Befristete Aussetzung der Tarifkonformität:
Der für Einrichtungen wohl kritischste Punkt: Für vier Jahre (2027 bis 2030) soll die Systematik der §§ 72 Abs. 3a bis e SGB XI sowie § 82c SGB XI ausgesetzt werden. Damit verbunden sind positive und negative Effekte. Positiv ist der Wegfall des Bürokratieaufwands tarif- oder AVR-gebundener Einrichtungen zur Ermittlung des regional üblichen Entgelts. Vielleicht stellt das PNOG den Anfang vom Ende dieses jungen bürokratischen Auswuchses dar; zu hoffen ist, dass aus der Aussetzung ein endgültiges Aus wird. Für sich genommen, würde dieser Aspekt zu begrüßen sein. Aber: Deutlich negativ ist, dass die Vergütungssteigerungen in dieser Phase auf die Steigerung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (Ermittlung nach § 71 Abs. 3 SGB V) gedeckelt werden. Damit ist zum einen die von der Politik gewünschte und von der Breite der Bevölkerung geteilte Aufholjagd der Vergütung von Beschäftigten der Pflege endgültig beendet. Keine gute Botschaft an die Beschäftigten. Und zum anderen: Lohnsummensteigerungen etwa aufgrund Tarif- oder AVR-Anpassungen werden, sofern sie über dem genannten Schnitt nach § 71 Abs. 3 SGB V liegen, nicht über den Pflegesatz refinanziert. Damit wird das Tatsächlichkeitsprinzip angegriffen und die Wirtschaftlichkeit von Einrichtungen gerät noch stärker unter Druck. Das Dilemma ist unausweichlich: die (kollektiv-) arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung höherer Vergütung einerseits und die Erlösminderung aufgrund nicht mitsteigender Pflegesätze andererseits. Dies dürfte aus Einrichtungssicht der wichtigste Punkt sein, der im Gesetzgebungsverfahren noch einmal überdacht werden muss.
(§ 72 Abs. 3g RefE)
Verschiebung der Kriterien für Pflegegrade:
Zwei Kriterien werden geändert: Das Bewertungsschema der Pflegegradeinteilung verschiebt sich und in den unteren Pflegegraden (PG 1-3) erhöhen sich die Punkte-Grenzen. Durch diese zwei Hebelwirkungen ändert sich der Zugang der Pflegebedürftigen zu den (höheren) Pflegegraden und zugleich ändert sich der Pflegegrad-Mix in Einrichtungen. Die Pflegebedürftigen erreichen einen höheren Pflegegrad erst später als nach bisheriger Systematik. Mit dem geänderten Pflegegradmix ändert sich in den Einrichtungen die Erlössituation (nicht dagegen der tatsächliche Pflegeaufwand und auch nicht der tatsächliche Personalaufwand).
(§ 15 Abs. 3 Satz 4 RefE und Anlage 2 zu § 15 RefE)
Verbesserungen von Personalanhaltswerten:
Die Dynamik wird verlangsamt. Derzeit soll alle zwei Jahre eine Anpassung geprüft werden, zukünftig ab der 22. (also der nächsten) Legislaturperiode nur noch einmal pro Legislaturperiode.
(§ 113c Abs. 7, 8 RefE)
Streckung des Leistungszuschusses nach § 43c:
Die Streckung trifft zwar in erster Linie finanziell die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die örtlichen Sozialhilfeträger. Als Reflexwirkung auf die Einrichtungen wird eine Zunahme der Sozialhilfefälle zu verzeichnen sein, verbunden mit Verzögerungen bei Bescheidung und Auszahlung durch die Sozialhilfeträger sowie leider in nicht mehr seltenen Fällen mit Forderungsausfällen.
(§ 43c RefE)
Erstattung von Vorhaltekosten bei Akut-Kurzzeitpflege:
Die Erstattung von Vorhaltekosten soll ab 2028 kommen, Näheres ist noch festzulegen. Die Regelung mag hilfreich sein (es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an), greift aber erst im Jahr 2028.
(§ 88b RefE)
Modellvorhaben:
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann mit jährlich 3 Mio. Euro aus den Mitteln des Ausgleichsfonds Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze fördern.
(§ 12 RefE)
Einbeziehung von Pflegefachpersonen:
In der programmatischen Norm zu Rechten und Pflichten der Pflegeeinrichtungen werden erstmals Pflegefachpersonen und ihre Verantwortung für die Pflegeprozessverantwortung erwähnt. Einrichtungen sollen zukünftig verpflichtet sein, bei der Entwicklung von Delegationskonzepten Mitarbeiter*innen und betriebliche Interessenvertretungen einzubeziehen.
(bisheriger § 11 zukünftig § 6 RefE, weitestgehend wortgleich, Veränderungen im neuen Absatz 4 der Norm)
Bisher wurden in den §§ 9-12 (nur) die Rollen der Länder, der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekassen festgelegt. Dass man nun im Kontext der Pflegeeinrichtungen eine Berufsgruppe aufwertet bzw. sogar erstmals im SGB XI erwähnt, mag fachlich richtig sein, mutet in der Systematik des SGB XI aber wie ein Fremdkörper an. Richtiger wäre eine Regelung im 11. Kapitel (Qualitätssicherung, §§ 112 ff.)
Digitalisierungszuschuss:
Der Zuschuss (einmalig 12.000,00 €) wird auf teilstationäre Einrichtungen erweitert. Dafür sind im Wortlaut die vollstationären Einrichtungen entfallen. Ob ein Versehen oder Absicht dahinter steht, ist aus der Begründung des Entwurfs nicht ersichtlich. Die meisten vollstationären Einrichtungen werden den Zuschuss schon in Anspruch genommen haben.
(neu § 11 Abs. 3 und 4 RefE, bisher § 8 Abs. 8)
Beirat MD ohne Expertise der Einrichtungen:
Beim MD (Bund) wird ein Beirat zur Weiterentwicklung der Instrumente und des Verfahrens zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises der Pflegeversicherung gebildet. Einrichtungen (wie übrigens auch Pflegebedürftige) sind in diesem Gremium nicht vertreten.
(§ 18f RefE)
Besuchen Sie uns auf dem PflegeFachtag.Solidaris am 12. November 2026 in Siegburg. Dort stellen wir die wichtigsten Aspekte des dann wahrscheinlich verabschiedeten Gesetzes vor.