und Pflegeheimen und anderen Sozialeinrichtungen nicht ungewöhnlich. Träger sollten daher stets darauf achten, ob ein echter Fehlalarm oder eine objektive Gefahrenlage vorlag. Denn nur bei Fehlalarmen sind Kostenerstattungsansprüche der Feuerwehren begründet. Ferner sollten im Falle von Kostenbescheiden deren Berechnungsgrundlagen kritisch hinterfragt werden.