Die Entscheidungsgewalt der Mitgliederversammlung über den Vorstand
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 28. August 2017 – 20 W 18/17 – in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen kann, wenn in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
Der Fall spielt auf dem Platz des Fußballvereins Hannover 96 und seiner Beteiligungsgesellschaften. Der Vorstand des Vereins hatte vor, nach Ausgliederung des Profibereiches in eine Tochtergesellschaft deren Anteile an einen Investor zu verkaufen und den dafür bei der Deutschen Fußball Liga e. V. (DFL) erforderlichen Antrag auf Spielberechtigung in der ersten Bundesliga zu stellen, der erforderlich ist, wenn – vereinfacht dargestellt – nicht der „ursprüngliche“ Fußballver-ein die Profiabteilung betreibt oder direkt hält. In der Mitglie-derversammlung regte sich dann Widerstand, und als Gegner trat auf den Platz der Antragsteller als Vereins- und Aufsichtsratsmitglied des Sportvereins.
Zunächst wurde in einer Mitgliederversammlung versucht, die Vereinssatzung dergestalt zu ändern, dass der Vorstand in seiner Vertretungsmacht beschränkt ist und die Verfügung über die Beteiligungsgesellschaft nicht mehr möglich ist. Dieser „Freistoß“ scheiterte an der Mauer der qualifizierten Mehrheit für Satzungsänderungen. Es wurde dann ein weiterer Antrag gestellt, der das Tor erreichte: Danach sollte der Vorstand den entsprechenden Antrag bei der DFL nur stellen dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien. Dies war aber, wie sich herausstellte, ein Treffer im Abseits.
Der Vorstand hatte danach in seiner Sitzung einstimmig beschlossen, die Anteile tatsächlich zu bestimmten Bedingungen zu verkaufen, in denen der Antragsgegner die Auflagen des Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht erfüllt sah. Er war der Auffassung, dass der Vorstand diesen Schritt nicht gehen durfte und plädierte auf Foulspiel. Der Unparteiische auf dem Platz, das Landgericht Hannover als Vorinstanz, wie auch der Video-Schiedsrichter, das Oberlandesgericht Celle, haben dieser Auffassung eine Absage erteilt und weiterspielen lassen. Insbesondere das Oberlandesgericht Celle begründet dies damit, dass die Vereinssatzung sehr eindeutig die notwendigen Befugnisse für den geplanten Schritt dem Vorstand übertrage. Die Satzung nutze damit die Befugnisse des § 32 BGB aus, wonach die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Die Regelung der Satzung, in der die wirtschaftlichen Belange dem Vorstand obliegen, umfasse insbesondere auch den hier vorliegenden Fall der Veräußerung der Profifußballsparte.
Dem steht auch nicht die Regelung der Satzung entgegen, wonach die Mitgliederversammlung das oberste beschließende Organ des Vereins ist und ihre Beschlüsse für alle Mitglieder verbindlich sind. Dies gelte nur, wenn nicht eine ausdrückliche anderweitige Zuordnung erfolgt sei. Dies ist hier aber mit der Satzungsregelung gegeben, so dass im Ergebnis das Oberlandesgericht Celle eine Bindungswirkung des Vorstandes aufgrund einer Weisung der Mitgliederversammlung in diesen Vorbehaltsgeschäften des Vorstandes verneint hat. Dieser Ball bleibt also in der anderen Hälfte.
Hinweise dazu wann der Vorstand auf die Mitgliederversammlung hören muss oder nicht
Das Oberlandesgericht Celle hat das Spannungsverhältnis zwischen der unternehmerischen Freiheit eines Vorstandes und der Weisungsbefugnis des Eigentümers im Verein mit der Mitgliederversammlung aufgezeigt. Zugewiesene Aufgaben kann sich die Mitgliederversammlung nicht einfach so „zurückholen“, indem sie Weisungen erteilt. Auch eine Generalklausel in der Satzung zur Letztentscheidung der Mitgliederversammlung hilft nicht ohne weiteres – sie muss konkreter sein als der Hinweis, dass ein Organ das „oberste Organ“ ist, dessen Entscheidungen zu befolgen sind, und gilt nur in den Fragen, in denen der Mitgliederversammlung noch die Entscheidungsbefugnisse obliegen. Satzungen steuerbegünstigter Vereine sind daher dahingehend zu prüfen, ob den zuständigen Organen – das kann neben der Mitgliederversammlung ein Aufsichtsgremium sein – klare und eindeutige Weisungsbefugnisse zugewiesen sind, wenn dieses im (unternehmerischen) Handeln des Vereins gewollt ist.