Welche Förderungen sind aufgrund der Änderungen zum Transformationsfonds (doch) möglich?

Der sogenannte Transformationsfonds ist Bestandteil der Krankenhausreform (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG), die letztes Jahr am 12. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Über ihn sollen Krankenhäuser bei ihren Umstrukturierungen finanziell unterstützt werden. Über den neuen Art. 143h GG (Sondervermögen) ist für den Bund die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, sich an der Finanzierung des Transformationsfonds gemeinsam mit den Ländern zu beteiligen.


Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird der Transformationsfonds verwaltet; es zahlt die bewilligten Fördermittel an die beantragenden Bundesländer aus. Die Krankenhausträger wiederum reichen ihre Fördervorhaben bei ihrem Bundesland ein, das die Vorhaben digital über ein Online-Portal beim BAS einreicht. 

Nunmehr ist am 18. April 2025 die dafür notwendige Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in Kraft getreten. Sie regelt das Nähere zu den Vorhaben, die gefördert werden können, sowie zur Höhe der förderungsfähigen Kosten und das Verwaltungsverfahren (z.B. Antragstellung, Auszahlung, Nachweise, etwaige Rückzahlungen).

Der Bundesrat stimmte der Rechtsverordnung am 21. März 2025 zu, allerdings nur nach Maßgabe bedeutsamer Änderungen und Klarstellungen (BR-Drs. 64/25). Die wichtigsten Anpassungen werden nachfolgend im Überblick (II.) dargestellt, bevor beim Fazit auf die Ankündigungen im Koalitionsvertrag (CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode) hingewiesen wird (III.). 

II. Änderungen des Bundesrats

1. Streichung der Einschränkung auf neue Strukturen

Ursprünglich war vorgesehen, dass nur „neue“ Versorgungsstrukturen gefördert werden dürfen. Unter „neuen“ Versorgungsstrukturen sollten solche zu verstehen sein, die zu mehr als 50 % neu sind. D.h. Maßnahmen, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sollten nicht förderfähig sein. Diese Einschränkung wurde gestrichen, weil:

  • sie praktisch schwer abgrenzbar ist,

  • eine Vielzahl von Förderfällen ausgeschlossen worden wäre,

  • sie das Risiko von Doppel- und Fehlplanungen erhöht hätte.
     

2. Psychiatrische Versorgung

Strukturverbessernde Vorhaben im psychiatrischen Bereich der akutstationären Versorgung sind förderfähig.
 

3. Erweiterung der förderfähigen Vorhaben (Fördertatbestände)

Die Fördertatbestände wurden erweitert:

  • FTB 4: Zentren für seltene/schwere Erkrankungen
    Auch der Ausbau bereits bestehender Zentren ist nun förderfähig – nicht nur deren Neugründung. Werden daher einem Krankenhaus bestimmte Leistungsgruppen (LG) zu Gunsten eines Universitätsklinikums nicht mehr zugewiesen, muss auch der „Ausbau“ und nicht nur die „Bildung“ solcher Zentren förderfähig sein. Denn die Universitätsklinika verfügen bereits flächendeckend über Zentren für seltene Erkrankungen (BR-Drs. 64/25).
  • FTB 5: Regionale Verbünde, Reduktion Doppelstrukturen
    Auch die Weiterentwicklung bereits bestehender Krankenhausverbünde ist förderfähig, nicht nur deren Bildung.
     

4. Förderfähige Kosten

Bei den förderfähigen Kosten für die Konzentration von Versorgungskapazitäten (FTB 1) kritisierte der Bundesrat an dem Vorschlag des BMG, dass die förderfähigen Kostenarten nicht vollständig in den Verordnungstext aufgenommen worden waren und schlug daher vor, diese explizit aufzuzählen. Dadurch sind folgende Kostenarten nunmehr eindeutig förderfähig:

  • Sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik,
  • Technische Geräte,
  • Verwaltungskosten und
  • Qualifizierungsmaßnahmen.


5. Regionale Verbünde, Reduktion Doppelstrukturen

Beim gewünschten Abbau von Doppelstrukturen sind auch Krankenhausverbünde, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben, förderfähig. Die Definition des „Krankenhausverbundes“ wird auf Verbünde mit rechtlich unselbständigen Krankenhäusern ausgedehnt. Somit wird auch der Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer LG gefördert, die möglich werden, weil rechtlich unselbständige Krankenhäuser zusammenarbeiten.
 

6. Wirtschaftsprüfer, Antragstellung

Mit der Antragstellung muss ein Testat eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft wurde und prognostisch für die nächsten zwölf Monate keine Insolvenzgründe nach der Insolvenzordnung vorliegen. 
 

7. Nachhaltigkeit, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie

Bei der Förderung von Krankenhausvorhaben sind die Kosten berücksichtigungsfähig, die wirtschaftlich und sparsam erfolgen. Explizit erwähnt wird nunmehr, dass die Kosten auch Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen müssen. Damit werden Vorhaben auf ihre Nachhaltigkeit hin bewertet, indem ökologische, soziale und ökonomische Faktoren herangezogen werden. Damit ist die KHTFV an den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen orientiert. Es geht z.B. um energieeffiziente Bau- oder Umbaumaßnahmen oder auch um das Thema Hitzeschutz und Klimawandel im Allgemeinen. 
 

8. Anderweitige Verwendung der Fördermittel möglich

Fördermittel, die aufgrund von Einsparungen während der Durchführung des Vorhabens nicht für das geförderte Vorhaben verausgabt worden sind, dürfen anderweitig verwendet und müssen nicht zurückgezahlt werden. Zeitlich muss diese anderweitige Verwendung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Ursprungsvorhabens erfolgen. Die finanziellen Mittel müssen in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung investiert werden, wobei dies in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen erfolgen muss. 
 

III. Fazit

Der Bundesrat hat für wichtige Änderungen der KHTFV gesorgt. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD (Verantwortung für Deutschland) enthält weitere Ankündigungen zu gesetzlichen Anpassungen bei der Krankenhausreform. So sollen die LG zum 1. Januar 2027 auf Basis der 60 NRW-LG zzgl. der speziellen Traumatologie erfolgen. Die Zwischenfristen bis zum 1. Januar 2027 zur Umsetzung der Krankenhausreform sollen angepasst werden. Positiv für die Krankenhäuser ist schließlich die Ankündigung, dass die „Lücke bei den Sofort-Transformationskosten“ und der Anteil des Transformationsfonds, der durch die Gesetzliche Krankenversicherung getragen werden sollte, aus dem Sondervermögen finanziert werden soll. Mit der „Lücke bei den Sofort-Transformationskosten“ ist gemeint, dass finanzielle Fehlbeträge, die in den Jahren 2022 und 2023 v.a. durch Inflation und gestiegene Betriebskosten entstanden sind, nachträglich ausgeglichen werden sollen. 

 

Autorin
Autorin

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß