Wenn der Vermieter die Miete spendet

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte zu einer bemerkenswerten Gesellschaftskonstruktion zu urteilen: Der klagende Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH hatte einerseits Spenden an „seine“ gGmbH getätigt und andererseits als Vermieter von „seiner“ gGmbH Miete vereinnahmt. Überdies war das Mietverhältnis für den vermietenden Gesellschafter verlustträchtig, der hieraus einen steuermindernden Verlust geltend machen wollte. Das mit so vielen steuerlichen Einzelaspekten versehene Konstrukt war der Finanzverwaltung nicht geheuer, die nach einer Betriebsprüfung alle Steuervorteile, die es bot, zusammenstreichen wollte. Der Fall landete vor Gericht und wurde zu Gunsten des Klägers entschieden (FG Münster, (Urteil vom 2. September 2025 – 1 K 102/23 E).


Der Fall

Der Kläger unterhielt in den Streitjahren 2016 bis 2019 ein Einzelunternehmen, dass unter anderem ein Grundstück sowie die Anteile an der streitgegenständlichen gGmbH im Betriebsvermögen hielt. Die gGmbH sollte der Förderung von Kunst und Kultur dienen, insbesondere durch den Betrieb eines Museums, das die Kunstsammlung des Klägers ausstellte. Ihre hauptsächlichen Einnahmen erzielte die gGmbH aus den Eintrittsgeldern des Museums. Besagtes Museum war mietweise in der Liegenschaft des Einzelunternehmens des Klägers untergebracht. 

Der Kläger verpflichtete sich mittels Patronatserklärung freiwillig dazu, wahlweise monatlich oder nach tatsächlichem Bedarf die gGmbH zu unterstützen, damit sie ihre Verpflichtungen einschließlich der vertraglich vereinbarten Mietzahlungen erfüllen kann. Im Übrigen spendete er „seiner“ gGmbH regelmäßig Geld, welche ihm hierfür entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellte, mit denen der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen einen Spendenabzug nach § 10b EStG geltend machte.

Die Betriebsprüfung versagte die steuerliche Anerkennung, da es aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gGmbH an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung fehle, und beurteilte die Gestaltung als nicht fremdüblich. Der Spendenabzug wurde gestrichen, da es den Zahlungen augenscheinlich an der Freigiebigkeit und Uneigennützigkeit des Klägers mangelte. Es sei kein echter Abfluss von Vermögen des Klägers durch die Spende eingetreten, da er sich über den Umweg der GmbH ja wiederum selbst die Miete ausgezahlt habe. Das Finanzamt stellte außerdem die Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens in Bezug auf die Vermietung infrage und wollte die Verluste wenigstens teilweise nicht steuermindernd anerkennen. Mithin vermutete es in den Zahlungen des Klägers an die gGmbH, welche diese letztlich einsetzen musste, um ihre Miete an den Kläger zu bezahlen, einen steuerlich nicht anzuerkennenden Geldkreislauf: Es liege keine steuermindernde Spende vor, sondern eine verdeckte Einlage.

Der Kläger sah all das anders: Die Zahlungen stellten freiwillige Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke dar und beruhten auf einer Patronatserklärung, ohne dass hierfür eine Gegenleistung der gGmbH vereinbart oder erwartet worden sei. Sie seien nicht zweckgebunden gewesen, da die gGmbH frei über die Mittel habe verfügen können Seine Spenden an die gGmbH und die Mietzahlungen der gGmbH an ihn gründeten zudem auf völlig unterschiedlichen Rechtsverhältnissen.

Die gewählte Gestaltung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern bewege sich innerhalb der zulässigen steuergesetzlichen Optionen. Der Mietvertrag selbst sei fremdüblich, rechtlich wirksam, marktgerecht ausgestaltet gewesen und tatsächlich durchgeführt worden. Durch die Spenden sei bei dem Kläger eine endgültige wirtschaftliche Belastung entstanden, da die Mittel unwiderruflich von seinem Konto abgeflossen seien.
 

Die Entscheidung

Das FG gab dem Kläger in allen Punkten recht. Die Kosten des Verfahrens hatte die Finanzverwaltung zu tragen. Über die Zulässigkeit der Revision wurde nicht befunden. 

Die Motivation, ein so anspruchsvolles und mit vielen Fallstricken versehenes Gebilde zu unterhalten, bleibt indes fraglich. Ob sich für den Kläger per saldo ein wirklicher steuerlicher Vorteil und nicht nur ein ganz erheblicher Verwaltungsmehraufwand ergab, ist dem Urteil mangels offengelegter Zahlen nicht zu entnehmen. Die Richter haben dieses Motiv jedenfalls nicht zum Anlass genommen, die Zulässigkeit des Gebildes zu verneinen. Die Einwendungen der Finanzverwaltung sind jedoch nicht gänzlich von der Hand zu weisen: Hätte der Kläger die gGmbH wirklich fördern wollen, hätte er die Räumlichkeiten auch unentgeltlich überlassen können – wobei dann offensichtlich keine Gewinnerzielungsabsicht seiner Vermietung vorläge und die inhärenten Verluste steuerlich verloren gingen.
 

Praxis-Hinweis

Das Urteil des FG Münster zeigt einmal mehr auf: Die steuerliche Anerkennung von Verträgen „mit sich selbst“, sogar dann, wenn sie nicht unmittelbar den Begriff des Insichgeschäfts nach § 181 BGB erfüllen, setzt weiterhin deren eindeutige Bestimmtheit, Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung voraus. Und das gilt nicht nur für natürliche Steuerpflichtige, sondern auch für steuerbegünstigte Körperschaften.

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